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Amtsgericht Paderborn·85 F 10/13·23.02.2015

Kindesunterhalt: fiktives Vollzeiteinkommen trotz Teilzeitarbeit und behaupteter Krankheit

ZivilrechtFamilienrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die minderjährige Antragstellerin verlangte von ihrer Mutter rückständigen und laufenden Kindesunterhalt, nachdem sie zum Vater gezogen war. Streitpunkt war, ob die Mutter wegen gesundheitlicher Einschränkungen nur teilzeit arbeiten kann oder sich ein vollschichtiges (fiktives) Einkommen zurechnen lassen muss. Das Gericht bejahte eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit und sah die Mutter mangels belastbarer Nachweise als voll arbeitsfähig an; der Rentenantrag wegen Erwerbsminderung war abgelehnt worden. Unter Ansatz eines fiktiven Nettoeinkommens zzgl. Wohnvorteil nahm das Gericht einen Mangelfall an und sprach reduzierte Unterhaltsbeträge zu; im Übrigen wurde der Antrag abgewiesen.

Ausgang: Unterhaltsantrag überwiegend zugesprochen (rückständig 7.808 € und laufend 201 €), im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eltern sind gegenüber minderjährigen Kindern nach § 1603 Abs. 2 BGB gesteigert unterhaltspflichtig und müssen alle zumutbaren Erwerbsmöglichkeiten ausschöpfen, um den Mindestunterhalt sicherzustellen.

2

Beruft sich der Unterhaltspflichtige auf krankheitsbedingte Einschränkungen seiner Erwerbsfähigkeit, hat er hierfür substantiiert vorzutragen und geeignete Nachweise vorzulegen; bleiben belastbare Unterlagen aus, kann von einer höheren Leistungsfähigkeit ausgegangen werden.

3

Bei Verletzung der gesteigerten Erwerbsobliegenheit kann dem Unterhaltspflichtigen ein fiktives Einkommen aus einer vollschichtigen Tätigkeit zugerechnet werden, wenn eine entsprechende Beschäftigung nach Ausbildung, Fähigkeiten und Arbeitsmarktchancen erreichbar ist.

4

Der Wohnvorteil aus selbstgenutztem Wohneigentum ist als Einkommen zu berücksichtigen; ihm sind die laufenden Finanzierungslasten gegenüberzustellen.

5

Reicht das bereinigte Einkommen unter Berücksichtigung des Selbstbehalts nicht zur Deckung des Mindestunterhalts, liegt ein Mangelfall vor, der zu einer anteiligen Herabsetzung des Unterhalts führt.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 1601 ff. BGB§ 1603 Abs. 2 BGB§ 243 FamFG§ 116 Abs. 3 FamFG

Tenor

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an die Antragstellerin rückständigen Kindesunterhalt für die Zeit von November 2012 bis einschließlich Februar 2015 in Höhe von insgesamt 7.808,00 € sowie laufenden Kindesunterhalt ab März 2015 in Höhe von monatlich 201,00 € zu zahlen, zahlbar zu Händen des Vaters der Antragstellerin monatlich im Voraus bis zum 3. Werktag eines jeden Monats.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin 15 % und die Antragsgegnerin trägt 85 %.

Die sofortige Wirksamkeit wird angeordnet.

Gründe

2

I.

3

Die Antragstellerin ist die Tochter der Antragsgegnerin. Sie lebt seit Oktober 2012 im Haushalt ihres Vaters.

4

Die Antragstellerin begehrt die Zahlung von Kindesunterhalt.

5

Die Antragsgegnerin ist teilschichtig erwerbstätig. Sie hat eine abgeschlossene Ausbildung als Arzthelferin. Bis einschließlich Juni 2014 war die Antragstellerin als Aushilfe im N für 14 Stunden pro Woche beschäftigt und zudem als Aushilfe bei der Firma I für zehn bis zwölf Stunden pro Woche. Ab dem 01.07.2014 hat die Antragstellerin eine Teilzeitbeschäftigung in einer Arztpraxis aufgenommen für 23 Stunden wöchentlich, die allerdings zum 22.07.2014 arbeitgeberseits wieder gekündigt wurde. Seit August 2014 ist die Antragstellerin als Integrationshilfe bei der D beschäftigt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Arbeitsvertrag vom 18.08.2014 Bezug genommen. Zudem hat die Antragsgegnerin die Tätigkeit bei der Firma I wieder aufgenommen.

6

Mit Schreiben vom 26.11.2012 wurde die Antragsgegnerin aufgefordert, Auskunft über ihr Einkommen zu erteilen und Kindesunterhalt zu zahlen. Während des laufenden Verfahrens hat die Antragsgegnerin einen Antrag auf Zahlung einer Erwerbsminderungsrente gestellt. Der Antrag wurde abgelehnt. Auf den Widerspruchsbescheid vom 11.08.2014 wird Bezug genommen.

7

Die Antragsgegnerin hat ein weiteres Kind, das in ihrem Haushalt lebt und die Grundschule besucht.

8

Die Antragsgegnerin bewohnt eine 85 qm große Eigentumswohnung. Die monatlichen Darlehnsraten betragen 56,40 € und 199,40 €. Die Antragstellerin ist der Auffassung, die Antragsgegnerin sei verpflichtet, einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachzugehen.

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Die Antragstellerin beantragt,

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der Antragsgegnerin aufzugeben, an die Antragstellerin ab November 2012 100 % des Mindestunterhalts der Düsseldorfer Tabelle abzüglich des hälftigen Kindergeldes (Zahlbetrag zurzeit 334,00 €), zu Händen des Kindesvaters monatlich im Voraus bis zum 3. Werktag eines jeden Monats zu zahlen.

11

Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag abzuweisen.

13

Die Antragsgegnerin behauptet, sie könne aus gesundheitlichen Gründen allenfalls sechs Stunden täglich arbeiten.

14

II.

15

Der Antrag der Antragstellerin ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet und im Übrigen unbegründet.

16

Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf Zahlung von Kindesunterhalt aus §§ 1601 ff. BGB in Höhe von 331,00 € für die Monate November und Dezember 2012, in Höhe von 281,00 € für die Zeit von Januar 2013 bis einschließlich Dezember 2014 und in Höhe von 201,00 € monatlich ab Januar 2015. Die Antragsgegnerin ist in Höhe dieser Beträge als leistungsfähig anzusehen. Die Antragsgegnerin ist gegenüber der Antragstellerin gesteigert unterhaltspflichtig im Sinne des § 1603 Abs. 2 BGB. Daher ist die Antragsgegnerin verpflichtet, alles ihr Mögliche und Zumutbare zu unternehmen, um den Kindesunterhalt für die Antragstellerin sicherzustellen. Dieser Verpflichtung ist die Antragsgegnerin bislang nicht hinreichend nachgekommen. Die Antragsgegnerin übt lediglich diverse Teilzeitbeschäftigungen aus und erzielt damit insgesamt ein Einkommen das unterhalb des Selbstbehalts liegt. Um den Unterhalt für die minderjährige Antragstellerin sicherzustellen, ist die Antragsgegnerin indes verpflichtet, eine vollschichtige Erwerbstätigkeit auszuüben. Daran ist die Antragsgegnerin auch nicht aus gesundheitlichen Gründen gehindert. Nach den vorgelegten Unterlagen und ärztlichen Berichten ist die Antragsgegnerin in der Lage, vollschichtig zu arbeiten. Aus den vorgelegten Unterlagen ergeben sich keine anderen Anhaltspunkte, insbesondere wurde der Antrag der Antragsgegnerin auf Zahlung einer Erwerbsminderungsrente abgelehnt, da die Antragsgegnerin in der Lage ist, sechs Stunden und mehr täglich zu arbeiten. Im Rahmen dieses Rentenverfahrens wurden Untersuchungen durchgeführt und weitere ärztliche Stellungnahmen zugrundegelegt. Trotz Aufforderung hat die Antragsgegnerin die entsprechenden Unterlagen nicht beim Gericht vorgelegt. Insofern kann lediglich das Ergebnis des Rentenverfahrens zugrundegelegt werden, nach dem die Antragsgegnerin in der Lage ist, mehr als sechs Stunden täglich zu arbeiten. Die Antragsgegnerin hat lediglich ein ärztliches Attest vom 17.06.2013 von Frau Dr. L vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass die Antragsgegnerin nicht in der Lage sei, ihre Verdienstmöglichkeiten aufgrund der reduzierten Belastbarkeit zu erhöhen. Im Hinblick auf die durchgeführten Untersuchungen in dem Rentenverfahren wird dies indes widerlegt. Weitere Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin nicht in der Lage ist, eine vollschichtige Erwerbstätigkeit auszuüben, bestehen nicht.

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Im Rahmen einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.260,00 € erzielen könnte. Dabei wird davon ausgegangen, dass sie einen Stundenlohn von brutto 10,00 € erhalten könnte. Die Antragsgegnerin ist ausgebildete Arzthelferin. In diesem Beruf hat sie indes längere Zeit nicht gearbeitet. Sie ist aber in der Lage, eine Tätigkeit als Bürokraft auszuüben, so wie sie sie derzeit auch in der Teilzeit bei der Firma I ausübt. Dabei kann die Antragsgegnerin einen Stundenlohn von 10,00 € erzielen.

18

Auf die nachfolgende Einkommensberechnung wird Bezug genommen:

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Brutto-Netto-Rechnung

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Name der Variante II               WEST1301.VUZ

21

              gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West),

22

              erster Gültigkeitstag 01. 01. 2013

23

              allgemeine Lohnsteuer

24

              Monatstabelle

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              Steuerjahr 2013

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Bruttolohn:

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Stundenlohn:               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              10,00 Euro

28

Stundenzahl:               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              173,9

29

insgesamt:               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              1.739,00 Euro

30

              LSt-Klasse 2

31

              Kinderfreibeträge 1

32

Lohnsteuer:               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              -127,83 Euro

33

Rentenversicherung (18,9 % / 2)               .              .              .              .              .              .              -164,34 Euro

34

Arbeitslosenversicherung (3,0 % / 2)               .              .              .              .              .              -26,09 Euro

35

Krankenversicherung: (14,6 % /2 + 0,9 %)               .              .              .              -142,60 Euro

36

Pflegeversicherung (AN-Anteil 1,025 %)               .              .              .              .              -17,82 Euro

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              ––––––––––––––––––

38

Nettolohn:               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              1.260,32 Euro

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Abzuziehen sind berufsbedingte Aufwendungen von pauschal 5 %, d. h. 63,00 €. Es verbleibt ein bereinigtes Einkommen von 1.197,00 €. Hinzuzurechnen ist ein Wohnvorteil von 84,20 €. Die Antragsgegnerin bewohnt eine Eigentumswohnung in einer Größe von 85 qm in C. Bei einem Mietwert von 4,00 € pro Quadratmeter ergibt sich ein Wohnwert von 340,00 €. Abzüglich der Darlehen in Höhe von 56,40 € und 199,40 € verbleibt ein Wohnvorteil von 84,20 €. Insgesamt steht ein Einkommen von 1.281,20 € zur Verfügung.

40

Im Jahr 2012 betrug der Selbstbehalt 950,00 €, in den Jahren 2013 und 2014 1.000,00 € und ab Januar 2015 beträgt der Selbstbehalt 1.080,00 €. Die Antragsgegnerin ist unter Berücksichtigung dieser Selbstbehalte nicht in der Lage, den Mindestunterhalt zu zahlen, es liegt ein Mangelfall vor. Für November und Dezember 2012 ist Kindesunterhalt in Höhe von 331,00 € zu zahlen. Für die Jahre 2013 und 2014 ergibt sich ein monatlicher Unterhaltsbetrag von 281,00 €. Ab Januar 2015 ist Kindesunterhalt in Höhe von 201,00 € monatlich zu zahlen.

41

Die Kostenentscheidung folgt aus § 243 FamFG.

42

Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 116 Abs. 3 FamFG.

Rechtsmittelbelehrung

44

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Paderborn, Am Bogen 2-4, 33098 Paderborn schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.

45

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Paderborn eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

46

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.

47

Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm - eingegangen sein.

48

Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.