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Amtsgericht Paderborn·84 F 99/19·28.04.2021

Ablehnung des Richters wegen angeblicher Befangenheit im Versorgungsausgleich zurückgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtVersorgungsausgleichAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Ablehnung des zuständigen Richters im Verfahren zum Versorgungsausgleich. Das Amtsgericht wies den Befangenheitsantrag als unbegründet zurück, da keine objektiv tragenden Anhaltspunkte für Befangenheit vorlagen. Rüde Formulierungen des Richters standen in sachlicher Verbindung zu tatsächlichen Umständen (fehlende Angaben im V10). Die Ablehnung sei kein Mittel der Fehlerkontrolle; hierfür blieben die Rechtsmittelinstanzen zuständig.

Ausgang: Befangenheitsantrag gegen den Richter im Versorgungsausgleich als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit setzt konkrete, objektivierbare Anhaltspunkte voraus; bloße Gefühlsbekundungen oder scharfe Ausdrucksweisen genügen nicht allein.

2

Äußerungen des Gerichts, die den Eindruck erwecken, eine Partei habe relevante Ansprüche verschwiegen, begründen Befangenheit nur dann, wenn es an jeglicher objektivierbarer Grundlage für diesen Eindruck fehlt.

3

Anfragen des Gerichts an Dritte zur Klärung von Umständen im Verfahren (z. B. zu Einwirkungen bei der Teilung von Ansprüchen) sind sachliche Aufklärungshandlungen und begründen nicht ohne Weiteres eine geplante Herabsetzung der Partei.

4

Die Ablehnung eines Richters dient nicht der Fehler- und Verfahrenskontrolle; diese Kontrollfunktion obliegt den Rechtsmittelinstanzen.

Relevante Normen
§ 42 ZPO

Tenor

wird die Ablehnung des Richters am Amtsgericht T durch den Antragsteller als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe

1

Im Hinblick auf den vorgetragenen Sachverhalt, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hat der Antragsteller letztlich keine objektiven Gründe, an der Unbefangenheit des Richters ernstlich zu zweifeln. Der Vortrag des Antragsgegners rechtfertigt kein Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters.

2

Zwar hat der zuständige Richter in den von dem Antragsteller angeführten Verfügungen vom 23.02.2021 und vom 26.02.2021 in rüder Sprache recht unverblümt zum Ausdruck gebracht, dass er den Eindruck habe, der Antragsteller habe für den Versorgungsausgleich maßgebliche Anwartschaften bewusst verschwiegen und unredlich gehandelt. Allerdings gibt es für diesen Eindruck durchaus objektivierbare Umstände und Gründe. So entspricht es schlicht den Tatsachen, dass der Antragsteller in dem Fragebogen zum Versorgungsausgleich (V10) zwei betriebliche Altersvorsorgen der T GmbH nicht aufgeführt hat.

3

Soweit sich der Richter in seiner Verfügung vom 26.02.2021 gegenüber der I e.V. danach erkundigt hat, ob es im Rahmen der Teilung von Ansprüchen nachteilige Einwirkungsmöglichkeiten zu Lasten der Antragsgegnerin gebe, stellt dies keine beabsichtigte Kränkung oder Herabsetzung des Antragstellers dar. Vielmehr ist diese Anfrage vor dem Hintergrund zu sehen, dass Herr U von der W e.V. im Schreiben vom 26.02.2020 (Bl. 90 s.A.) davon spricht, der Antragsteller bemühe sich nach Angaben Dritter darum, die Antragsgegnerin bei der Scheidung „knapp“ zu halten. Diesen Eindruck sieht der erkennende Richter in dem Verschweigen von Versorgungsansprüchen möglicherweise bestätigt. Zudem hält er die Abtretung der Rückdeckungsversicherungen für unwirksam und in der Absicht erfolgt, etwaige Ansprüche der Antragsgegnerin zu schmälern.

4

Ob dies tatsächlich der Fall ist und welche Versorgungsansprüche beim Versorgungsausgleich zu berücksichtigen sind mag – ggf. auch in der nächsten Instanz - materiellrechtlich geklärt und entschieden werden.

5

Die Befangenheitsablehnung ist kein Instrument zur Fehler- und Verfahrenskontrolle (BGH NJW 2002, 2396; Zöller ZPO § 42 Rdnr. 28). Dies bleibt den Rechtsmittelinstanzen vorbehalten.