Verurteilung wegen Diebstahls und zweifachen Betrugs – Gesamtgeldstrafe 70 Tagessätze
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht Paderborn wegen Diebstahls (§ 242 StGB) und zweifachen Betrugs (§ 263 StGB) verurteilt. Das Gericht setzte eine Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 40 € fest und ordnete die Einziehung des Taterlangten in Höhe von 400 € an. Strafmildernd wirkten Geständnis, Reue und bisherige Unbescholtenheit; der Angeklagte trägt die Verfahrenskosten.
Ausgang: Angeklagter wegen Diebstahls und zweifachen Betrugs verurteilt; Gesamtgeldstrafe 70 Tagessätze à 40 € und Einziehung von 400 € angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung sind Geständnis, Reue und bisherige Unbescholtenheit als strafmildernde Umstände zu berücksichtigen.
Bei mehreren Verurteilungen kann das Gericht die Einzelstrafen zu einer Gesamtgeldstrafe zusammenfassen (§ 53 StGB).
Die Einziehung des Wertes des Taterlangten kann als Nebenfolge nach §§ 73, 73c StGB angeordnet werden.
Die Kostenentscheidung im Strafverfahren richtet sich nach der StPO; grundsätzlich hat der Verurteilte die Verfahrenskosten und seine notwendigen Auslagen zu tragen (§ 465 StPO).
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Diebstahls und wegen Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen in Höhe von 40,00 Euro verurteilt.
Die Einbeziehung des Wertes des Taterlangten in Höhe von 400 Euro wird angeordnet.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Angewandte Vorschriften: §§ 242 I, 263 I, 53, 73, 73c StGB
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO)
Der festgestellte Sachverhalt und das angewendete Strafgesetz ergeben sich aus dem zugelassenen Anklagesatz, auf den Bezug genommen wird. Angewendet wurden die im Urteilstenor aufgeführten Bestimmungen.
Bei der Strafzumessung hat das Gericht strafmildernd vor allem bedacht, dass sich der Angeklagte geständig eingelassen hat und die Taten bereut.
Weiterhin war zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten ist.
Auf folgende Einzelstrafen wurde erkannt:
50 Tagessätze zu je 40,00 EUR für die Diebstahlstat
je 30 Tagessätze zu je 40,00 EUR für die für die Betrugstaten
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.
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