Antrag auf Verfahrenskostenhilfe bei Ersatzhaftung der Großeltern zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller beantragten Verfahrenskostenhilfe zur Geltendmachung von Ersatzunterhalt gegen den Großvater. Das Amtsgericht wies den Antrag zurück, weil die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe und die örtliche Zuständigkeit zweifelhaft sei. Zudem fehlt eine schlüssige Darlegung von Bedürftigkeit und der Leistungsunfähigkeit vorrangig Verpflichteter. Auch Unterhaltsvorschuss wurde nicht berücksichtigt.
Ausgang: Antrag auf Verfahrenskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht und unzureichender Darlegung der Bedürftigkeit zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Verfahrenskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach § 114 ZPO i.V.m. FamFG keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Bei Inanspruchnahme nachrangig haftender Verwandter hat der Anspruchsteller substantiiert darzulegen, dass vorrangig Verpflichtete (z. B. Vater, Mutter) nicht leistungsfähig sind.
Unterhaltsvorschussleistungen sind als anzurechnendes Einkommen bei der Darlegung der Bedürftigkeit zu berücksichtigen, sowohl bereits gezahlte als auch noch zu gewährende Leistungen.
§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB (Betreuung als Unterhaltsgewährung) wirkt nicht gegenüber nachrangig haftenden Großeltern; die betreuende Mutter kann insoweit zur Erwerbstätigkeit verpflichtet sein, soweit dies möglich ist.
Die örtliche Zuständigkeit für Verwandtenunterhalt richtet sich grundsätzlich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltspflichtigen; eine Anwendung von § 232 Abs. 1 Nr. 2 FamFG auf Ersatzhaftung der Großeltern ist umstritten und nicht ohne Weiteres gegeben.
Tenor
wird der Antrag der Antragsteller auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom 27.06.2012 zurückgewiesen.
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO i. V. m. § 76 Abs. 1 FamFG / i. V. m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG.
Zunächst bestehen Zweifel an der örtlichen Zuständigkeit des Familiengerichts Q. Eine solche könnte sich nur aus § 232 Abs. 1 Nr. 2 FamFG aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts der Kinder und ihrer Mutter im Bezirk des Familiengerichts Q ergeben. Die Anwendbarkeit der vorerwähnten Vorschrift außerhalb der Klage eines Kindes gegen beide Eltern oder einen Elternteil, also für andere Fälle des Verwandtenunterhalts, darunter auch die Ersatzhaftung von Großeltern, wird aber in Teilen der Literatur (vgl. Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, § 2 Rdnr. 901; Zöller, ZPO, § 232 FamFG Rdnr. 9) und von der Rechtsprechung für den vor Inkrafttreten des FamFG geltenden § 642 Abs. 1 ZPO (OLG Köln, FamRZ 2005,58) abgelehnt; stattdessen soll sich die Zuständigkeit nach den allgemeinen Vorschriften nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltspflichtigen richten (§§ 232 Abs. 3 S. 1 FamFG, 12, 13 ZPO). Zuständig wäre dann das Amtsgericht C.
Abgesehen von der zweifelhaften örtlichen Zuständigkeit des Familiengerichts Q fehlt dem Antrag aber auch sonst die nötige Aussicht auf Erfolg, da ein etwaiger Anspruch der Antragsteller gegen ihren Großvater väterlicherseits nicht hinreichend schlüssig dargelegt worden ist.
Zu Recht verweist der Antragsgegner auf die seiner Ersatzhaftung vorrangige Möglichkeit, Unterhaltsvorschussleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in Anspruch zu nehmen, und die damit verbundene zumindest teilweise fehlende Bedürftigkeit der Antragsteller. Unterhaltsvorschuss ist im Verhältnis zu den Großeltern anzurechnendes Einkommen; dies gilt sowohl für bereits gezahlten als auch noch zu gewährenden Unterhalsvorschuss (vgl. Wendl/Dose, § 2, Rdnr. 792). Nach dem unbestrittenen Vorbringen des Antragsgegners beziehen die Antragsteller bereits Unterhaltsvorschussleistungen. Etwaige tatsächlich bezogene Unterhaltsvorschussleitungen oder die Möglichkeit der Inanspruchnahme haben die Antragsteller bei der Darlegung ihrer Bedürftigkeit nicht berücksichtigt, so dass der Antrag diesbezüglich unschlüssig ist.
Bei der Inanspruchnahme eines nachrangig verpflichteten Verwandten ist der Anspruchsteller ferner darlegungspflichtig dafür, dass der vorrangig Verpflichtete nicht leistungsfähig ist.
Vorrangig verpflichtet ist vorliegend zum einen der barunterhaltspflichtige Kindesvater. Die Antragsteller genügen ihrer Darlegungspflicht nicht, wenn sie lediglich vortragen, der Kindesvater zahle lediglich Beträge in Höhe von 102,00 €, 101,00 € und 83,00 €. Daraus ergibt sich noch nicht, dass der Kindesvater darüber hinaus leistungsunfähig ist, ihm auch kein fiktives Einkommen zuzurechnen ist.
Vorrangig verpflichtet ist aber auch die Kindesmutter, auch wenn sie die Betreuung der Kinder übernimmt. § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB, der die Betreuung als Unterhaltsgewährung ausreichen lässt, gilt nur im Verhältnis der Eltern zueinander, nicht aber im Verhältnis zu den nachrangig haftenden Großeltern. Die betreuende Mutter muss daher, wenn der Vater leistungsunfähig ist oder sich seiner Zahlungspflicht entzieht, trotz der Betreuung der Kinder eine Erwerbstätigkeit annehmen und für den Unterhalt der Kinder aufkommen, soweit ihr dies möglich ist (vgl. Wendl/Dose, § 2 Rdnr. 787). Dazu, dass es der Kindesmutter unmöglich ist, für den Unterhalt der Kinder zu sorgen, fehlt bislang jeglicher Vortrag.
Demnach war der Verfahrenskostenhilfeantrag zurückzuweisen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfahrenskostenhilfeentscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Paderborn, Am Bogen 2-4, 33098 Paderborn oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Paderborn oder dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass dieser. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen die Verfahrenskostenhilfeentscheidung eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.