Klage auf Wildschadensersatz: Kein Ersatz bei Maisanbau für Biogasanlage
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt 365,70 € Wildschadensersatz vom Jagdpächter wegen Schwarzwildschäden auf Maisflächen, die er als Pächter nutzt. Zentral ist, ob die Flächen „landwirtschaftlich“ i.S.v. Vertrag und § 29 BJagdG genutzt wurden. Das Gericht verneint dies, da der Mais primär zur Biomasseverwertung für eine Biogasanlage dient und der Kläger den landwirtschaftlichen Schwerpunkt nicht substantiiert nachgewiesen hat. Daher wurde die Klage abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Zahlung von 365,70 € wegen Wildschadens abgewiesen; Kläger hat Anspruchsvoraussetzungen (landwirtschaftliche Nutzung) nicht substantiiert nachgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Wildschadensersatz nach § 29 Abs. 2 S. 2 BJagdG i.V.m. vertraglichen Haftungsregelungen setzt voraus, dass der Schaden auf landwirtschaftlich genutzten Flächen entstanden ist.
Flächen, deren Hauptzweck die Erzeugung von Biomasse zur Stromerzeugung in einer Biogasanlage ist, gelten im Verständnishorizont eines Durchschnittsempfängers regelmäßig nicht als landwirtschaftlich genutzte Flächen.
Der Kläger trägt die substantiierten Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Schwerpunkt der Nutzung auf der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung (insbesondere Fütterung eigener Tiere) liegt.
Fehlen ausreichende tatsächliche Angaben zum Umfang der tierischen Fütterung und zum Anteil der Erzeugnisse, ist ein landwirtschaftlicher Nutzungsschwerpunkt nicht nachgewiesen und ein darauf gestützter Anspruch abzuweisen.
Bei der Auslegung des Begriffs "landwirtschaftlich genutzte Fläche" können einschlägige steuerrechtliche Hinweise (z. B. Auslegung im Umsatzsteuerrecht) als Auslegungshilfe herangezogen werden, ohne diese Normen direkt zu übernehmen.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger betreibt auf dem Grundstück G1, Flur X, Flurstücke X und 217 auf einer Größe von 29.678 m² den Anbau von Mais für den Betrieb einer Biosgasanlage gemeinsam mit einem Geschäftspartner. Der Kläger ist hierbei Pächter der Grundstücke. Der Beklagte ist Jagdpächter des Eigenjagdniederwildbezirks Schwarzenberg und somit unter anderem für das streitbefangene Grundstück. Das Jagdpachtvertragsverhältnis läuft noch bis zum 31.03.2018.
Im September 2013 zeigte der Kläger einen Schadensfall durch Schwarzwild bei der Stadt Plettenberg an und bat um Durchführung eines Vorverfahrens. Nach einem Termin am Schadensort wurde ein Schaden in Höhe von 365,70 € beziffert. Unter dem 05.12.2013 wurde dieser Wildschaden festgestellt.
Der Kläger behauptet, er sei Alleinpächter und –bewirtschafter der hier streitgegenständlichen Grundstücksflächen. Den angebauten Mais verwende er auch zur Fütterung seiner Tiere, sodass eine landwirtschaftliche Nutzung vorliege.
Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm der Beklagte als Jagdpächter zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet sei.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 365,70 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, die Flächen des Klägers werden nicht landwirtschaftlich, sondern gewerblich genutzt. Das Betreiben der Biogasanlage stelle eine gewerbliche Nutzung dar.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Es kann dabei dahinstehen, ob der Kläger überhaupt alleine Anspruchsinhaber des Schadensersatzanspruches ist, da ihm zumindest gegenüber dem Beklagten ein solcher Schadensersatz gem. § 29 Abs. 2 S. 2 BJagdG i.V.m. § 6 des Jagdpachtvertrages nicht zu steht.
Gem. § 6 des Jagdpachtvertrages ist der Beklagte als Pächter zum Wildschadensersatz auf landwirtschaftlich genutzten Flächen verpflichtet. Unstreitig nutzt der Kläger die streitgegenständliche Fläche zum Anbau für Mais für die von ihm mitbetriebene Biosgasanlage und auch für die Fütterung der Tiere, die er auf seinem Hof nutzt.
Nach Auffassung des Gerichts ist eine landwirtschaftliche Nutzung der streitgegenständlichen Maisfläche jedoch nicht ausreichend vorgetragen. Die Nutzung des Mais für den Betrieb der Biogasanlage stellt primär eine gewerbliche Nutzung dar. Eine einheitliche Bestimmung des Begriffs Landwirtschaft besteht nicht. Dieser richtete sich in den betreffenden Gesetzen und Bereichen nach den unterschiedlichen Schutzrichtungen und Zwecken. Entscheidend dürfte somit sein, was sich der Beklagte und der Verpächter des Eigenjagdbezirkes unter dem Begriff „landwirtschaftlich genutzte Fläche“ vorgestellt haben. Konkrete Anhaltspunkte sind dem Jagdpachtvertrag nicht zu entnehmen. Es ist somit auf das Verständnis eines Durchschnittserklärungsempfängers von dem Begriff „Landwirtschaft“ abzustellen. Der dürfte sich zunächst an der Bewirtschaftung von Feldern zur Befütterung der Tiere orientieren. Darüber hinaus kommt eine Bewirtschaftung von Ackerflächen zum Vertrieb der dadurch geschaffenen Erzeugnisse in Betracht. Natürlich ist auch in diesen Bereichen der Landwirtschaft ein Gewinnstreben der jeweiligen Landwirte vorhanden. Der Mais des Klägers wird jedoch primär zu dem Zweck angebaut, nach dem Anbau diesen einer Biosgasanlage zuzuführen, Strom zu erzeugen und diesen gegebenenfalls gegen ein Entgelt in das Stromnetz einzuspeisen. Einen Anbau primär zu diesem Zwecke dürfte ein Durchschnittsempfänger jedoch nicht unter dem Begriff Landwirtschaft verstehen. Eine solche Einordnung erfolgt auch im Steuerrecht. Danach liegt ein landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des § 24 UStG nicht mehr vor, wenn der Landwirt nahezu seine gesamte Ernte als Biomasse in einer Biosgasanlage verwertet; die Erzeugung der Biomasse und die Verarbeitung zu Strom ist aus Sicht des Durchschnittsverbrauches eine nichtlandwirtschaftliche Betätigung, die insgesamt der Regelbesteuerung unterliegt (vgl. OFD Karlsruhe, DStR 2011, 2052 und Bezugnahme auf das Schreiben des BMF vom 14.03.2011).
Dass der Schwerpunkt des Maisanbaus des Klägers hingegen bei der Befütterung seiner Tiere liegt und nicht bei der Erzeugung von Biomasse, hat der Kläger nicht ausreichend substantiiert dargelegt. Er hat nur vorgetragen, dass der angebaute Mais auch zur Fütterung der Tiere eingesetzt werde. Um wie viele Tiere es sich dabei handelt und welcher Anteil des angebauten Mais‘ an die Tiere verfüttert werden trägt der Kläger nicht vor. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der Schwerpunkt der Nutzung auf dem landwirtschaftlichen Anbau liegt.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, S. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Der Streitwert wird auf 365,70 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Hagen, I-Straße, 58097 Hagen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Hagen zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Hagen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.