Themis
Anmelden
Amtsgericht Paderborn·75 Ds-44 Js 393/23-120/23·06.11.2023

Verurteilung wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte – 3 Monate Freiheitsstrafe zur Bewährung

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafzumessungSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Paderborn verurteilt den Angeklagten wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Widerstand und tätlichem Angriff auf gleichstehende Personen. Der Angeklagte hat die Tat gestanden; der Angriff behinderte Rettungskräfte bei einem Einsatz. Das Gericht verhängte 3 Monate Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, unter Abwägung mildernder (Geständnis, Ersttat) und erschwerender Umstände (Behinderung von Rettungsmaßnahmen).

Ausgang: Angeklagter wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte verurteilt; 3 Monate Freiheitsstrafe, Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 114 Abs. 1 StGB erfasst tätliche Angriffe auch gegen Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen, und kommt neben Widerstandshandlungen in Betracht.

2

Kommt eine Tatbestandserfüllung mehrerer Strafnormen zusammen, sind diese bei Vorliegen eines einheitlichen Tatentschlusses nach § 52 StGB in Tateinheit zu verrechnen.

3

Bei der Strafzumessung sind Geständnis, Einsicht und das Fehlen früherer Verurteilungen als mildernde Umstände zu berücksichtigen.

4

Die Behinderung von Rettungs- oder Einsatzmaßnahmen kann gewichtige strafschärfende Wirkung bei der Strafzumessung haben.

5

Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe kann gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn dies zur Resozialisierung und Warnwirkung ausreicht.

Relevante Normen
§ 113 Abs. 1 StGB§ 114 Abs. 1 StGB§ 115 Abs. 3 StGB§ 52 StGB§ 46 Abs. 2 StGB§ 56 Abs. 1 StGB

Tenor

Der Angeklagte wird wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und tätlichen Angriffs auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt.

Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften: §§ 113 Abs. 1, 114 Abs. 1, 115 Abs. 3, 52 StGB

Gründe

2

I.

3

Der am 02.11.1971 in ... geborene Angeklagte ist türkischer Staatsangehöriger. Er ist verheiratet und hat drei erwachsene Kinder sowie ein Kind im Alter von 11 Jahren. Der Angeklagte ist wohnhaft in ... und erhält als Rentner ca. 1.270,00 Euro monatlich.

4

Ausweislich der Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 21.03.2023 ist der Angeklagte strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten.

5

II.

6

In der Sache hat das Gericht folgende Feststellungen getroffen:

7

Am 31.03.2023 gegen 16:35 Uhr begaben sich die Rettungskräfte der Feuerwehr und POK ... und PK ... zu einem Einsatzort in der … in …. Einsatzgrund war ein mutmaßlicher Suizid am Waldrand. Wie sich vor Ort herausstellte, befand sich die eigentliche Einsatzörtlichkeit jedoch 1,5 km von der … entfernt. Aus diesem Grund mussten die Feuerwehrfahrzeuge auf der … wenden.

8

Währenddessen fuhr der gesondert verfolgte ... mit seinem Pkw Audi Q7 direkt in die Einsatzstelle der Feuerwehr in der Bachstraße. Der Angeklagte saß hierbei auf dem Beifahrersitz. Nachdem der eingesetzte Feuerwehrmann, der Zeuge ..., dem gesondert Verfolgten mitteilte, dass dieser weiterfahren, und den Einsatz nicht behindern solle, stiegen der gesonderte Verfolgte und der Angeklagte aus dem Pkw aus. Nach nochmaliger Aufforderung, den Einsatzort zu verlassen, fuhr der gesondert Verfolgte ... davon.

9

Der Angeklagte blieb jedoch auf der Kreuzung stehen und verhielt sich gegenüber den Rettungskräften der Feuerwehr sehr aggressiv. Da die Rettungskräfte der Feuerwehr mit den Fahrzeugen nicht an dem Angeklagten vorbeikamen, wurde dieser von dem Geschädigten ... mehrfach vergeblich aufgefordert, die Kreuzung frei zu machen, sodass der Geschädigte ... den Angeklagten von der Kreuzung in Richtung des Bürgersteigs schob. Der Angeklagte schubste den Geschädigten ... sodann zurück in Richtung der Straße, woraufhin POK ... dazu kam. Der Angeklagte reagierte aggressiv gegenüber POK ... und kam ihm mit erhobenen Armen entgegen und griff mit seinem rechten Arm nach dem Oberkörper des POK .... In einem daran anschließenden Gerangel konnte der Angeklagte von POK ... in ein angrenzendes niedriges Buschwerk geschubst werden. Der Angeklagte kam jedoch erneut mit den Armen aggressiv gestikulierend auf POK ... zu, woraufhin dieser sich entschied den drohenden Angriff mit zwei schnellen Handflächenstößen zu kontern. Der Angeklagte konnte sodann zu Boden gebracht und mittels Handfesseln fixiert werden. Anschließend konnten auch die Einsatzkräfte der Feuerwehr ihren Einsatz fortsetzen.

10

III.

11

Der festgestellte Sachverhalt beruht auf der vollumfänglich geständigen Einlassung des Angeklagten sowie auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, wegen deren Umfang und Förmlichkeiten auf das Hauptverhandlungsprotokoll Bezug genommen wird.

12

IV.

13

Nach dem festgestellten Sachverhalt hat sich der Angeklagte wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und tätlichen Angriffs auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen gemäß §§ 113 Abs. 1, 114 Abs. 1, 115 Abs. 3, 52 StGB strafbar gemacht.

14

V.

15

Bei der Strafzumessung hat das Gericht den Strafrahmen des § 114 Abs. 1 StGB, welcher eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht, zugrunde gelegt.

16

Bei der konkreten Strafzumessung hat sich das Gericht unter Beachtung der Kriterien des § 46 Abs. 2 StGB insbesondere von folgenden Erwägungen leiten lassen:

17

Zu Gunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass sich der Angeklagte vollumfänglich geständig eingelassen, sich in der Hauptverhandlung einsichtig gezeigt und sich bei den geschädigten Zeugen entschuldigt hat. Die geschädigten Zeugen sind zudem durch den Angriff des Angeklagten nicht verletzt worden. Zudem ist der Angeklagte zuvor strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten.

18

Zu Lasten des Angeklagten war jedoch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte durch sein Handeln in Kauf genommen hat, dass anderen - sich möglicherweise in Not befindlichen - Personen nicht oder nur verspätet geholfen werden konnte, sodass der Angeklagte folglich ein absolut unverständliches und egoistisches Handeln an den Tag gelegt hat.

19

Vor diesem Hintergrund hielt das Gericht zur Verteidigung der Rechtsordnung und zur Einwirkung auf den Angeklagten die Verhängung einer Freiheitsstrafe für unerlässlich, wobei es für die Tat eine Freiheitsstrafe von

20

3 Monaten

21

für tat- und schuldangemessen hielt.

22

Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe konnte jedoch gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden.

23

Der Angeklagte wurde erstmals verurteilt. Es ist zu erwarten, dass der Angeklagte sich bereits die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe zur ausreichenden Warnung dienen lassen und auch ohne die Strafvollstreckung zukünftig keine Straftaten mehr begehen wird.

24

VI.

25

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.

26

...