§ 1666 BGB: Teilsorgerechtsentzug wegen Verweigerung der Schulpflicht (baptistische Pflegefamilie)
KI-Zusammenfassung
Die Eltern begehrten die Aufhebung einer einstweiligen Anordnung, mit der dem Pfleger u.a. das Aufenthaltsbestimmungsrecht zur Durchsetzung des Schulbesuchs übertragen worden war. Streitpunkt war, ob die verweigerte Teilnahme am Schulunterricht (Hausunterricht aus religiösen Gründen) eine Kindeswohlgefährdung i.S.d. §§ 1666, 1666a BGB begründet und ob mildere Mittel ausreichen. Das Gericht hielt die Anordnung wegen fortdauernder Gefährdung der schulischen Entwicklung und sozialer Integration aufrecht, beschränkte aber eine etwaige Fremdunterbringung auf eine baptistische Pflegefamilie, die Schulbesuch ermöglicht. Weiter übertrug es dem Pfleger das Recht, KJHG-Maßnahmen zu beantragen; Aufhebungs- und Einstellungsanträge sowie die Aufhebung der Verfahrenspflegerbestellung wurden zurückgewiesen.
Ausgang: Aufhebungs- und Einstellungsanträge gegen die einstweilige Anordnung wurden zurückgewiesen; die Anordnung blieb mit Maßgaben bestehen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine erhebliche Gefährdung des Kindeswohls i.S.d. § 1666 BGB kann auch in einer nachhaltigen Beeinträchtigung der schulischen Entwicklung und der künftigen Bildungs- und Berufschancen durch Verweigerung des Schulbesuchs liegen.
Die Voraussetzungen des § 1666 BGB verlangen keine Verwahrlosung; maßgeblich ist, ob eine gegenwärtige oder sich fortentwickelnde Gefährdung der kindlichen Entwicklung vorliegt.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet bei Maßnahmen nach §§ 1666, 1666a BGB die Wahl des mildesten wirksamen Mittels; ist eine Heimunterbringung für das Kindeswohl nachteilig, kann eine familienähnliche Unterbringung (Pflegefamilie) vorrangig in Betracht kommen.
Religiöse oder weltanschauliche Einwände gegen einzelne Unterrichtsinhalte rechtfertigen grundsätzlich keine generelle Nichtteilnahme am Unterricht; Konflikte sind vorrangig einzelfallbezogen mit Schule und Schulbehörden zu klären.
Eine Verfahrenspflegschaft kann trotz anwaltlicher Vertretung der Kinder aufrechtzuerhalten sein, wenn zur Sicherung einer unabhängigen Interessenvertretung ein möglicher Interessenkonflikt mit den sorgeberechtigten Eltern besteht.
Tenor
wird die einstweilige Anordnung vom 15.07.2005 mit folgenden Maßgaben aufrechterhalten:
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht des Pflegers wird dahingehend eingeschränkt, dass im Falle einer notwendig werdenden Fremdunterbringung der Kinder keine Heimunterbringung, sondern eine Unterbringung in einer baptistischen Pflegefamilie erfolgt, die die allgemeine Schulpflicht anerkennt und die Teilnahme der Kinder am Unterricht in einer öffentlichen Schule oder einer anerkannten Ersatzschule ermöglicht.
Ferner wird dem Pfleger im Wege der einstweiligen Anordnung das Recht zur Beantragung von Maßnahmen nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) übertragen.
Die weitergehenden Anträge der Verfahrensbevollmächtigten der Eltern und der Kinder auf Aufhebung der einstweiligen Anordnung und Einstellung des Anordnungsverfahrens werden zurückgewiesen.
Der Antrag auf Aufhebung der Bestellung der Verfahrenspflegerin vom 09.08.2005 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Aufrechterhaltung der einstweiligen Anordnung vom 15.07.2005 mit den im Tenor ausgesprochenen Maßgaben ist auch nach der Anhörung der Beteiligten im Anhörungstermin vom 03.08.2005 geboten, da die Voraussetzungen der §§ 1666, 1666 a BGB vorliegen wie auch ein dringendes Bedürfnis für die Anordnung zu bejahen ist.
Zunächst wird auf die Ausführungen des Beschlusses vom 15.07.2005 verwiesen. Ergänzend ist auszuführen:
Im Anhörungstermin wurden die Verfahrensbeteiligten zu der erlassenen einstweiligen Anordnung angehört und die Sach- und Rechtslage erörtert. Die Kinder wurden von der Richterin und Verfahrenspflegerin in Gegenwart ihres Rechtsanwalts angehört.
Die Verhandlung hat Folgendes ergeben.
Die Kinder berichteten in ihrer Anhörung zunächst über ihre Freizeitgestaltung, die sich nach den beschriebenen Aktivitäten (Fußballspielen, Fahrrad- und Inliner-Fahren, Treffen mit Freunden, Spielen mit Puppen oder Spielzeugen, Spiele im Familienkreis) vielseitig gestaltet, wobei beispielsweise auch die musikalische Förderung E (Klavier und Gitarre) positiv festzustellen ist. Die Spielgefährten und Freunde der Kinder stammen überwiegend aus dem Kreis der Gemeindeangehörigen, vereinzelt bestehen aber auch Kontakte zu anderen Kindern, die allerdings nicht gezielt gesucht werden, sondern sich eher zufällig ergeben.
Zur Lernsituation erklärte ...., er sei drei Jahre zur Schule gegangen und werde jetzt seit einem Jahr zuhause unterrichtet, was er sich auch weiterhin wünsche. In der Schule sei Manches gut und Manches schlecht gewesen. Nicht gefallen hätten ihm die Entspannungsübungen, die er aber nicht mitgemacht habe; er wisse von den anderen Kindern, dass es sich um „Phantasiereisen" gehandelt habe. Er habe auch nicht an Klassenfahrten und an einer Theaterfahrt. „Der kleine Vampir" teilgenommen, das habe er nicht gewollt.
Gefallen habe ihm aber der Sport- und der Kunstunterricht, das Malen habe er besonders gemocht, weil es auch um die Familie gegangen sei.
Bei dem Unterricht zuhause lerne er selbständig nach der Arbeitsmappe, die Mutter
sehe die Aufgaben nach, Tests würden der Schule übersandt und korrigiert. Bei seiLetzteres nicht der Fall, sie habe noch keine Betreuung.
— wie auch vorher — zeigte ihre Arbeitsblätter, nach denen sie lerne. ihre Aufgaben würden von der Mutter kontrolliert, Tests schreibe sie noch nicht.
Die Anhörung der Kinder erfolgte in Gegenwart des von den Eltern beauftragten
Anwalts der Kinder. Eine Anhörung auch durch die Verfahrenspflegerin war geboten, da ihr seitens der Eltern bis zum Termin eine Begegnung und ein Gespräch mit den Kindern verweigert wurden. Sie erhielt Gelegenheit, die Kinder zu befragen. Die Gegenwart des Anwalts der Kinder wurde zugelassen, nachdem bei den Erörterungen zur Gestaltung der Anhörung der Anwalt der Kinder erklärte, dass nicht zu erwarten sei, dass die Kinder in seiner Abwesenheit etwas sagen werden.
Die Kinder wirkten bei der Anhörung sehr gespannt und ängstlich öffnete sich nach
einiger Zeit und antwortete auf die gestellten Fragen zunehmend ausführlicher, zeigt sich sehr zurückhaltend und zögerlich, orientierte sich an den Antworten des Bruders, der auch schon mal für sie antwortete.
Die Problematik einer möglichen Fremdunterbringung oder eines Umzugs der Kinder mit der Mutter nach Österreich wurde zur Schonung der Kinder nicht angesprochen.
Die schon allein durch das Verfahren sehr belastende Situation für die Kinder wurde zudem verstärkt durch die äußeren Verhältnisse vor dem Sitzungssaal. Dort hielten sich während der gesamten Verhandlungsdauer, dicht gedrängt unmittelbar vor der Eingangstür des Sitzungszimmers, ca. einhundert Personen (offenbar Angehörige, Gemeindemitglieder, auch Kinder) auf, die in regelmäßigen. Abständen gemeinsam beteten, auch sangen, wobei Letzteres wegen der Störung der Verhandlung auf entsprechende Veranlassung unterlassen wurde. Die mehrfachen Bitten der Richterin, die wartende Menge möge sich nicht unmittelbar vor dem Saal aufhalten, sondern sich auf den Fluren verteilen, wurden nur vorübergehend beachtet.
Das Aussageverhalten der Kinder in dieser äußerlich wie innerlich hoch angespannten Situation war — verständlicherweise — orientiert an den Wünschen und Vorgaben der Eltern, was zudem noch dadurch verstärkt wurde, dass die Eltern und deren Rechtsanwältin während der Anhörung der Kinder wiederholt in den Sitzungssaal kamen und fragten, ob alles in Ordnung sei, obwohl der Anwalt der Kinder während der Anhörung stets zugegen war.
Bemerkenswert ist auch, dass bei Aufruf der Sache die Kindesmutter und
umarmte und wiederholt deutlich hörbar erklärte, die Kinder seien zu müde, sie könnten nun nach der langen Wartezeit nichts mehr sagen. Durch die vorgenannten Umstände wurde die Anhörungssituation der Kinder noch zusätzlich außergewöhnlich erschwert und ihnen die Möglichkeit zu relativ unbefangenen Äußerungen so gut wie genommen.
Der Kindesvater legte die Gründe dar, aus denen sie, die Eltern, es nicht verantworten
könnten, dass und die Schule besuchten. Die elterliche Entscheidung beruhe
auf den Erfahrungen, die sie mit den älteren Kindern gemacht hätten, nämlich mit
die jetzt die 9. Klasse der Hauptschule besuche, sowie mit und , die zurRealschule gingen. So seien die Inhalte des Sexualkundeunterrichts, wie sie an der Schule vermittelt würden, für sie aus religiösen Gründen nicht akzeptabel und verletzten ihr Erziehungsrecht. Getroffene Absprachen zwischen ihnen und der Schule bezüglich des Unterrichts würden nicht eingehalten. Wenn es um Teilnahme an Veranstaltungen (Theater, Karneval usw.) gehe, komme es immer zu Auseinandersetzungen mit Schulen, weil der auf religiöse Gründe gestützte Wunsch auf Befreiung der Kinder oder eine entsprechende Entschuldigung der Eltern laut Schule nicht oder nicht ausreichend
begründet sei. Auch die Entspannungsübungen, bei denen nicht habe denSchulraum verlassen dürfen, könnten sie aus religiösen Gründen nicht akzeptieren und werden von ihnen, so die Rechtsanwältin der Eltern, als fächerübergreifend praktizierter Okkultismus gesehen. Im Übrigen verweisen die Eltern auf die schriftsätzlich vorgetragenen Gründe, die nach ihrer religiösen Überzeugung eine Teilnahme am Schulunterricht verböten.
Eine Zuführung der Kinder in eine öffentliche Schule oder in die den Baptisten nahestehende „B-Schule", die sich nach der Darstellung der Eltern auch nicht nennenswert von den anderen Schulen unterscheide, komme nach wie vor nicht in Betracht. Wenn die Behörden auch künftig keine Befreiung von der Schulpflicht ermöglichten oder die beantragte private Ersatzschule nicht genehmigten, sei eine Wohnsitzverlegung der Mutter und der betroffenen Kinder zusammen mit dem jüngsten Kind nach Österreich geplant, wo Hausunterricht gestattet sei.
Die Verfahrensbevollmächtigten der Kindeseltern und der Kinder beantragen,
die einstweilige Anordnung vom 15.07.2005 aufzuheben und das Verfahren zur einstweiligen Anordnung wie zur Hauptsache einzustellen.
Die übrigen Verfahrensbeteiligten haben keine Anträge gestellt.
Die Verfahrensbevollmächtigten der Eltern führen u.a. aus, eine Verwahrlosung der Kinder in der Obhut ihrer Eltern, die Tatbestandsvoraussetzung gemäß
§ 1666 BGB in Verbindung mit Art. 6 Abs. 3 GG sei, liege nicht vor. Vielmehr seien die Kinder bei ihren Eltern bestens versorgt und betreut und ihre schulische Bildung durch den Hausunterricht nach dem Lehrprogramm der „deutschen G. e. V." gewährleistet. Eine Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und des Rechts zur Regelung der Schulangelegenheiten mit der Folge der Herausnahme der Kinder aus ihrer Familie sei durch nichts gerechtfertigt.
Der Verfahrensbevollmächtigte der Kinder teilt diese Rechtsansicht und sieht — auch auf der Grundlage seiner Befragung der Kinder - keine Umstände als gegeben oder belegt, nach denen die Kinder durch die fehlende Unterrichtung in der Schule gefährdet seien. Vielmehr stelle eine Trennung der Kinder von der Familie eine erhebliche Gefährdung dar. Der zu beachtende Verhältnismäßigkeitsgrundsatz werde durch die gerichtliche Entscheidung verletzt. Auch sei es Sache der Schulbehörde, auf verwaltungsrechtlichem Wege Maßnahmen zur Erfüllung der Schulpflicht zu ergreifen, nicht aber Sache des Familiengerichts.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Anhörung sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 03.08.2005 und die gewechselten Schriftsätze und Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten und Verfahrensbevollmächtigten verwiesen.
Die sich nach dem Verhandlungstermin am 03.08.2005 ergebende Situation macht die im Beschlusstenor des vorliegenden Beschlusses bestimmten Maßnahmen erforderlich.
Das Gericht sieht auch jetzt eine gegenwärtige und sich fortentwickelnde erhebliche Gefährdung der Kinder im Sinne des § 1666 BGB gegeben, die durch einen Sorgerechtsmissbratich der Eltern verursacht wird.
Die häusliche. Betreuung und Versorgung ist, wie bereits früher dargelegt nicht zu beanstanden. Allerdings stellt sich die Situation der Kinder, was Schule und Unterricht betrifft.so dar, dass der jetzt praktizierte Hausunterricht, orientiert an der künftigen Entwicklung der Kinder, eine ausreichend qualifizierende Schulbildung nicht sicherstellen kann.
Die Eltern sehen es als möglich an, dass der Wissensstoff, den die Kinder erlernen müssen, auch von den Kindeseltern vermittelt werden könne, zumal wenn es um die Grundschule gehe. Für die Vermittlung des Unterrichtsstoffes ist aber mehr zu fordern als schriftliche Lernvorlagen, nach denen die Kinder — mehr oder weniger selbständig —arbeiten und durch Eltern und/oder schriftliche Tests' kontrolliert werden. Kinder müssen entsprechend ihrer individuellen Leistungsfähigkeit, ihren Schwächen, Stärken und Besonderheiten angeleitet, auf ihre speziellen schulischen Bedürfnisse muss eingegangen werden. Um dies zu ermöglichen, brauchen sie im Lernprozess geschultes Personal, das über das notwendige Fachwissen und die pädagogischen Kenntnisse verfügt, um Kinder beim Lernen zu leiten und zu fördern. Auch der Vergleich der Leistungen der Schüler im Klassenverband ist eine wichtige Beurteilungsgrundlage für Fördermaßnahmen und spezielle Hilfestellungen.
Diese Grundlage steht den Kindeselter hier nicht zur Verfügung. Die objektive Beurteilung der schulischen Leistungsfähigkeit und Bedürfnisse ihrer Kinder ist den Kindeseltern nur aufgrund ihres persönlichen Eindrucks und der Kontrollen der Fernschule nicht ausreichend möglich. Denn zum einen sind sie nicht pädagogisch geschult, zum anderen verfügen sie" nicht über das Wissen ausgebildeter Lehrer, das insbesondere bei dem Aufsteigen in höhere Schulklassen und später weiterführende Schulen unerlässlich ist, uni Kindern Lehrstoff, erfolgreich, sei es auch nur begleitend, zu vermitteln. Aus ihrer beruflichen Bildung als ausgebildete Fleischfachverkäuferin kann die Kindesmutter dies nicht leisten, da ihr das erforderliche Wissen fehlt. Gerade wenn Fremdsprachen als Fach hinzukommen, wenn die Mathematik über das reine Rechnen hinausgeht und naturwissenschaftlich orientierte Fächer den Stundenplan erweitern, ist fachliche Kompetenz wie auch pädagogische Methodik erforderlich, um Kindern ein Wissen zu vermitteln, das sie nicht in der Schule im mündlichen Unterricht erklärt erhalten und das ihnen auch nicht sofort durch Nachfragen und Erläuterung näher gebracht werden kann. Dies ist hier im Hause der Eltern nicht leistbar. Auch der für Kinder so wichtige Wettbewerb im Klassenverband als Leistungsansporn fehlt. Bei Leistungen findet im Übrigen über die häusliche Kontrolle derzeit keine Betreuung statt.
Im Übrigen hat die Kindesmutter als Hausfrau, selbst bei Unterstützung durch Dritte und die älteren Kinder, einen 10-Personenhaushalt zu führen, der sie allein zeitlich intensiv
in Anspruch nimmt, zumal sie ja auch außer und allen übrigen Kindern zurBetreuung zur Verfügung stehen muss. Auch der Kindesvater ist durch seine Vollzeitbeschäftigung als Betriebsinspektor bis nachmittags nicht verfügbar und kann zeitlich wie auch aus den vorgenannten Gründen die Hausunterrichtung nicht regelmäßig vornehmen.
Diese Gesamtsituation begründet im Schulalter der beiden betroffenen Kinder, ganz besonders aber für im Hinblick auf den Besuch weiterführender Schulen mit einem größeren Fächerangebot als in der Fernschule, schon jetzt eine Gefährdung ihrer schulischen Entwicklung durch Wissensdefizite und unzureichende pädagogische Begleitung, ohne dass im einzelnen festzustellen ist, welchen konkreten Wissensstand jedes Kind in welchem Bereich jetzt hat. Diese Gefährdung wird sich in der weiteren schulischen Entwicklung fortsetzen und verstärken, wenn es beim Hausunterricht bleibt. Auch werden damit Schulabschlüsse, wie sie in unserem Bildungssystem vorgesehen sind, gefährdet. Das Fehlen eines anerkannten Schulabschlusses vermindert im weiteren die beruflichen Chancen der Kinder, was gerade in der heute so besonders schwierigen. Lage am Ausbildungs- und Arbeitsmarkt zu schweren und langfristigen Nachteilen für die Kinder führen kann.
Nicht zuletzt wegen dieser Situation sollen mit der allgemeinen Schulpflicht der Bildungsanspruch der Kinder und ihre künftigen Berufschancen gesichert werden.
Aus den von den Kindeseltern vorgetragenen Gründen, die sie von der Erfüllung der Schulpflicht abhalten, kann eine Schädigung der Kinder nicht hergeleitet werden. Sie rechtfertigen eine generelle Nichtteilnahme am Unterricht nicht.
Dass beispielsweise Entspannungsübungen im Unterricht von den Kindeseltern als fächerübergreifend praktizierter Okkultismus betrachtet werden könnten, entbehrt jeder Grundlage. Es handelt sich dabei um Übungen,.bei denen die Kinder in körperlich entspannter Lage (z. B. werden die Arme auf den Tisch und der Kopf auf die Arme gelegt, die Augen geschlossen) einen Text hören, den sie in Gedanken mit Phantasie ausfüllen, sogenannte Phantasiereisen. Solche Übungen dienen dazu, bei Unruhe die Kinder zu beruhigen und ihre Konzentrationsfähigkeit zu erhöhen.
Es mag sein, dass die Art der Darstellung einiger Unterrichtsinhalte, so wie die Kindeseltern sie vorgetragen haben (Evolutionslehre und Kreationslehre, Sexualkundeunterricht) mit ihrer Glaubenslehre nicht zu vereinbaren sind.
Es ist in den Schulen nicht umsetzbar, alle Lehrinhalte und ihre Darstellungen an den Glaubens- und weltanschaulichen Überzeugungen einzelner Gruppen auszurichten. Die Schule kann nur versuchen, im Rahmen des Möglichen und auf der Grundlage der Lehrpläne darauf Rücksicht zu nehmen. Es bleibt aber im Übrigen Aufgabe der Eltern, bei der täglichen Erziehung ihren Kindern ihre eigenen Überzeugungen zu vermitteln und den Kindern lernen zu helfen, mit anderen Wertungen und Anschauungen umzugehen. Im Einzelfall (etwa bei Theatervorstellungen, Ausflügen, Sexualkundeunterricht) bleibt nur das Gespräch mit den Schulen und Schulbehörden. Dem Gericht sind Schulen bekannt, die mit Rücksicht auf Glaubensinhalte der Baptisten, die Nichtteilnahme an schulischen Veranstaltungen (Theater; Ausflug, Klassenfahrten u.ä.) akzeptieren.
Bei der Würdigung der Gesamtsituation der Kinder kann im Hinblick auf Maßnahmen nach § 1666 BGB hier nicht allein auf ihr derzeitiges subjektives Wohlbefinden abgestellt werden. Hierauf hat die Verfahrenspflegerin zu Recht hingewiesen. Es muss auch beurteilt werden, wie eine gedeihliche Entwicklung über eine altersgerechte, vielseitige und umfassende schulische Bildung erreicht werden kann. Gerade auch die Vielseitigkeit wird, wie bereits im Beschluss vom 15.07.2005 dargelegt, in der Schule ermöglicht. Gerade hier eröffnet die Schule ein großes Angebot (Lehrstoff wie Begegnungsmöglichkeiten), das den Kindern durch die privaten .Kontakte in der Freizeit, die überwiegend im Familienkreis und in der Gemeinde stattfinden, hier nicht eröffnet wird. Die Integration der Kinder in den Kreis gemeinsam lernender Schüler wird hier von den Eltern verhindert und führt zu einer Ausgrenzung der Kinder aus einem für sie so wichtigen Lebenskreis. Dieses Verhalten der Eltern ist als Sorgerechtsmissbrauch zu
werten, durch den und jetzt und in der Zukunft zunehmend gefährdet werden.
Eine Verwahrlosung der Kinder ist zweifellos nicht gegeben, diese ist aber — auch unter Berücksichtigung des Art. 6 Abs. 3 GG — keine notwendige Tatbestandsvoraussetzung des § 1666 BGB.
Dass in anderen Ländern — wie etwa Österreich — neben der grundsätzlichen Schulpflicht auch Hausunterricht möglich ist, mag auf dortigen besonderen historischen oder äußeren Bedingungen (z.B. Wohnen in abgelegenen Bergdörfern) gewachsen sein. Das Schulgesetz in Österreich sieht regelmäßige Prüfungen der Kinder, die Hausunterricht erhalten, vor. Hausunterricht ist in Deutschland jedenfalls nach der jetzigen Rechtslage, abgesehen von wenigen besonderen Ausnahmetatbeständen, nicht vorgesehen und beruht auf der Erkenntnis und Wertung des Gesetzgebers, dass mit einer Schulpflicht eine bessere Bildung erreicht werden kann.
Mildere Mittel als der ausgesprochene Teilsorgerechtsentzug stehen nicht zur Verfügung.
Der Versuch einer zwangsweisen Zuführung der Kinder zur Schule wird mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zum Erfolg führen. Wie bereits im Beschluss vom 15.07.2005 ausgeführt, haben die Schulbehörden nach vergeblich gesuchten Lösungen von einer zwangsweisen Zuführung der Kinder abgesehen, um diese nicht zu traumatisieren. Die Kindeseltern haben in der mündlichen Verhandlung die Frage, wie sie sich verhalten würden, wenn der Pfleger bei Schuljahresbeginn die Kinder zwecks Zuführung zur Schule abholen wolle, nicht beantwortet. Angesichts ihrer Ankündigung, bei Nichtgenehmigung der privaten Bekenntnisschule und Beibehaltung der Positionen der Behörden nach Österreich auszuwandern, ist davon auszugehen, dass sie es weder gestatten, die Kinder zur Schule zu bringen, noch Zwangsmittel hinnehmen.
Abgesehen davon, dass es aus Sicht des Gerichts zweifelhaft ist, dass die zwangsweise Zuführung (mehrfach und über welchen Zeitraum?) tatsächlich mildere Wirkungen entfaltet, ist dies längerfristig nicht durchführbar.
Andere Mittel wie Auflagen und Ähnliches sind nach wie vor nicht geeignet. Die Eltern haben sich trotz eingehender Erörterung und des Bemühens des Gerichts um eine Kompromisslösung nicht zum Einlenken bereitfinden können. Insbesondere dem Vorschlag, die Kinder in die den Baptisten nahestehende Ersatzschule in Detmold zu schicken, die von vielen Baptistenkindern besucht wird, stimmten die Eltern nicht zu. Die von ihnen angegebene Begründung, die Schule unterscheide sich lediglich dadurch von anderen, dass vor dem Unterricht gebetet werde, vermag nicht zu überzeugen, zumal die Eltern von den Schulbehörden angebotene Kontakte zur näheren Prüfung dieser Möglichkeit nichtwahrgenommen haben.
Bei dieser Sachlage ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung geboten, da die Schulbehörden, wie im Beschluss vom 15.07.2005 eingehend dargelegt, nachhaltig, aber ohne Erfolg versucht haben, die Eltern zur Erfüllung der Schulpflicht zu Veranlassen. Die schriftlichen wie mündlichen Erklärungen der Eltern im vorliegenden Verfahren lassen erwarten, dass weitere Maßnahmen der Schulbehörden fruchtlos bleiben werden. Die Möglichkeit der von den Eltern beantragten Genehmigung einer Privatschule steht dem Erlass der Anordnung ebenfalls nicht entgegen. Ob und ggf. wann eine solche Privatschule eingerichtet werden kann, ist völlig offen.
Ein Vorrang der verwaltungsverfahrensrechtlichen Durchsetzung der Schulpflicht seitens der zuständigen Schulbehörden kann daher nicht mehr angenommen werden.
Somit verbleibt zur Abwendung der dargelegten Gefährdung der Kinder nur die Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts einschließlich des Rechts zur Regelung der Schulangelegenheiten mit der Möglichkeit des Pflegers, die Kinder aus dem Familienverbund herauszunehmen und anderweitig unterzubringen, um von dort einen Schulbesuch zu erreichen.
Eine solche Maßnahme sieht das Gericht nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten und der Kinder aber nur in eingeschränktem Rahmen als verhältnismäßig an.
Eine Unterbringung in einem Kinderheim oder einer vergleichbaren Einrichtung ist nicht vertretbar, da die grundsätzlich zu beachtende Erziehung nach den von den Eltern vorgesehenen Glaubensgrundsätzen dort nicht zu verwirklichen ist und die Kinder in dem Umfeld eines Kinderheims nach ihrer bisherigen Entwicklung und Erziehung nicht zurechtkommen könnten und Schaden nähmen. Ihre gedeihliche Entwicklung wäre unter diesen Umständen gefährdet. Vielmehr ist es erforderlich und auch unter • Abwägung der Gesamtumstände verhältnismäßig, für den Fall der Notwendigkeit einer Fremdunterbringung eine Aufnahme in einen Familienverbund zu gewährleisten, der den elterlichen Verhältnissen, was die häusliche Situation, das Erziehungsverhalten und die religiösen Anschauungen betrifft, so nahe wie möglich kommt, aber andererseits eine Zuführung zu einer öffentlichen Schule oder anerkannten Ersatzschule ermöglicht. Hierfür ist eine baptistische Pflegefamilie geeignet. Im Kreis Q wie auch seiner Umgebung leben viele Familien dieser Glaubensrichtung, deren Kinder öffentliche Schulen besuchen. Die Verbundenheit und Hilfsbereitschaft der Familien untereinander ist groß. Zwar bedeutet ein Wechsel der Kinder in eine solche Familie immer noch die schmerzliche Trennung von ihrer jetzigen Umgebung und Familie (zumindest während der Woche) und stellt auch einen schwerwiegenden Eingriff in das Elternrecht dar. Nur auf diese Weise kann aber die aktuelle wie auch die sich weiter entwickelnde Gefährdung.in der schulischen Entwicklung beseitigt und die Umsetzung des Bildungsanspruchs der Kinder gewährleistet werden. Um die Belastung der Kinder durch diesen Eingriff möglichst erträglich zu gestalten, sind Besuchskontakte zur Familie zu gewährleisten.
Diese Regelung kommt auch dem Vorschlag der Verfahrenspflegerin nahe, nach dem eine dauerhafte Trennung der Kinder von ihrer Familie vermieden werden sollte. Ein dringendes Bedürfnis für die einstweilige Anordnung ist auch jetzt noch gegeben, weil nur so die Zuführung zum Schulunterricht für das kommende Schuljahr ermöglicht werden kann. Die Kinder haben bereits ein Schuljahr versäumt; weitere Versäumnisse,
insbesondere auch bei , müssen vermieden werden.
Soweit die Kindeseltern — zunächst nur die Kindesmutter mit den betroffenen Kindern und dem jüngsten Kind — möglicherweise ins Ausland (Österreich) umziehen wollen, bestehen im Hinblick auf die Ausreisefreiheit keine Bedenken. Da die Aufhebung und Begründung eines Wohnsitzes nicht zu dem Wirkungskreis
„Aufenthaltsbestimmungsrecht „ des Pflegers gehört (BayObLG FamRZ 1985, 743), wurde den Eltern im Anhörungstermin erklärt, dass sie die einwohnermelderechtliche Ab-/Ummeldung der Kinder vornehmen könnten. Allerdings wurde deutlich gemacht, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht des Pflegers die Bestimmung des Wohnortes und der Wohnung umfasst und eine Zustimmung zur Verlegung des Wohnortes/der Wohnung der Kinder erfordere, dass die Kinder nicht nur formal in Österreich gemeldet sind (und so einen Scheinwohnsitz gründen), sondern dort tatsächlich längerfristig ihren Lebensmittelpunkt in angemessener Umgebung erhalten und der Schulpflicht in der dort gesetzlich vorgesehenen Form (durch Unterrichtsbesuch oder Hausunterricht) genügen. Dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist dem Pfleger nachzuweisen bzw. von diesem festzustellen.
Die Erweiterung des Aufgabenkreises des Pflegers um das Recht zur Beantragung von Maßnahmen nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) war im Rahmen des § 1666 BGB notwendig, damit der Pfleger für den Fall der Fremdunterbringung erforderliche Anträge nach dem KJHG stellen kann.
Die Anträge auf Aufhebung der einstweiligen Anordnung und Einstellung des Verfahrens waren daher zurückzuweisen.
Der Antrag vom 09.08.2005 auf Aufhebung der Bestellung der Verfahrenspflegerin war zurückzuweisen.
Eine Aufhebung der Verfahrenspflegschaft gemäß § 50 Abs. 3 FGG im Hinblick darauf, dass die Kindeseltern für die betroffenen Kinder einen Rechtsanwalt bestellt haben, kommt derzeit nicht in Betracht. Mit der Bestellung eines Verfahrenspflegers soll die unabhängige Vertretung der Kindesinteressen sichergestellt werden. Gerade in einem Verfahren wie dem vorliegenden, in dem Glaubensfragen und Weltanschauungen Grundlage für die zu überprüfenden Entscheidungen der Eltern sind, ist es angezeigt, einen unabhängigen und allein auf die Wahrnehmung der Kindesinteressen verpflichteten Interessenvertreter beizubehalten, um die Möglichkeit auszuschließen, dass die Eltern durch die Bestellung eines ihren Überzeugungen entsprechenden und genehmen Verfahrensbevollmächtigten die gesetzlich vorgesehene Interessenwahrnehmung der Kinder durch einen unabhängigen Verfahrenspfleger unterlaufen (Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 50 Rdnr. 32).
Eine solche unabhängige Vertretung ist durch einen von den beteiligten Kindeseltern bestellten Rechtsanwalt jedoch hier nicht grundsätzlich gewährleistet. Denn ein Interessenkonflikt im Verhältnis zu den Kindeseltern als Auftraggeber ist bei einer unabhängigen Wahrnehmung der Kindesinteressen durch den beauftragten Anwalt möglicherweise nicht vermeidbar (vgl.OLG Köln FamRZ 2001, 775).
Eine Entscheidung über den Antrag der Kindeseltern und Kinder zur Einstellung des Hauptsacheverfahrens ist noch nicht angezeigt.
Paderborn, 10.08.2005