Klage auf Mitgliedsbeiträge bei Fitnessstudio: außerordentliche Kündigung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin fordert Zahlung offener Mitgliedsbeiträge und vorgerichtlicher Anwaltskosten. Das Amtsgericht qualifiziert den Vertrag als typengemischtes Dauerschuldverhältnis und verneint ein wirksames außerordentliches Kündigungsrecht des Beklagten, da Pflichtverletzungen nicht substantiiert nachgewiesen und keine Abhilfefrist gesetzt wurden. Die Klage wird insoweit stattgegeben; der Beklagte ist in Verzug und zur Zahlung von Zinsen und Kosten verurteilt.
Ausgang: Klage auf Zahlung offener Mitgliedsbeiträge und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in vollem Umfang stattgegeben; Beklagter in Verzug; Kosten trägt der Beklagte; Urteil vorläufig vollstreckbar.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Vertrag über die Mitgliedschaft in einem Fitness-/Therapiezentrum ist als typengemischter Gebrauchsüberlassungs- und Dienstvertrag zu qualifizieren; auf ihn sind §§ 535 ff., §§ 611 ff. BGB sowie § 314 BGB entsprechend anwendbar.
Die außerordentliche Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses nach § 314 BGB wegen Pflichtverletzungen setzt in der Regel eine vorherige, angemessene Frist zur Abhilfe (bzw. Abmahnung) voraus; fehlt eine solche Fristsetzung oder deren Entbehrlichkeit ist nicht substantiiert dargetan, ist die Kündigung unwirksam.
Die bloße Standortverlagerung eines Fitnessstudios rechtfertigt nicht per se eine außerordentliche Kündigung; es ist auf die Zumutbarkeit der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses im konkreten Einzelfall (z. B. Entfernungszumutbarkeit) abzustellen.
Behauptete Mängel oder Leistungseinschränkungen sind vom Kündigenden substantiiert vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen; ohne entsprechenden Beweisantritt bleiben solche Einwendungen unbeweislich.
Vertraglich fällige monatliche Mitgliedsbeiträge führen bei Nichtzahlung ab dem folgenden Tag in Verzug; der Gläubiger kann Verzugszinsen (§ 288 BGB) und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden geltend machen.
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 162,00 € zzgl. Zinsen i.H.v. 5%-Punkten über dem jeweiligen gesetzlichen Basiszinssatz aus jeweils 40,50 € seit dem 16.04., 16.05., 16.06. und 16.07.2016 zu zahlen.
2. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 70,20 € nebst Zinsen i.H.v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.06.2016 zu zahlen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
A)
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Mitgliedbeiträgen i.H.v. 162,00 € aus dem Mitgliedschaftsvertrag vom 10.02.2015 i.V.m. 535, 611 BGB.
I)
Der hier unstreitig abgeschlossene streitbefangene Vertrag vom 10.02.2015 über die Mitgliedschaft im Trainings- und Therapiezentrum ist als typengemischter Gebrauchsüberlassungsvertrag mit miet- und dienstvertraglichen Elementen zu qualifizieren, auf die die §§ 535 ff. und §§ 611 ff. BGB entsprechend sowie auch der § 314 BGB Anwendung finden (BGH, NJW 2016, 3719; 2012, 1431; OLG Hamm, NJW-RR 1992, 242).
II)
Aus diesem Vertrag kann die Klägerin von der Beklagten die Zahlung eines Betrages von 162,00 € verlangen.
Ausweislich des abgeschlossenen Vertrages schuldet die Beklagte seit Vertragsbeginn unter dem 01.03.2015 bis zum Vertragsende nach 24 Monaten unter dem 28.02.2017 monatlich die Zahlung eines Betrags von 40,50 €, zahlbar jeweils zum 15. eines Monats.
Soweit der Beklagte daher die Mitgliedsbeiträge für die Monate April bis Juli jeweils zum 15. des jeweiligen Monats nicht beglichen hat, schuldet er die Zahlung i.H.v. 162,00 €.
III)
Der Zahlungsverpflichtung des Beklagten ist nicht durch die außerordentliche Kündigung mit Schreiben vom 17.03.2016 erloschen. Der Beklagte war nicht berechtigt , das Vertragsverhältnis außerordentlich zu kündigen. Die Voraussetzungen des § 314 BGB sind nicht gegeben.
Im Einzelnen:
Unabhängig von der rechtlichen Einordnung eines Fitnessstudiovertrags als Miet-, Dienst- oder typengemischter Vertrag handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis, bei dem dem Kunden ein Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund zusteht. In den Vorschriften der §§ 626 Abs. 1, 543 Abs. 1, 314 Abs. 1 BGB kommt der von Rechtsprechung und Lehre entwickelte allgemeine Grundsatz zum Ausdruck, dass den Vertragsparteien eines Dauerschuldverhältnisses stets ein Recht zur außerordentlichen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zusteht.
Ein wichtiger Grund zur Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
Dabei trägt allerdings der Kunde, der einen längerfristigen Vertrag über die Erbringung einer Leistung abschließt, grundsätzlich das Risiko, diese aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können. Etwas anderes gilt nur, wenn ihm aus Gründen, die er nicht beeinflussen kann, eine weitere Inanspruchnahme der Leistungen des anderen Vertragspartners nicht mehr zumutbar ist (vgl. Senat, NJW 2012, 1431 = NZM 2012, 394 Rn. 31 mwN; NJW 1997, 193 [195] mwN).
So liegen die Dinge hier aber nicht.
1)
So berechtigt zunächst die Verlegung des Fitnessstudios in die Räumlichkeiten im H2 vom H nicht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages, denn das Festhalten am Vertrag wird dem Beklagten dadurch nicht unzumutbar.
Verlagert das Fitnessstudio währen der Mitgliedschaft seinen Standort, so ist auf den konkreten Einzelfall mit Blick auf die eintretende Entfernung abzustellen, ohne dass die Standortverlegung per se eine außerordentliche Kündigung rechtfertigte (vgl. Hamm NJW-RR 1992, 444, beck-online). Zwischen den beiden Adressen liegt eine Strecke von lediglich 150 Metern ausweislich des Kartendienstes „Google-Maps“. Zur Wohnanschrift des Beklagten hat sich die Entfernung durch die Standortverlagerung gar verringert. Ein Festhalten am Vertrag wird er folglich nicht unzumutbar.
2)
Das Gericht kann es weiter dahingestellt bleiben lassen, ob die vom Beklagten behauptete Verringerung der Geräteanzahl und der damit einhergehenden Einschränkungen seines bisherigen Trainingsprogramms für sich einen außerordentlichen Kündigungsgrund darstellt. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, hat der Beklagte weder substantiiert auf den Vortrag der Klägerin erwidert, in dem sie dargestellt hat an welchen der (vorhandenen) neuen Geräte, die vom Beklagten benannten Übungen weiterhin ausgeführt werden können, noch hat er seine Behauptung unter Beweis gestellt.
Hierauf musste das Gericht auch nicht hinweisen, da es in Ansehung des Umstandes, dass keine der Behauptungen des anwaltlich vertretenen Beklagten mit einem Beweisantritt versehen ist, nicht davon ausgehen musste, dass es sich hierbei um ein Versehen handelte (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 139 ZPO, Rn. 16).
Entsprechendes gilt im Wesentlichen für die Behauptung des Beklagten, ihm sei von einer Mitarbeiterin, die er namentlich nicht benennt, mitgeteilt worden, dass er sein Training nicht mehr ausführen und aufgrund des Personalmangels erst nach vier Wochen Gelegenheit bestünde, ihn in die neuen Geräte einzuweisen. Unabhängig von der Frage, ob die Schlüssigkeit der Einwendung weiteren Vortrag zur Identität der Mitarbeiterin erfordert, ist auch diese Behauptung nicht unter Beweis gestellt
Selbst wenn man aber hiervon absehen wollte, so wäre in beiden Fällen von einer Verletzung der Pflichten der Klägerin aus dem Vertrag anzunehmen, da es Kerngehalt des streitgegenständlichen Vertrages ist, dass der Kunde die Trainingseinheiten zeitnah und nicht erst nach einer Wartezeit von vier Wochen weiterhin mit dem vorhandenen Gerät ausüben kann. Eine außerordentliche Kündigungen wegen Pflichtverletzungen aus dem Vertrag ist nach § 314 Abs. 2 S. 1 BGB jedoch erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist bzw. nach erfolgloser Abmahnung möglich. Eine solche ist hier nicht gesetzt worden. Vielmehr hat der Beklagte nach seinem ersten Besuch nach dem Umzug am 16.03.2016 unter dem 17.03.2016 unmittelbar die Kündigung ausgesprochen. Gründe für die Entbehrlichkeit der Fristsetzung nach § 314 Abs. 2 S. 2 BGB sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Dies gilt im Übrigen auch für die verringerte Geräteanzahl.
3)
Soweit der Beklagte rügt, dass sich der „Charakter“ des Studios geändert habe und es sich nunmehr nicht mehr um ein Fitness-Studio, sondern eher um ein Reha-Zentrum handelt, ist schon nicht ersichtlich, wie über die bereits behandelten Einwendungen des Beklagten hinaus hierin eine Beeinträchtigung des Vertragsverhältnisses liegt, die ihm ein Festhalten an dem Vertrag unzumutbar macht. Dies gilt insbesondere mit Blick darauf, dass der Beklagte ohnehin einen Reha-Kombi-Tarif gewählt hat.
4)
Derweil dürfte es durchaus üblich sein, dass in Fitness-Studios die Möglichkeit eingeräumt ist, nach schweißtreibenden Übungen und Aktivitäten Duschen zu können, so dass die Kunden nicht gezwungen sind, einen womöglich auch weiteren Heimweg ungeduscht anzutreten. Diese Möglichkeit war in den ursprünglichen Räumlichkeiten gegeben und fehlte offenbar in den ersten Monaten an dem neuen Standort.
Letztlich vermag allerdings auch dieser Umstand für eine Kündigung herangezogen zu werden. Zum einen bestehen Zweifel mit Blick auf die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertrages durch den Beklagten. Dieser wohnt lediglich knapp über 2,5 Km vom Fitnessstudio der Klägerin entfernt, so dass sich die Frage stellt, ob hier nicht die Überbrückung einiger Monate, bei denen nicht direkt vor Ort geduscht werden kann, zumutbar ist. Letztlich kann dies jedoch für den konkreten Fall dahingestellt bleiben.
Der Beklagte trägt nämlich nur pauschal das Fehlen von Sanitäreinrichtungen als Grund vor. Konkret behauptet, dass er sich immer nach dem Training geduscht hat und das Vorhandensein von Duschen für ihn wesentliche Vertragsgrundlage war, hat er nicht.
Selbst wenn man dies außer Acht lassen und das Gericht davon absähe, dass es nicht verpflichtet ist, Anlagen ohne konkrete Bezugnahme auf die jeweilige Aussage als Sachvortrag zu behandeln oder sich diesen aus Anlagen zusammenzusuchen, würden die Ausführungen im Kündigungsschreiben, wonach es dem Beklagten "davor graue, sich ungeduscht ins Auto zu setzen" der Verteidigung nicht zum Erfolg verhelfen. Die Klägerin hat nämlich unter Beweisantritt in Abrede gestellt, dass der Beklagte die Duschen genutzt habe, während der Beklagte wiederum keinen Beweis angetreten hat. Da insbesondere in Ansehung der kurzen Strecke kein Anhalt dafür besteht, dass der Beklagte zwingend auf die Duschen angewiesen wäre und vor diesem Hintergrund der Vortrag der Klägerin nicht ohne Weiteres Unglaubwürdig erscheint, ist alleine auf Basis des Parteivortrages keiner Seite eine erhöhte Glaubhaftigkeit einzuräumen, so dass der Beklagte insoweit letztlich beweisfällig bleibt.
IV)
Da die Mitgliedsbeiträge ausweislich der vertraglichen Vereinbarung jeweils zum 15. des Monats zu zahlen waren, befand sich der Beklagte jeweils ab dem 16. Nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ohne dass es einer Mahnung bedurft hätte, die unstreitig ebenfalls erfolgten, in Verzug . Mithin sind die monatlichen fälligen Beträge jeweils nach § 288 Abs. 1 BGB zu verzinsen. Im Rahmen des Verzugsschadens kann die Klägerin ferner die Kosten der vorgerichtlichen Tätigkeit ihres Prozessbevollmächtigten in Gestalt des anwaltlichen Schreibens vom 03.05.2016 i.H.v. 70,20 € verlangen.
B)
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Jene zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Der Streitwert wird auf 162,00 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Hagen, Heinitzstr. 42, 58097 Hagen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Hagen zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Hagen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.