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Amtsgericht Paderborn·78 Ds 112/20·26.10.2020

Verurteilung wegen Inverkehrbringens ungeeigneter Lebensmittel: Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen

StrafrechtLebensmittelstrafrechtStrafzumessungSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde in drei Fällen wegen Inverkehrbringens von für den menschlichen Verzehr ungeeigneter Lebensmittel verurteilt. Das Amtsgericht verhängte eine Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 35,00 EUR. Strafmildernd wirkten Geständnis, Kooperation bei Kontrollen, Rückzug aus dem Betrieb, Reue und fehlende Vorstrafen. Die Verfahrenskosten wurden dem Angeklagten auferlegt (§ 465 StPO).

Ausgang: Angeklagter in drei Fällen wegen Inverkehrbringens ungeeigneter Lebensmittel verurteilt; Gesamtgeldstrafe 50 Tagessätze zu je 35 EUR, Kosten dem Angeklagten auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

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Das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die für den menschlichen Verzehr ungeeignet sind, erfüllt eine strafbare Handlung, die mit Geldstrafe geahndet werden kann.

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Bei mehrfachen Verurteilungen kann das Gericht die Einzelstrafen zu einer tat- und schuldangemessenen Gesamtgeldstrafe zusammenfassen und diese gegenüber der Summe der Einzelstrafen abmildern.

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Ein vollumfängliches Geständnis, kooperatives Verhalten bei behördlichen Kontrollen, nachvollziehbare Bemühungen zur Beseitigung von Verstößen, Rückzug aus dem Geschäftsbetrieb, aufrichtige Reue und fehlende Vorstrafen sind strafmildernde Umstände bei der Strafzumessung.

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Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen sind dem Verurteilten aufzuerlegen; die diesbezügliche Kostenentscheidung kann auf Grundlage von § 465 StPO erfolgen.

Relevante Normen
§ 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO§ 465 StPO

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Inverkehrbringens von Lebensmitteln, die für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind, in 3 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 35,00 Euro verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Gründe

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(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO)

3

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem zugelassenen Anklagesatz, auf den Bezug genommen wird. Angewendet wurden die im Urteilstenor aufgeführten Bestimmungen.

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Bei der Strafzumessung hat das Gericht strafmildernd vor allem bedacht, dass der Angeklagte sich vollumfänglich geständig eingelassen hat. Der Angeklagte hat sich insbesondere während der behördlichen Betriebskontrollen kooperativ verhalten und sich ernsthaft bemüht, weitere Verstöße in seinem Betrieb abzustellen. Zudem hat er inzwischen die Konsequenz gezogen, aus dem Unternehmen auszusteigen. Der Angeklagte äußerte in der Hauptverhandlung eine Entschuldigung für das vorgeworfene Fehlverhalten und zeigte aufrichtige Reue. Der Angeklagte ist auch strafrechtlich zuvor noch nicht in Erscheinung getreten.

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Auf folgende Einzelstrafen wurde erkannt:

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30 Tagessätze zu je 35,00 EUR für die Tat vom 11.11.2019;

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30 Tagessätze zu je 35,00 EUR für die Tat vom 19.11.2019;

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30 Tagessätze zu je 35,00 EUR für die Tat vom 06.12.2019.

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Unter nochmaliger Abwägung aller Gesichtspunkte war im Ergebnis eine tat- und schuldangemessene

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Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 35,00 EUR

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zu verhängen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.