Themis
Anmelden
Amtsgericht Paderborn·83 F 133/21·10.05.2023

Sorgerechtsentzug und Umgangsausschluss wegen Kindeswohlgefährdung durch fehlende Erziehungseinsicht

ZivilrechtFamilienrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Jugendamt erstrebte angesichts erheblicher Verhaltensauffälligkeiten des Kindes sowie mangelnder Kooperation des Vaters familiengerichtliche Schutzmaßnahmen. Streitentscheidend war, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt und mildere Mittel als der vollständige Sorgerechtsentzug ausreichen. Das Amtsgericht entzog dem Vater das Sorgerecht, ordnete Vormundschaft durch das Jugendamt an und schloss den Umgang von Vater und väterlicher Großmutter bis 31.12.2023 aus. Maßgeblich war die anhaltende Uneinsichtigkeit, Leugnung und Bagatellisierung problematischen (u.a. sexualisierten) Verhaltens sowie manipulative Einflussnahme, die die positive Entwicklung des Kindes gefährde.

Ausgang: Sorgerecht des Vaters entzogen, Vormundschaft angeordnet sowie Umgang und Kontakt von Vater und Großmutter ausgeschlossen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Maßnahmen nach §§ 1666, 1666a BGB setzen eine gegenwärtige Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes voraus, wobei eine nachhaltige Gefährdung anzunehmen ist, wenn ein Schaden bereits eingetreten oder eine Schädigung hinreichend wahrscheinlich ist.

2

Ein vollständiger Entzug der elterlichen Sorge kommt nur in Betracht, wenn die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Kindeswohlgefährdung abzuwenden, und mildere Mittel zur Gefahrenabwehr nicht ausreichen.

3

Fehlende Einsichts- und Kooperationsfähigkeit eines sorgeberechtigten Elternteils kann die Annahme begründen, dass er die zur Abwendung einer Gefährdung erforderlichen erzieherischen und schützenden Maßnahmen nicht sicherstellen wird.

4

Ein Umgangsausschluss nach § 1684 Abs. 4 BGB ist anzuordnen, wenn andernfalls das Kindeswohl gefährdet wäre, insbesondere bei manipulativer Einflussnahme und der Herbeiführung erheblicher Loyalitätskonflikte.

5

Kontakt- und Näherungsverbote können zur Sicherung eines wirksamen Umgangsausschlusses angeordnet und für Verstöße mit Ordnungsmitteln bewehrt werden, wenn dies zum Schutz des Kindes erforderlich ist.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ SGB VIII§ 1666 BGB§ 1666a BGB§ 1684 Abs. 4 BGB§ Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG§ 81 Abs. 1 FamFG

Tenor

Dem Kindesvater wird das Sorgerecht für seinen Sohn I, geboren am …, entzogen.

Es wird Vormundschaft angeordnet. Zum Vormund wird das Jugendamt der Stadt Q bestellt.

Der Umgang des Kindesvaters und der Großmutter väterlicherseits wird bis zum 31.12.2023 ausgeschlossen.

Ihnen wird auch über den 31.12.2023 hinaus verboten, ohne vorherige Zustimmung des Vormunds

- in jeglicher Form Kontakt zu E aufzunehmen, auch über Dritte,

- sich ihm bis auf 100 m zu nähern,

- Zusammentreffen mit ihm herbeizuführen,

- ihm nachzustellen.

Für den Fall einer jeden Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Verbote, wird ihnen die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu 25.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder sogleich Ordnungshaft angedroht.

Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Der Verfahrenswert wird auf 8.000,00 € festgesetzt.

Gründe

2

I.

3

Die Beteiligten sind dem Gericht aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt.

4

Es begann mit einem Verfahren, das den Sorgerechtsentzug der damals alleinerziehenden Kindesmutter J für ihren älteren Sohn, den am …. geborenen L, zum Gegenstand hatte. Dieses Sorgerecht wurde ihr mit Beschluss des Familiengerichts Paderborn vom 25.01.2007 im Verfahren 8 F 2098/06 entzogen, nachdem sie ihren in seiner Entwicklung verzögerten Sohn über längere Zeit vernachlässigt und zuletzt sogar im Dezember 2006 im verwahrlosten Zustand in ihrer Wohnung allein zurückgelassen hatte. F lebte fortan zunächst im Kinderheim, wo er von seiner Mutter regelmäßig besucht wurde. Im Verfahren 83 F 43/08 beantragte die Kindesmutter die Ausweitung der Umgangskontakte mit dem Ziel, die Rückführung ihres Sohnes vorzubereiten. Das Gericht hat im Umgangsregelungsverfahren ein Sachverständigengutachten zur Erziehungsfähigkeit der Mutter und zu der Frage eingeholt, ob F Rückführung in den mütterlichen Haushalt verantwortet werden kann. Der Sachverständige W kam in seinem Gutachten vom 20.08.2008 zu dem Ergebnis, dass die Kindesmutter aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung, ausgelöst durch schwere Misshandlungen und fortgesetzten Missbrauch durch ihren Vater im Kindes- und Jugendlichenalter sowie durch einen Abbruch einer Schwangerschaft, die Folge des Missbrauchs des Vaters war, erziehungsunfähig war und eine Rückkehr ihres Sohnes zu ihr deshalb nicht verantwortet werden konnte. F wurde in der Folgezeit in eine westfälische Pflegefamilie vermittelt.

5

Der am … geborene I, um den es in diesem Verfahren geht, ist der zweitgeborene Sohn der Mutter L, die mit seinem Vater, Herrn I, eine nichteheliche Lebensgemeinschaft führte.

6

Aufgrund der Vorerfahrungen mit der Kindesmutter und ihrem Sohn F beantragte das Stadtjugendamt Q unter dem 28.05.2009 noch vor E Geburt, ihr das Sorgerecht für ihr ungeborenes Kind zu entziehen. Zur Begründung führte das Jugendamt Q an, die Kindesmutter habe die ihr empfohlene Traumatherapie in der Zwischenzeit nicht absolviert. Es stehe zu befürchten, dass sie auch mit der Versorgung, Betreuung und Erziehung ihres zweiten Kindes überfordert sein werde, zumal der Kindesvater gegenüber dem Jugendamt angekündigt habe, sich von der Kindesmutter trennen zu wollen.

7

Mit Beschluss vom 29.05.2009 wurde der Kindesmutter antragsgemäß die elterliche Sorge für ihr damals noch ungeborenes Kind vorläufig entzogen und Vormundschaft angeordnet.

8

Nachdem am … E geboren war, nahm ihn das Stadtjugendamt Q in Obhut und brachte ihn in einer Bereitschaftspflegefamilie unter.

9

Sodann beantragte der Kindesvater, ihm die elterliche Sorge für E zu übertragen. Er sah sich in der Lage, die Verantwortung für E mit Unterstützung seiner Mutter, Frau I, zu übernehmen.

10

Durch Beschluss vom 02.07.2009 wurde schließlich mit dem Befürworten des Jugendamts und des damaligen Verfahrenspflegers dem Kindesvater das alleinige Sorgerecht für E übertragen und E in den gemeinsamen Haushalt des Vaters und der Großmutter zurückgeführt. Der Vater hatte zugesagt, mit dem Jugendamt zu kooperieren und die Unterstützung durch eine Sozialpädagogische Familienhilfe anzunehmen.

11

In der Folgezeit kam es zu mehreren Verfahren, die sich mit den Umgangskontakten der Kindesmutter mit E beschäftigten. Mit diesen gab es von Beginn an Probleme. Unter anderem im Verfahren 83 F 59/13 einigten sich die Kindeseltern auf Empfehlung des Jugendamts und des Familiengerichts auf eine Kontaktanbahnung mit Unterstützung der Caritas Erziehungsberatungsstelle. Diese verlief nicht erfolgreich. Der Kindesvater und die Großmutter nahmen Einfluss auf E Haltung gegenüber seiner Mutter, indem sie ihm beispielsweise wahrheitswidrig erzählten, die Kindesmutter habe ihren Sohn F vergewaltigt. In einem weiteren auf Antrag der Kindesmutter eingeleiteten Umgangsregelungsverfahren (91 F 117/17) einigten sich die Eltern angesichts der Weigerungshaltung E in einem Termin am 31.10.2018 darauf, dass zunächst keine Umgangskontakte geregelt werden, dass die Kindesmutter aber - flankiert durch regelmäßige Kontaktaufnahmen des Jugendamts mit E - durch Briefe versuchen sollte, ihren Sohn zum Umgang zu motivieren. Zu einem regelmäßigen Umgang der Mutter mit ihrem Sohn kam es auch danach nicht.

12

Ab September 2019 standen dann Erziehungsschwierigkeiten des Vaters und der Großmutter mit E im Vordergrund.

13

Zunächst wandte sich E Oma an das Jugendamt, weil E aufgrund von Streitigkeiten mit Mitschülern den Schulbesuch verweigerte. Die Schulsozialarbeiterin sprach E unkontrollierten Internetkonsum an sowie den Umstand, dass der Kindesvater ihre Beratung nicht angenommen habe.

14

Im Juni 2020 war es der Kindesvater, der hilfesuchend Kontakt zum Jugendamt aufnahm, weil E delinquentes Verhalten an den Tag legte, zu viel im Internet unterwegs war und sich aus Sicht des Vaters zu ungesund ernährte. Der Vater wünschte sich eine Ermahnung seines Sohnes durch das Jugendamt. Die Notwendigkeit, selbst Gespräche in der Erziehungsberatungsstelle wahrzunehmen, sah er nicht. Auch die Beratung durch die Mitarbeiterin des Jugendamts nahm er nicht an.

15

Im November 2020 fand ein Krisengespräch in E Schule statt, weil dieser Mitschüler beleidigte und angriff. Die Familie erhielt die Empfehlung, Unterstützung durch eine Sozialpädagogische Familienhilfe anzunehmen. Eine solche wurde später ab Februar 2021 in der Familie eingesetzt.

16

Im Dezember 2020 fiel E in der Schule durch sexualisiertes Verhalten auf; er imitierte Oralverkehr. Außerdem war sein Verhalten gegenüber Lehrern und Mitschülern weiterhin unangemessen. E berichtete von Nackenschlägen seines Vaters, der diese aufgrund von Überforderung mit seinem Sohn zugab.

17

Im April 2021 fand ein weiteres Krisengespräch in der Familie unter Beteiligung des Jugendamts und der Familienhilfe statt. E hatte weiterhin Konflikte mit Mitschülern, beleidigte andere und war delinquent. Außerdem fiel er nach wie vor durch sexualisiertes Verhalten auf, indem er zum Beispiel versuchte, Mitschülern das Corona-Teststäbchen in den Po einzuführen, sich in die Hose fasste und anderen anschließend seine Hand ins Gesicht hielt, Mitschüler als "Hurensohn" titulierte und mit Sprüchen wie "Ich ficke deine Mutter" auffiel. Der Familienhilfe fiel das inkonsequente Erziehungsverhalten des Vaters auf. Außerdem stellte er E Fehlverhalten in Abrede oder machte andere dafür verantwortlich.

18

Im Juni 2021 rammte E während der Schulzeit an zwei aufeinander folgenden Tagen trotz Ermahnung Mitschülern einen Finger in den bekleideten Po. Er nannte Mitschülerinnen "bitches", verteilte über Snapchat pornografische Videos und Bilder sowie Videos, die ihn selbst beim Onanieren zeigten. E wurde daraufhin vom Präsenzunterricht ausgeschlossen, woraufhin der Vater reagierte, indem er der Lehrerin eine Nachricht zukommen ließ, in der er ihr drohte, ihr einen Finger einzuführen. In einem anschließenden Gespräch mit der Familienhilfe verharmloste der Kindesvater die Vorwürfe und verwies darauf, dass das "Finger in den Po"-Spiel harmlos sei und er es selbst mit seinem Sohn gespielt habe.

19

In einem daraufhin durchgeführten Hausbesuch des Jugendamts gab E an, Pornos an Mitschüler versandt zu haben und das "Finger in den Po"-Spiel von seinem Vater zu kennen, mit dem er es gespielt habe. Der Kindesvater fand sein eigenes Verhalten und das seines Sohnes weiterhin harmlos, weshalb E schließlich in Obhut genommen und in einer Schutzstelle vorübergehend untergebracht wurde.

20

Der Vater stimmte zunächst der Fremdunterbringung und einem Clearing bei der Fachberatungsstelle der Caritas … zu.

21

Diese sprach sich aufgrund des sexualisierten Verhaltens und Denkens E in ihren Stellungnahmen vom 02.07.2021 und 23.07.2021 für eine Unterbringung des Jungen in einer spezialisierten Wohn- und Diagnosegruppe für Kinder und Jugendliche mit sexuell grenzverletzendem Verhalten aus und prognostizierte im Falle seiner Rückführung in den väterlichen Haushalt einen unbegrenzten Konsum pornografischer Materialien sowie sexuell übergriffiges Verhalten gegenüber anderen.

22

Der Kindesvater stimmte E Fremdunterbringung in einer spezialisierten Wohngruppe zunächst zu, äußerte dann aber zunehmend seinen Unmut und zeigte sich immer weniger kooperationsfähig und -bereit. So ging er zeitnah dazu über, massive Drohungen gegenüber der Mitarbeiterin des Jugendamts zu äußern sowie getroffene Absprachen zu Umgangskontakten gezielt zu unterlaufen;  dies taten auch weitere Mitglieder der Familie väterlicherseits, die zum Beispiel anlässlich von Arztterminen absprachewidrig Zusammentreffen mit E herbeiführten und ihm auflauerten.

23

Deswegen wurden schließlich dem Kindesvater im Verfahren 83 F 108/21 durch einstweilige Anordnung vom 20.07.2021 wesentliche Teilbereiche des elterlichen Sorgerechts entzogen, nämlich das Aufenthaltsbstimmungsrecht, die Gesundheitsfürsorge, das Antragsrecht nach dem SGB VIII und das Umgangsbestimmungsrecht.

24

Im Anhörungstermin am 26.08.2021 im Verfahren 83 F 108/21 erklärte sich der Kindesvater mit der Aufrechterhaltung der einstweiligen Anordnung einverstanden.

25

Im Anschluss wurde E vom Jugendamt in der Einrichtung I in T, Wohngruppe E, untergebracht, einer Intensivwohngruppe für sexuell auffällige beziehungsweise sexuell übergriffige Jugendliche.

26

Im anhängigen Verfahren ordnete das Gericht mit Beweisbeschluss vom 30.08.2021 (Bl. 37) die Einholung eines interdisziplinären Gutachtens der Sachverständigen Psychologin I unter Einbeziehung einer Kinderschutzambulanz an. Auf den Inhalt des vorerwähnten Beweisbeschlusses, ergänzt durch den Beschluss vom 14.06.2022 (Bl. 121), wird Bezug genommen.

27

Im weiteren Verlauf überzog der Kindesvater die Mitarbeiterin des Jugendamts weiter mit unsachlichen und bedrohlichen E-Mails.

28

Wegen der Sorge, dass der Vater und die Oma E anlässlich der Umgangskontakte in der Jugendhilfeeinrichtung negativ beeinflussen, strengte das Jugendamt im Juni 2022 ein erstes einstweiliges Anordnungsverfahren mit dem Ziel des Umgangsausschlusses an (83 F 51/22). Dieses endete mit der einstweiligen Anordnung vom 09.06.2022, in der die Modalitäten des Umgangs näher geregelt und dem Vater und der Oma Auflagen zur Vermeidung einer negativen Beeinflussung erteilt wurden.

29

Im September 2022 folgte ein weiteres vorläufiges Umgangsausschlussverfahren auf Antrag des Jugendamts, in dem der Umgangsausschluss antragsgemäß mit einstweiliger Anordnung vom 04.10.2022 beschlossen wurde. Anlass für das Verfahren war, dass der Vater E heimlich einen Brief übergeben hatte, in dem dieser seinen Sohn unter anderem zu Lügen und schwerwiegenden unwahren Beschuldigungen anstiftete. So sollte E sagen, Frau I vom Jugendamt habe immer wieder ihre Hand auf sein Knie gelegt und habe an seinen "Pillemann" gewollt. Außerdem habe sie seinen Po angefasst und gestreichelt. Auf den weiteren Inhalt des väterlichen Briefs wird verwiesen.

30

Nach Erhalt des Briefs haute E aus der Einrichtung ab und hielt sich einige Tage - was er eingeräumt hat, von seiner Familie aber bis heute geleugnet wird - bei seinem Vater und seiner Oma in Q auf. Diese wurden schließlich durch einstweilige Anordnung vom 30.09.2022 (83 F 99/22) zur Herausgabe des Jungen verpflichtet.

31

Unter dem 15.02.2023 legte die Sachverständige ihr Gutachten vor.

32

Mit E wurde am 03.05.2023 - nachdem er bereits in den einstweiligen Anordnungsverfahren zum Sorgerechtsentzug sowie zum Umgangsausschluss angehört worden war - erneut im Beisein seines Verfahrensbeistands, der ihn in der Vergangenheit auch bereits einmal in der Jugendhilfeeinrichtung besucht hat, gesprochen. Auf den Inhalt des Anhörungsvermerks wird Bezug genommen.

33

Die übrigen Beteiligten wurden am 04.05.2023 persönlich angehört.

34

II.

35

Die Entscheidung beruht auf §§ 1666, 1666 a, 1684 Abs. 4 BGB.

36

Nach §§ 1666, 1666 a BGB hat das Familiengericht die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. Allerdings sind auch die Rechte der Eltern zu beachten. Nach ständiger höchstrichtlicher Rechtsprechung kommt dem Recht der Eltern auf Pflege und Erziehung, das ihnen durch Art 6 Abs. 2 S. 1 GG garantiert ist, eine hohe Bedeutung zu. Dementsprechend darf die Trennung des Kindes von seinen Eltern als stärkster Eingriff in das Elternrecht nur unter sehr strengen Voraussetzungen erfolgen (vgl. BGH FamRZ 2019, 598).

37

Art. 6 Abs. 3 GG erlaubt es nur dann, ein Kind von seinen Eltern gegen deren Willen zu trennen, wenn die Eltern versagen oder wenn das Kind aus anderen Gründen zu verwahrlosen droht. Dabei muss das elterliche Fehlverhalten ein solches Ausmaß erreichen, dass das Kind bei den Eltern in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet wäre, wobei die Annahme einer nachhaltigen Gefährdung des Kindes voraussetzt, dass bereits ein Schaden des Kindes eingetreten ist oder eine Schädigung hinreichend wahrscheinlich ist (BGH FamRZ 2019, 598).

38

Die Voraussetzungen für eine Entziehung der elterlichen Sorge liegen bei E vor.

39

Diese Schlussfolgerung kann das Gericht mittlerweile nach einer Verfahrensdauer von fast zwei Jahren mit mehreren Terminen in parallel anhängigen einstweiligen Anordnungsverfahren aufgrund eigener Sachkunde und der gewonnenen Erkenntnisse insbesondere über das Verhalten und die Haltung des Vaters sowie der Großmutter treffen. Das Gutachten der Sachverständigen I vom 15.02.2023, das bereits in der Formulierung der Fragestellung sowie der Aktenzusammenfassung derart gravierende Mängel aufweist, das es den Mindestanforderungen an psychologische Sachverständigengutachten in Familienverfahren nicht gerecht wird, musste bei der Entscheidungsfindung nicht mehr herangezogen werden.

40

E Gefährdung hat sich bei ihm an deutlichen Verhaltensauffälligkeiten gezeigt, die ihre Ursache nicht in einer mangelnden Grundversorgung durch den Vater und dessen Mutter haben, sondern sich aus Erziehungsdefiziten und in der Persönlichkeit des Vaters und der Großmutter begründeten ungünstigen Entwicklungsbedingungen ergeben.

41

E hatte spätestens ab September 2019 Schwierigkeiten mit Lehrern und Mitschülern. Er war in Konflikte verwickelt, beleidigte andere, griff Mitschüler an und verhielt sich unangemessen gegenüber Lehrkräften. Er verhielt sich im Schulalltag sozial unverträglich. Seine Auffälligkeiten steigerten sich, als vermehrt ein für sein Alter ungewöhnliches sexualisiertes Verhalten hinzukam. Nicht nur seine Ausdrucksweise hatte häufig sexuellen Bezug. Auch sein Verhalten war auffällig oft sexualbezogen. Durch Gesten imitierte er Oralverkehr, er verschickte Videos, die ihn beim Onanieren zeigten, und er verteilte pornografische Videos und Bilder. Zudem verhielt er sich die Grenzen anderer verletzend, indem er sich beispielsweise in die Hose fasste und seine Hand dann anderen ins Gesicht hielt oder indem er Mitschüler am Gesäß berührte und seinen Finger in deren Po rammte.

42

Im Rahmen des Clearing-Prozesses bei der Jungenberatungsstelle … wurde schnell deutlich, dass E nicht altersentsprechende sexuelle Gedanken und Aktivitäten erheblichen Ausmaßes entfaltete. E gab dort an, im väterlichen Haushalt unbegrenzten Zugriff auf pornografisches Material im Internet gehabt und Pornos auch zusammen mit seinem Vater angeschaut zu haben. Frau C von der Jungenberatungsstelle … berichtete in einem mit der Richterin am 17.08.2021 (Bl. 107 in 83 F 108/21) geführten Telefonat, dass sie selten ein so junges Kind erlebt habe, das wie E "bis oben voll mit Sexualisierung stecke".

43

Bei einer Kontrolle seines Internetverlaufs im August 2021 konnten auch pornografische Seiten mit Gewaltbezug gefunden werden. Diese muss E aufgesucht haben, als er bereits in der Wohngruppe E untergebracht, sein Tablet aber mangels Mitwirkung des Vaters noch nicht mittels einer Sicherungsapp vor dem Zugriff auf jugendgefährdende Seiten gesichert war. Daran, dass er selbst in für ihn fremder Umgebung derartige Seiten frequentierte, zeigt sich, welchen Suchtdruck E bereits verspürte.

44

E Verhaltensauffälligkeiten im sozialen Umgang mit Mitschülern und Lehrern waren bereits bedenklich, weil sie ihm eine Teilhabe am Schulalltag erschwert haben. Noch größeren Bedenken begegnet sein Pornografie-Konsum und was dieser bei ihm bewirkt hat.

45

"Pornos sind kein Kinderprogramm. Und Pornografie-Konsum hat Auswirkungen auf Kinder und Jugendliche.", so F, Vorsitzender der Kommission für Jugendmedienschutz, der sich auf eine britische Studie aus den Jahren 2021/2022 bezieht, die den Zusammenhang zwischen Pornografie-Konsum von Jugendlichen und Gewalt aufzeigt, der darin besteht, dass Nutzer/innen von Pornografie eher zu körperlich aggressiven sexuellen Handlungen neigen und dass fast die Hälfte der Ansicht sind, dass Mädchen Gewalt als Teil von Sex erwarten" (vgl. kjm-online.de/service/pressemitteilungen/meldung KJM - 01/2023 - 01.02.2023). Nicht ohne Grund ist das Zugänglichmachen von Pornos an unter 18-Jährige gesetzlich verboten. Experten sind sich darin einig, dass Pornokonsum die Beziehungsfähigkeit gefährdet, sexuelle Gewalt fördert und ein hohes Suchtpotential in sich birgt.

46

Die Verfügbarkeit pornografischer Inhalte im Internet und der auch für Kinder- und Jugendliche oft unproblematische Zugang lässt sich derzeit durch technische Maßnahmen nicht gänzlich verhindern.

47

Im Fall von E liegt das Problem in der fehlenden Einsichts- und Kooperationsfähigkeit seines Vaters und seiner Großmutter, die letztlich einen Entzug des Sorgerechts und die damit verbundene weitere Fremdunterbringung unvermeidbar gemacht haben.

48

Fehlverhalten E, das mit seiner Familie von Lehrern, den Jugendamtsmitarbeiterinnen oder der Familienhilfe besprochen wurde, wurde von seinem Vater oder seiner Großmutter in der Vergangenheit regelmäßig geleugnet oder verharmlost. Keinesfalls wurde die Ursache im eigenen Erziehungsverhalten gesehen, weshalb Empfehlungen, eine Erziehungsberatung in Anspruch zu nehmen, nicht umgesetzt wurden.

49

Mit starrsinniger Uneinsichtigkeit, Leugnung und Bagatellisierung sowie dem Hinweis, andere verhielten sich ähnlich und ihnen könne nichts nachgewiesen werden, reagieren der Vater und die Oma seit fast zwei Jahren auch, wenn mit ihnen E sexualisiertes Verhalten, dessen Ursachen und Wirkungen thematisiert werden. Sie haben dadurch deutlich unter Beweis gestellt, dass sie nicht gewillt und in der Lage sind, E Gefährdung abzuwenden.

50

Da ihnen leider jegliche Einsichts- und Kooperationsfähigkeit abgesprochen werden muss, kommen keine milderen Maßnahmen als der vollständige Sorgerechtsentzug und E Fremdunterbringung in Betracht.

51

Anders als seine Familienmitglieder hat E in den letzten Monaten - wie das Gespräch mit ihm am 03.05.2023 gezeigt hat - eine Entwicklung durchlaufen. Bei ihm ist die Erkenntnis gereift, dass ihm der Verbleib in der Jugendhilfeeinrichtung mit ihren strengen Regeln und Strukturen und die Gespräche mit seinem Therapeuten sowie seiner Bezugserzieherin helfen, seinen Schulalltag besser bewältigen, das von ihm selbst benannte Problem mit dem Lügen in den Griff bekommen und auf den Pornografiekonsum verzichten zu können. Dabei wirkte er weder unter Druck gesetzt, wie der Vater vermutet, noch resignierend.

52

Um diese Entwicklung nicht zu gefährden ist neben dem Sorgerechtsentzug auch ein weiterer Umgangsausschluss nach § 1684 Abs. 4 BGB erforderlich, ohne den E Wohl gefährdet wäre.

53

Davon, dass Umgangskontakte mit seinem Vater und seiner Oma E schaden, ist das Gericht spätestens seit dem Brief (Bl. 195 d. A.) überzeugt, den der Junge anlässlich eines begleiteten Umgangskontakts heimlich vom Vater erhalten hat. Darin hat der Vater versucht, höchst manipulativ auf E einzuwirken. Ihm wurden konkrete Verhaltensanweisungen erteilt, wem er was zu erzählen habe. Unter anderem sollte er Frau I vom Jugendamt wahrheitswidrig beschuldigen, an ihm sexuelle Handlungen vorgenommen zu haben. Der Vater schrieb E, er werde in der Wohngruppe psychisch krank gemacht, man mache dort mit ihm, was seine Mama mit ihrem Sohn F gemacht habe, und man wolle mit ihm nur Geld verdienen. Die Mitarbeiterinnen des Jugendamts wurden als Monster bezeichnet, die ihn rechtswidrig von seiner Familie getrennt hätten. Er müsse dringend raus aus der Wohngruppe.

54

E hat in seiner Anhörung sehr deutlich beschrieben, in welcher emotionalen Zerrissenheit er sich bei Erhalt des Briefes befand und dass dieser der Anlass für ihn war, aus der Einrichtung abzuhauen, was er im Nachhinein als Fehler erkennt.

55

Dem Vater hingegen war und ist nicht bewusst, dass er seinen Sohn durch seinen Brief in eine emotional nicht aushaltbare Situation gebracht und sich rücksichtslos über dessen Bedürfnisse hinweggesetzt hat.

56

Aufgrund der fehlenden Einsicht in eigenes Fehlverhalten, durch das der Vater und die Großmutter E in einen massiven Loyalitätskonflikt gebracht haben, müssen Umgangskontakte, Begegnungen und Kontaktaufnahmen zu E Schutz weiterhin, nach Einschätzung des Gerichts mindestens zunächst bis zum Jahresende vermieden werden.

57

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG. Die Wertfestsetzung erfolgte auf der Grundlage des § 45 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 FamGKG, wobei für die Verfahrensgegenstände Sorgerecht und Umgangsrecht jeweils der Regelwert von 4.000,00 € berücksichtigt wurde. Im Hinblick auf die nach § 45 FamGKG vorzunehmende Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren hatte keine weitere Wertaddition für die Bestimmung des Vormunds zu erfolgen (vgl. OLG Frankfurt BeckRS 2020, 14131). Allein die lange Verfahrensdauer und die Einholung eines Sachverständigengutachtens rechtfertigen keine Erhöhung des Regelwerts. Sonstige Umstände, die den Regelwert als unbillig erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich.

58

Rechtsbehelfsbelehrung:

59

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

60

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Paderborn eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

61

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.