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Amtsgericht Paderborn·77 Ds 159/19·21.08.2019

Verurteilung wegen Computerbetruges (kontaktlose Kartenzahlungen) zu 6 Monaten Freiheitsstrafe

StrafrechtAllgemeines StrafrechtVermögensdelikteSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte gestand, fremde EC-/Kreditkarten nach Auffinden für mehrere kontaktlose Zahlungen genutzt zu haben. Die zentrale Frage betraf die Strafbarkeit als Computerbetrug sowie die Strafzumessung unter Berücksichtigung von Geständnis, geringen Schadenshöhen und Vorstrafen. Das Gericht verurteilte ihn in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten und ordnete die Kostentragung an. Eine Aussetzung zur Bewährung wurde wegen fehlender positiven Sozialprognose abgelehnt.

Ausgang: Angeklagter wegen Computerbetruges in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt; Kosten auferlegt, keine Aussetzung zur Bewährung

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Geständnis ist als mildernder Umstand bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.

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Geringe Schadenshöhen mildern das Strafmaß, können aber bei einschlägigen Vorstrafen nicht die Verhängung von Freiheitsstrafen ausschließen.

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Bei tatmehrheitlicher Begehung mehrerer Straftaten ist nach §§ 53, 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden.

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Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe darf nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn die Sozialprognose ungünstig ist und einschlägige Vorstrafen die Rückfallgefahr begründen.

Relevante Normen
§ 263a Abs. 1 StGB§ 263a Abs. 2 StGB§ 263 Abs. 4 StGB§ 248a StGB§ 53 StGB§ 154 Abs. 2 StPO

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Computerbetruges in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Angewandte Vorschriften: §§ 263 a I, II, 263 IV, 248 a, 53 StGB.

Gründe

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I.

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Der am 24.11.1985 in ... geborene Angeklagte ist ledig und kinderlos. Er ist deutscher Staatsangehöriger und gelernter Elektroniker sowie Energie- und Gebäudetechniker.

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Derzeit verbüßt er in der Justizvollzugsanstalt ... eine Freiheitsstrafe.

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Strafrechtlich ist er bereits in Erscheinung getreten.

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Sein Bundeszentralregisterauszug vom 12.4.2019 weist 13 Eintragungen auf.

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In der Zeit zwischen dem 16.2.2001 und dem 5.10.2010 ist der Angeklagte wegen Körperverletzung, schweren Raubes, vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie Erschleichens von Leistungen strafrechtlich in Erscheinung getreten und hat bereits eine Freiheitsstrafe verbüßt.

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Am 5.2.2010 verurteilte ihn das Amtsgericht Korbach wegen Körperverletzung in 2 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 4-monatiger Dauer, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit wurde verlängert. Die Strafe wurde mit Wirkung vom 12.5.2015 erlassen.

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Am 18.11.2011 verurteilte das Amtsgericht Paderborn den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 40 Euro.

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Am 6.11.2012 verurteilte das Amtsgericht Paderborn den Angeklagten unter Einbeziehung der zuvor genannten Entscheidung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 2 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubten Erwerbs von Amphetaminen zu einer Freiheitsstrafe von 2-jähriger Dauer, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach Verlängerung der Bewährungszeit wurde die Strafaussetzung sodann widerrufen. Am 10.6.2015 verurteilte das Amtsgericht Paderborn den Angeklagten wegen Erschleichens von Leistungen zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10 Euro.

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Am 6.11.2018 verurteilte das Amtsgericht Paderborn den Angeklagten wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte zu einer 5-monatigen Freiheitsstrafe, deren Verbüßung sich an die derzeitige Verbüßung aus dem Urteil vom 6.11.2012 anschließen wird.

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II.

13

1.

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Am 15.12.2018 gegen 11 Uhr verlor der Zeuge ... in ... auf dem Weg vom Marktkauf in der ... zu ... im ... seine Geldbörse, in der sich ca. 5 Euro Bargeld, Personalausweis, eine Krankenversichertenkarte, 2 EC-Karten (Sparkasse ..., Kontonummer: 1153832, Commerzbank ..., Kontonummer: 62656230) sowie eine Kreditkarte Mastercard (Sparkasse ..., Kontonummer 1153832) befanden.

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Der Angeklagte gelangte in den Besitz der Geldbörse. In dem Wissen, dass ihm die Karte nicht gehörte und er zur Nutzung nicht berechtigt war, begab er sich zum ... Markt in ...-..., .... Dort betrat er zunächst den Getränkemarkt und tätigte um 12.59 Uhr einen Einkauf im Wert von 12,79 Euro, indem er die zuvor aufgefundene EC-Karte der Sparkasse ... mit der Kontonummer 1153832, auf das Kartenlesegerät zur Bezahlung auflegte. Da der Einkauf einen Warenwert unter 25 Euro aufwies, war die Eingabe der PIN nicht erforderlich.

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2.

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Nachdem der Angeklagte den Getränkemarkt zunächst kurz verlassen hatte, tätigte er um 13 Uhr auf die gleiche Art und Weise im Getränkemarkt einen weiteren Einkauf im Wert von 19,98 Euro.

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3.

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Der Angeklagte suchte im Anschluss das Hauptgeschäft des ... Marktes auf. Hier tätigte er um 13.02 Uhr auf die gleiche Art und Weise einen Einkauf im Wert von 24,95 Euro.

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4.

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Der Angeklagte begab sich sodann erneut ins Geschäft, um weitere Waren zu holen. Um 13.07 Uhr versuchte er zunächst auf die gleiche Art und Weise einen Einkauf im Wert von 22,19 Euro zu tätigen. Aufgrund einer in der Zwischenzeit erfolgten Kartensperrung wurde die bisher benutzte Karte nicht mehr akzeptiert. Der Angeklagte tätigte den Einkauf sodann mit einer weiteren, im Portemonnaie des Geschädigten ... vorgefundenen grauen Karte der Sparkasse ... mit der Kontonummer 1153832.

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Die bei den Einkäufen erhaltenen Waren beabsichtigte er zum Teil für sich zu behalten, zum Teil war eine Weitergabe an Frau ... beabsichtigt.

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III.

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Diese dargestellten Sachverhalte beruhen auf der nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls durchgeführten Beweisaufnahme.

25

Der Angeklagte hat seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse den obigen Feststellungen entsprechend dargelegt.

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Ferner hat er die sich aus dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug ergebenen Voreintragungen bestätigt.

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Der Angeklagte hat die Tatvorwürfe glaubhaft geständig eingeräumt.

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Zur Sache hat er sich dahingehend eingelassen, dass er das Portemonnaie des ihm unbekannten Zeugen ... von einer Bekannten, der Frau ... erhalten habe. Er habe die Einkäufe bewusst getätigt, um aufzuzeigen, wie unsicher das Bezahlsystem „NFC“ sei.

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Soweit dem Angeklagten darüber hinaus mit Anklageschrift vom 15.4.2019 eine Unterschlagung zur Last gelegt worden ist, ist das Verfahren nach § 154 Abs. II StPO eingestellt worden.

30

IV.

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Danach hat sich der Angeklagte des Computerbetruges in vier Fällen gem. §§ 263 Abs. I, Abs. III, 263 Abs. IV, 248 a StGB schuldig gemacht.

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Computerbetrug wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe geahndet.

33

V.

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Im Rahmen der konkreten Strafzumessung war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er sich geständig eingelassen hat. Ferner war zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass die Schadenshöhen sich jeweils nur auf geringwertige Beträge bezogen.

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Demgegenüber wird der Angeklagte durch seine Voreintragungen belastet. Er ist bereits einschlägig wegen Vermögensdelikten in Erscheinung getreten. Die letzte Verurteilung wegen eines Vermögensdeliktes erfolgte nur knapp 6 Wochen vor Begehung der hier in Rede stehenden Taten.

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Unter Berücksichtigung dieser und sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungserwägung erschien dem Gericht zur Einwirkung auf den Angeklagten die Verhängung kurzzeitiger Freiheitsstrafen im Sinne des § 47 StGB unerlässlich, deren Dauer das Gericht mit je 2 Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet.

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Da die Taten tatmehrheitlich begangen wurden, war unter nochmaliger Berücksichtigung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechender Strafzumessungserwägungen eine Gesamtfreiheitsstrafe gem. §§ 53, 54 StGB zu verhängen, deren Dauer das Gericht mit 6 Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet.

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Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe konnte nicht zur Bewährung ausgesetzt werden.

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Es ist nicht zu erwarten, dass der Angeklagte sich die erneute Verurteilung zur Warnung dienen lassen und zukünftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine weiteren Straftaten mehr begehen wird. Er ist bereits wiederholt in Erscheinung getreten. Auch die letzte Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe kurz vor den hiesigen Taten hat ihn nicht davon abgehalten, weitere Straftaten zu begehen. Eine günstige Sozialprognose kann ihm nicht gestellt werden.

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VI.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.

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