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Amtsgericht Paderborn·84 F 34/13·16.09.2013

Entzug der elterlichen Sorge wegen Kindeswohlgefährdung; Vormundschaft und begleiteter Umgang

ZivilrechtFamilienrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Jugendamt beantragte die vollständige Entziehung der elterlichen Sorge der Eltern für das wenige Monate alte Kind und die Bestellung eines Vormunds. Zentrale Frage war, ob eine gegenwärtige bzw. unmittelbar bevorstehende Kindeswohlgefährdung i.S.d. §§ 1666, 1666a BGB vorliegt und mildere Mittel ausreichen. Das Gericht entzog beiden Eltern die Sorge vollständig, ordnete Vormundschaft (Jugendamt) an und regelte einen wöchentlichen begleiteten Umgang. Ausschlaggebend waren die krankheitsbedingte Erziehungsunfähigkeit der Mutter sowie die nur eingeschränkte Erziehungsfähigkeit des Vaters, fehlende Stabilität und die Notwendigkeit verlässlicher Strukturen für das Kind; weniger einschneidende Maßnahmen seien derzeit ungeeignet.

Ausgang: Antrag des Jugendamts auf vollständigen Sorgerechtsentzug wurde stattgegeben und Vormundschaft angeordnet; Umgang wurde begleitet geregelt.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Kindeswohlgefährdung nach § 1666 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn eine gegenwärtige oder unmittelbar bevorstehende Gefahr für die Kindesentwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit erwarten lässt.

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Die vollständige Entziehung der elterlichen Sorge nach §§ 1666, 1666a BGB setzt voraus, dass mildere, weniger eingriffsintensive Maßnahmen zur Abwendung der Gefahr nicht geeignet sind.

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Eine krankheitsbedingte Erziehungsunfähigkeit kann sich aus einer schweren Suchtproblematik und einer chronifizierten Persönlichkeitsstörung ergeben, wenn die Versorgung und Förderung des Kindes nicht verlässlich gewährleistet werden kann.

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Auch bei grundsätzlich möglicher elterlicher Erziehungsfähigkeit kann eine gegenwärtig ungeklärte und instabile Lebens- und Betreuungssituation die Kindeswohlgefährdung verstärken, wenn das Kind auf feste Strukturen angewiesen ist.

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Zur Vermeidung einer Entfremdung kann bei Entzug der Sorge ein begleiteter Umgang in begrenztem Umfang angeordnet werden, wenn unbegleitete oder ausgeweitete Kontakte das Kind überfordern würden.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 45 FamGKG§ 1666, 1666a BGB§ 27 i.V.m. § 33 SGB VIII§ 19 SGB VIII§ 1666 BGB§ 1666a BGB

Tenor

Den Eltern wird die elterliche Sorge für H, geb. am … entzogen und Vormundschaft angeordnet. Zum Vormund wird bestellt: Jugendamt Q.

Die Kindeseltern erhalten mit ihrer Tochter H, geb. am … jeweils ein Umgangsrecht im nachfolgenden Umfang:

a) Einmal wöchentlich für 60 Minuten.

b) Die konkrete Ausgestaltung der Umgangskontakte obliegt dem Jugendamt, welches die Kontakte grundsätzlich zu begleiten hat. Die Auswahl der Begleitperson wird in das Ermessen des Jugendamtes gestellt.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Die außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.

Verfahrenswert: 3.000,00 EUR (§ 45 FamGKG).

Gründe

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I.

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Mit Schreiben vom 11.02.2013 beantragte das Jugendamt der Stadt Q bei Gericht sowohl im Wege der einstweiligen Anordnung als auch im Wege des Hauptsacheverfahrens die Entziehung der elterlichen Sorge hinsichtlich der Kindesmutter H und des Kindesvaters E für die zu diesem Zeitpunkt noch nicht geborene H nach Maßgabe von §§ 1666, 1666a BGB.

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Die Kindesmutter stammt aus schwierigen familiären Verhältnissen, bereits in ihrer Kindheit wurde sie ambulant und stationär psychiatrisch behandelt. Vor der Geburt ihrer ersten Tochter 2003 lebte Frau H sechs Jahre in X und versuchte dort eine Lehre als Textilreinigungsfachwerkerin, die Ausbildung brach Frau H ab. Mit ihrer ersten Schwangerschaft kehrte Frau H ins Mutter Kind Haus „Haus X“ zurück. Dort erhielt sich nach der Geburt ihrer Tochter Unterstützung in der Versorgung des Kindes. Aufgrund ihrer eigenen Persönlichkeit war sie nicht in der Lage, den notwendigen Anforderungen zu entsprechen. Frau H erkannte dieses und willigte ein, dass die Tochter in einer Pflegefamilie untergebracht wurde. Frau H willigte zur Adoption ein.

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Bei ihrer 2. Schwangerschaft 2005 hatte Frau H einen Antrag bereits im Vorfeld auf § 27 i. V. mit 33 SGB VIII gestellt. Sie wollte zunächst das Kind nach der Geburt vorübergehend zu Pflegeeltern geben, um für sich psychiatrische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Dieses Kind gab Frau H ebenfalls zur Adoption frei.

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Im Vorfeld der dritten Schwangerschaft 2007 stellte Frau H erneut einen Antrag gem. § 19 SGB VIII auf Unterbringung im Mutter Kind Haus. Hier verblieb sie von April 2007 bis zum 20.08.2007 zusammen mit der Tochter. Der Kindesvater lebte zu dem damaligen Zeitpunkt im Asyl Container in T. Mit dem Beschluss 8 F 247/08 des Amtsgerichts Paderborn wurde Frau H das Sorgerecht entzogen und auf den Kindesvater übertragen.

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2009 verzog Frau H nach Bonn und lernte dort den Kindesvater ihres vierten Kindes kennen. Auch hier wurde Frau H durch eine § 19 SSGB VIII-Maßnahme betreut, welche sie krankheitsbedingt abbrechen musste.

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Frau H lernte im Mai 2012 nach ihren Angaben den jetzigen Kindesvater kennen. Sie pendelte zwischen Bonn und Paderborn hin und her und befand sich in Paderborn ohne festen Wohnsitz. Der Kindesvater E, geb. …, lebt nach seinen Angaben in der T Str. .. in … T. Die Kindesmutter berichtete, sie habe sich übergangsweise in einer Wohnung in der I Str. in Q aufgehalten, in der sie sich nicht ordnungsgemäß anmelden konnte. Im September 2012 fiel Frau H mit massivem Alkoholkonsum in der Frauenklinik auf. Die Kindesmutter stellte über ihre gesetzliche Betreuerin einen Antrag auf erneute Unterbringung im Mutter Kind Haus. Hier versuchte der Kindesvater nach Angaben der Kindesmutter zu verhindern, dass sie in der Mutter Kind Einrichtung aufgenommen wird, indem er die Tür abschloss, Frau H rief die Polizei. Bei der Aufnahme im Mutter Kind Haus am 30.11.2012 wurde mit der Kindesmutter vereinbart, dass sie bis zur Entbindung erst einmal zur Ruhe kommt. Am Samstag, den 09.02.2013 verließ Frau H nach einem Streit mit einer Betreuerin das Mutter Kind Haus und wurde durch die Rufbereitschaft des Jugendamtes zurück in das Mutter Kind Haus gebeten.

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Frau H steht seit 2003 unter gesetzlicher Betreuung. Ihr Leben ist geprägt durch Klinikaufenthalte. Ihre vier Kinder leben in Pflegefamilien oder bei den Kindesvätern. Bei Frau H ist eine Persönlichkeitsstörung vom emotionalen instabilen Typ nach Polytoxikomanie diagnostiziert. Im alltäglichen Leben wurde Frau H als sehr unsicher und mit starken Ängsten erlebt. Die Persönlichkeitsstörung bei der Kindesmutter führt zu nicht zu kontrollierenden dysfunktionalen Handlungsmustern, so dass sie in Belastungs- und Konfliktsituationen nicht in der Lage ist, ihr Planen und Handeln unter Berücksichtigung möglicher Konsequenzen durchgehend adäquat zu steuern, zu strukturieren und umzusetzen.

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Der Kindesvater berichtete, dass er in T als Asylbewerber lebe und sein Aufenthalt bis zum 25.12.2012 begrenzt sei. In dem Gespräch erklärte er, dass er aus Ghana käme. 2008 habe er drei Jahre in Italien gelebt und als Schweißer gearbeitet. Als er dort arbeitslos wurde, sei er in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Im Mai 2012 habe er Frau H kennengelernt. Nach seinen Angaben lebt er im Asylantenheim in T. Am 02.10.2012 wurde in der Rechtsanwaltskanzlei T in X die vorgeburtliche Vaterschaft und gemeinsame Sorgerechtserklärung abgegeben. Diese wurde an das Jugendamt Bonn gesendet, da Frau H dort noch gemeldet war. Unter der angegebenen Anschrift des Kindesvaters S in Q ist dieser nicht gemeldet. Die Wohn- und Lebenssituation des Kindesvaters ist nicht transparent. Weder die Kindesmutter noch der Kindesvater haben die gemeinsame Sorgerechtserklärung im Stadtjugendamt dargelegt, sondern bis zum heutigen Tag verschwiegen.

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Das Jugendamt beantragt,

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                den Kindeseltern die elterliche Sorge vollständig zu entziehen und auf das 

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                Jugendamt als Vormund zu übertragen.

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Das Jugendamt ist der Auffassung, dass aufgrund der Persönlichkeitsstruktur und der Vorgeschichte der Kindeseltern das Kindeswohl von Q auf Dauer nicht gewährleistet sei. An der gesundheitlichen Situation der Kindesmutter habe sich bis heute nichts verändert. Aufgrund ihrer psychischen Erkrankung stelle sich eine evtl. Fortführung von Mutter-Kind-Maßnahmen als Maßnahme mit "experimentellem Charakter" dar, welche nicht dem Kindeswohl diene.

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Die Kindesmutter beantragt,

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                 den Antrag des Kindesvaters zurückzuweisen; im Übrigen schließt sich die

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                 Kindesmutter dem Antrag des Jugendamtes an.

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Die Kindesmutter sieht nunmehr ein, dass diese selbst Hilfe und Unterstützung benötigt. Sie hegt jedoch die Befürchtung, dass im Falle einer Übertragung der elterlichen Sorge auf den Kindesvater dieser Q derart von der Kindesmutter abschirmen würde, dass diese selbst keinen Kontakt mehr zu ihr erhalten würde.

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Der Kindesvater beantragt,

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                 die elterliche Sorge für H, geb. am … auf ihn zu

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                 übertragen.

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Der Kindesvater trägt vor, dass er erziehungsfähig sei. Es diene dem Wohl des Kindes, wenn der leibliche Vater sich auch um sein Kind kümmert.

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Der Verfahrensbeistand schließt sich dem Antrag des Jungendamtes an.

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Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die wechselseitigen zu Akte gelangten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

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Mit Beschluss vom 12.02.2013 hat das Gericht den Kindeseltern im Wege der einstweiligen Anordnung (84 F 30/13) nach §§ 1666, 1666a BGB Teilbereiche der Elterlichen Sorge entzogen und insoweit Ergänzungspflegschaft durch das Stadtjugendamt Q angeordnet.

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Im Verfahren 84 F 110/13 beantragte der Kindesvater im Nachgang, den Beschluss vom 12.02.2013 aufzuheben und das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf den Kindesvater zu übertragen.

27

Mit Beschluss vom 02.05.2013 hat das Gericht den Kindeseltern näher konkretisierte begleitete Umgangskontakte mit der gemeinsamen Tochter Q gewährt.

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Das Gericht hat die Kindeseltern, das Jugendamt, den Verfahrensbeistand sowie Herrn T als Leiter der Beratungsstelle für Eltern, Kinder und Jugendliche persönlich angehört. Das Gericht hat ferner Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zur Erziehungsfähigkeit der Kindeseltern, und die Sachverständige in der letzten mündlichen Verhandlung persönlich ergänzend gehört. Wegen der Ergebnisse der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 21.02.2013 und 17.09.2013, sowie auf das Gutachten der Frau T vom 17.06.2013 Bezug genommen.

29

II.

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Der zulässige Antrag des Jugendamtes der Stadt Q hat auch in der Sache Erfolg.

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Den Kindeseltern war wegen Kindeswohlgefährdung die elterliche Sorge vollständig zu entziehen, §§ 1666, 1666 a BGB. Eine Kindeswohlgefährdung gemäß § 1666 Abs. 1 BGB liegt dann vor, wenn eine gegenwärtige oder zumindest unmittelbar bevorstehende Gefahr für die Kindesentwicklung abzusehen ist, die bei ihrer Fortdauer eine erhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (vgl. Olzen in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl., § 1666 BGB Rn. 50 m. w. N.). Das ist hier der Fall.

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1. Die Kindesmutter ist krankheitsbedingt erziehungsunfähig. Das Gericht folgt dabei der überzeugenden Einschätzung der psychiatrischen Sachverständigen Frau T in ihrem schriftlichen Gutachten vom 17.06.2013, mündlich erläutert im Verhandlungstermin am 17.09.2013. Das Gutachten ist vollständig, widerspruchsfrei und überzeugend. Unschädlich ist dabei, dass die Sachverständige keinen allgemein vereidigten Dolmetscher für die Begutachtung hinzugezogen hat. Die Sachverständige hat insoweit im Rahmen der mündlichen Befragung erläutert, dass sie eine ihr bereits aus mehreren Begutachtungen bekannte und kompetente Übersetzungskraft hinzugezogen hat. Im Übrigen erkennt das Gericht an keiner Stelle des Gutachtens, dass während der Begutachtung evtl. sprachliche Probleme dadurch entstanden sind, dass die Übersetzerin keine entsprechenden fachlichen Qualifikationen besaß. Insoweit fehlt es auch an konkreten Einwendungen der Beteiligten, wonach die Hinzuziehung einer nicht allgemein vereidigten oder qualifizierten Dolmetscherin zu einer per se falschen Begutachtung geführt hätte. Darüber hinaus hat die Sachverständige mehrmals erklärt, dass die Begutachtungsgespräche seinerzeit im Einverständnis der Beteiligten auf Tonträger aufgezeichnet worden sind, sodass insoweit jederzeit eine Nachprüfung stattfinden könne. Eine derartige Nachprüfung erschien dem Gericht mangels konkreter Anhaltspunkte für eine falsche Übersetzung bzw. für eine damit zusammenhängende falsche Begutachtung nicht angezeigt; einen dahingehenden Antrag hat im Übrigen auch keiner der Beteiligten gestellt. Ferner hat die Sachverständige entgegen den Bekundungen des Kindesvaters in ihrem Gutachten auch die herangezogenen wissenschaftlichen Standarts und Methoden ausreichend aufgeführt.

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Die Sachverständige hat bei der Kindesmutter eine schwere Suchtproblematik (Alkoholabusus) sowie eine chronifizierte Borderline-Erkrankung sowie weitere körperliche Krankheiten diagnostiziert, der zur Folge die Kindesmutter derzeit nicht in der Lage ist, die Erziehung ihrer Tochter Q zu gewährleisten. Die Kindesmutter hat insoweit auch bereits während der Begutachtung zu erkennen gegeben, dass sie ihre eigenen Probleme einsieht und akzeptiert. Sie sah insofern auch vollumfänglich ein, dass sie ihre Tochter in ihrem derzeitigen (eigenen) Zustand nicht aufziehen kann. Die Feststellungen der Sachverständigen zu der krankheitsbedingt beeinträchtigten Erziehungsfähigkeit der Kindesmutter decken sich zudem mit bereits vorliegenden ärztlichen Begutachtungen und Attesten. So wurde die für die Mutter bestehende rechtliche Betreuung erst jüngst durch Gerichtsbeschluss verlängert.

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2. Auf Seiten des Kindesvaters hat die Sachverständige ebenfalls festgestellt, dass derzeit eine Erziehungsfähigkeit nur eingeschränkt vorhanden sei; das körperliche, geistige und seelische Wohl der Tochter kann von ihm derzeit nicht sichergestellt werden. So fehlt es dem Kindesvater auch (noch) an Kernkompetenzen bei der Kindeserziehung. Die Sachverständige beschreibt sowohl in ihrem Gutachten als auch im Rahmen der mündlichen Erläuterung, dass bei den begutachteten Interaktionskontakten oft die Fähigkeit fehlte, auf die konkreten Bedürfnisse von Q einzugehen. So hat der Kindesvater mehrmals versucht, Q mittels Schütteln auf dem Arm wieder zu beruhigen, als diese aufgrund von Stresssituationen unruhig geworden war. Alle Beteiligten beschrieben das Verhalten des Kindesvaters insoweit jedoch -dem Alter und der körperlichen Konstitution von Q- als unangemessen.

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Ferner liegt beim Kindesvater auch eine erhebliche Bindungsintoleranz in Bezug auf die Kindesmutter vor. So hat der Kindesvater im Rahmen seiner letzten persönlichen Anhörung noch einmal ausdrücklich bekundet, dass er sich nur seine derzeitige Lebensgefährtin Frau X als Mutter für Q vorstellt. In der zukünftigen Lebensplanung taucht die Kindesmutter selbst in den Augen des Kindesvaters nicht mehr auf.

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Darüber hinaus ist der aufenthaltsrechtliche Status des Kindesvaters nach wie vor nicht endgültig geklärt. In der letzten mündlichen Verhandlung konnte der Kindesvater lediglich eine sogenannte Fiktionsbescheinigung nach § 81  AufenhaltsG vorlegen, welche bis Ende 2013 befristet ist. Das Gericht verkennt insoweit auch unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht, dass die ungeklärte Aufenthaltssituation des Kindesvaters für sich allein genommen nicht ausreicht, um per se eine Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 1666 BGB auszulösen. Nichtsdestotrotz wiegen die Randumstände des ungeklärten aufenthaltsrechtlichen Status des Kindesvaters im Hinblick auf das Kindeswohl schwer. So ist beispielsweise noch nicht abschließend geklärt, ob der Kindesvater zukünftig im gesamten Bundesgebiet einen Wohnsitz nehmen kann oder zukünftig unbeschränkt einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Eine derartige ungewisse Situation stelle nach den nachvollziehbaren Bekundungen der Sachverständigen auch eine Kindeswohlgefährdung dar, da es bei Q in erster Linie auf die Schaffung fester Strukturen in ihrem Alltagsleben ankomme. Dies könne momentan weder die Kindesmutter noch der Kindesvater gewährleisten.

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Auch der Einwand des Kindesvaters, er lerne bereits durch das Zusammenleben mit seiner derzeitigen Lebensgefährtin Frau X und ihrem minderjährigen Kind, wie eine Kindeserziehung auszusehen hat, greift nicht zur Überzeugung des Gerichts durch. Sowohl die Sachverständige Frau T, als auch Herr T von der Beratungsstelle (welcher die bisherigen Umgangskontakte im Wesentlichen begleitet hat) haben auf die fehlenden Fähigkeiten des Kindesvaters rekurriert, auf die Bedürfnisse von Q allein während der Umgangskontakte einzugehen. Insoweit spricht vieles dafür, dass der Kindesvater seine von der Sachverständigen empfohlene "Nachschulung" im psychischen und pädagogischen Bereich noch nicht hinreichend vollzogen hat. Trotz verschiedener Hilfsangebote hat sich die Situation des Kindesvaters nicht nachhaltig verbessert, seine Lebenssituation nicht stabilisiert. Nach Auffassung des Gerichts hätte der Kindesvater -seinen Einwand, man habe ihn die ganze Zeit über nicht ausreichend über Hilfemöglichkeiten informiert, einmal unterstellt- spätestens ab Zustellung und Auswertung des Sachverständigengutachtens erste Schritte entsprechend den Empfehlungen und Ratschlägen der Sachverständigen einleiten müssen, die geforderten "Nachschulungen" in die Wege zu leiten. Dies ist indessen nicht geschehen.

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Auch die Einstellung des Kindesvaters zum deutschen Rechte- und Wertesystem sei nach den Feststellungen der Sachverständigen als derart problematisch anzusehen, dass dieser derzeit sicher kein Vorbild für Q darstellen kann. So scheint der Kindesvater nicht einmal einzusehen, dass sein Aufenthalt in Deutschland bis vor kurzem noch illegal war. Darüber hinaus hat die Sachverständige festgestellt, dass der Kindesvater die afrikanischen Erziehungsmethoden, welche auch ihm wiederfahren sind, den europäischen Standarts vorzieht. Dem stünde dem Grunde nach der Auffassung des Gerichts auch nichts entgegen. Jeder hat das Recht auf eine Kindeserziehung nach seinen elterlichen Vorstellungen und Überzeugungen. Die Grenze dieses Rechts bilden jedoch die Rechte anderer, unter anderem das Recht des Kindes auf körperliche Unversehrtheit sowie auf eine gewaltfreie Erziehung. Der Kindesvater ist jedoch selbst mit teilweiser gewalttätiger Erziehung aufgewachsen. Eine notwendige Distanzierung hiervon ist beim Kindesvater nach den Feststellungen der Sachverständigen im Bezug auf die Erziehungsmethoden bei Q derzeit nicht zu erkennen.

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3. Andere Maßnahme als der Entzug der gesamten elterlichen Sorge und weitere Trennung des Kindes von Mutter und Vater kommen zur Zeit nicht in Betracht. Andere, weniger einschneidende Maßnahmen sind nicht geeignet, um Gefahren für das Kindeswohl zu verhindern. Die Kindesmutter war - wie gezeigt - psychisch nicht ausreichend stabil und somit alltagsbelastbar, alleine das Kind seinen Bedürfnissen entsprechend zu versorgen. An dieser Einschätzung, die auch von der Kindesmutter selbst getragen wird, hat sich auch zwischenzeitlich nichts geändert.

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Die Sachverständige hat in ihrem Gutachten zudem festgestellt, dass sich Q in der Bereitschaftspflegefamilie derzeit sehr gut entwickelt. Lediglich die Situation bei den durchzuführenden Umgangskontakten stellt sich für sie als Stresssituation dar. An dieser Stelle bleibt darauf hinzuweisen, dass beide Elternteile selbst durch ihr Verhalten und ihre Streitigkeiten auf der Paarebene diese Stresssituationen bei Q hinaufbeschworen haben. Von Seiten der Beteiligten Mitarbeiter des Jugendamtes sowie von Herrn T wurde in diesem Zusammenhang klargestellt, dass die Kindeseltern sich nicht bewusst sind, welche Auswirkungen ein derartiges Verhalten auf Q selbst hat.

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Den in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen, welche dem Gericht im Übrigen auch aus anderen Verfahren als kompetente und erfahrene Gutachterin bekannt ist, hat sich das Gericht nach eigener Überprüfung vollumfänglich angeschlossen.

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4. Eine Anhörung der zum Zeitpunkt der Entscheidung knapp 7 Monate alten Q war vorliegend nach Auffassung des Gerichts nicht veranlasst, § 159 Abs. 2 FamFG.

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5. Das Gericht verkennt nicht, dass beide Kindeseltern nach den Feststellungen der Sachverständigen mittelfristig in der Lage sein können, sich die erforderlichen Erziehungskompetenzen anzueignen bzw. mit Unterstützung beibringen zu lassen. Die Sachverständige hat in ihrem Gutachten zuletzt festgehalten, dass den Eltern bei konsequenter zwei- bis zweieinhalbjähriger Behandlung bzw. persönlicher Weiterentwicklung eine Entwicklung der Erziehungsfähigkeit zugetraut wird. Zum jetzigen Zeitpunkt widerspricht jedoch eine Übertragung des Sorgerechts auf einen der beiden Elternteile dem Kindeswohl -wie dargelegt- in erheblichem Maße. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Überprüfung der getroffenen Entscheidung nach Maßgabe von § 166 Abs. 2 FamFG binnen 12 Monaten in jedem Fall angezeigt.

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6. Um eine vollständige Entfremdung zwischen Q und den Kindeseltern zu vermeiden, erscheint die ergänzend tenorierte Umgangsregelung aus Sicht des Gerichts als sachgerecht und angemessen. Insoweit hat Herr T von der Beratungsstelle im Rahmen der letzten mündlichen Verhandlung noch einmal anschaulich dargestellt, dass eine Ausweitung der Umgangskontakte für Q zu einer zu großen Belastung führen würde. Gegen eine Beibehaltung der bisherigen Umgangskontakte bestanden allseits indessen keinerlei Bedenken. Ferner hat sich auch die Sachverständige aufgrund der dargestellten Probleme bei der Erziehung auf Seiten beider Elternteile dafür ausgesprochen, die Umgangskontakte weiterhin begleitet bzw. in geschützter Umgebung stattfinden zu lassen.

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7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Paderborn, Am Bogen 2-4, 33098 Paderborn schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.

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Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Paderborn eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

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Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.

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Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm - eingegangen sein.

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Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.