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Amtsgericht Paderborn·73 Ds 189/21·18.05.2022

Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung nach Unfall beim Rechtsabbiegen

StrafrechtAllgemeines StrafrechtVerkehrsstrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte, ein bulgarischer Kraftfahrer, übersah beim Rechtsabbiegen einen Radfahrer an einer ampelgesicherten Furt; der Radfahrer wurde vom Lkw erfasst und verstarb. Das Amtsgericht Paderborn stellte fahrlässige Tötung nach § 222 StGB fest und verurteilte zu sechs Monaten Freiheitsstrafe. Die Vollstreckung wurde zur Bewährung nach § 56 Abs. 1 StGB ausgesetzt; Strafzumessung prägend waren Geständnis, Reue und fehlende Vorstrafen sowie die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung.

Ausgang: Angeklagter wegen fahrlässiger Tötung verurteilt; Freiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt und zur Bewährung ausgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

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Fahrlässige Tötung gemäß § 222 StGB liegt vor, wenn durch Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt eine Tötung verursacht wird, die bei Einhaltung der Sorgfalt vermeidbar gewesen wäre.

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Bei der Strafzumessung sind ein vollständiges Geständnis, vorhandene Einsicht und fehlende Vorstrafen als mildernde Umstände zu berücksichtigen; demgegenüber ist die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung strafschärfend zu würdigen.

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Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe kann nach § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn eine günstige Sozialprognose vorliegt und zu erwarten ist, dass der Verurteilte künftig keine Straftaten begeht.

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Die Verurteilung zieht die Kostenentscheidung nach sich; die Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen sind dem Verurteilten aufzuerlegen (§ 465 Abs. 1 StPO).

Relevante Normen
§ 222 StGB§ 267 Abs. 4 S. 1 Hs. 2 StPO§ 46 Abs. 1 StGB§ 46 Abs. 2 StGB§ 56 Abs. 1 StGB§ 465 Abs. 1 StPO

Tenor

Der Angeklagte wird wegen fahrlässiger Tötung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften: § 222 StGB

Gründe

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(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 S. 1 Hs. 2 StPO)

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I.

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Der am 16.03.1986 in ... (Volksrepublik Bulgarien, heute Republik Bulgarien) geborene Angeklagte ist im Besitz der bulgarischen Staatsangehörigkeit. Der Angeklagte ist ledig und kinderlos. Er ist als Kraftfahrer tätig und verdient ca. 1.200,00 bis 1.400,00 Euro netto im Monat. Seinem Vater leistet er Unterhaltszahlungen in Höhe von ca. 200,00 Euro im Monat.

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Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang nicht in Erscheinung getreten.

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II.

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In der Sache hat das Gericht folgende Feststellungen getroffen:

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Am 24.02.2021 gegen 12:35 Uhr befuhr der Angeklagte mit einem Lastkraftwagen der Marke DAF ® mit dem amtlichen Kennzeichen ... die ... Straße in ... (Fahrtrichtung stadteinwärts). Er beabsichtigte, an der Kreuzung ... Straße/...straße nach rechts in die ...straße abzubiegen. Zur gleichen Zeit befuhr der Geschädigte ... den auf der rechten Seite parallel zur ... Straße verlaufenden Radweg, welcher mittels eine ampelgesicherten Furt über die ...straße geführt wird. Während der Angeklagte den Abbiegevorgang einleitete, übersah er aus Unachtsamkeit den Geschädigten ..., welcher zur gleichen Zeit bei für ihn geltendem Grünlicht die ...straße überquerte, um seine Fahrt entlang der ... Straße fortzusetzen. Das Fahrzeug des Angeklagten erfasste den Geschädigten ... frontal mit der rechten Seite des Stoßfängers. Sodann wurde dieser mit dem Stoßfänger in Fahrtrichtung … geschoben, bis er im Bereich des linken Stoßfängers auf die Fahrbahn fiel und schließlich von drei Achsen überrollt wurde. Hierdurch erlitt der Geschädigte ... ein Polytrauma mit führendem Schädel-Hirn-Trauma und Verletzungsschwerpunkt an der rechten Körperhälfte. Der Geschädigte ... starb noch an der Unfallstelle.

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Bei Einhaltung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt wäre die Kollision für den Angeklagten vermeidbar gewesen.

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III.

11

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten (I.) beruhen auf seinen diesbezüglichen Angaben.

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Die Feststellungen zur Sache (II.) beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten, an deren Authentizität und Aufrichtigkeit das Gericht keinen Zweifel erübrigt, den glaubhaften Bekundungen der Zeugen ..., ...und …, dem auszugsweise verlesenen Unfallrekonstruktionsgutachten des Sachverständigen ... vom 20.05.2021 (Bl. 184 ff., 199 ff., 206 ff. d. Akten) sowie den Lichtbildern zu Bl. 34 bis 60 bzw. Bl. 73 bis 79 der Akten.

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IV.

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Der Angeklagte hat sich nach den getroffenen Feststellungen wegen fahrlässiger Tötung gemäß § 222 StGB strafbar gemacht.

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V.

16

Der Angeklagte war zu bestrafen. Der Straftatbestand der fahrlässigen Tötung sieht gemäß § 222 StGB Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor.

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1.

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Bei der Strafzumessung hat sich das Gericht – ausgehend von der Schuld des Angeklagten und den Auswirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Angeklagten in der Gesellschaft zu erwarten sind (§ 46 Abs. 1 StGB) – unter Beachtung der in § 46 Abs. 2 StGB skizzierten Strafzumessungstatsachen von folgenden Erwägungen leiten lassen:

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Zu Gunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er sich vollumfänglich geständig eingelassen hat. Darüber hinaus war zu berücksichtigen, dass er strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist. Außerdem äußerte er eine Entschuldigung für sein Verhalten und zeigte aufrichtige Reue.

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Zu Lasten des Angeklagten war indes die Schwere seiner Sorgfaltspflichtverletzung zu berücksichtigen.

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Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungstatsachen sowie seiner Persönlichkeit, von welcher sich das Gericht in der Hauptverhandlung einen hinreichenden Eindruck hat verschaffen können, erachtet das Gericht die Verhängung einer tat- und schuldangemessenen

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Freiheitsstrafe von sechs Monaten

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für unerlässlich, um nachhaltig auf den Angeklagten einzuwirken.

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2.

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Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, da dem Angeklagten eine günstige Sozialprognose attestiert werden kann. Denn der Angeklagte lebt in geordneten Verhältnissen, da er sich in einer festen Anstellung mit geregeltem Einkommen befindet. Außerdem unterstützt er seinen – ebenfalls in Bulgarien lebenden – Vater mit monatlichen Unterhaltszahlungen in Höhe von etwa 200,00 Euro. Weil der Vater des Angeklagten auf diese Zahlungen angewiesen ist, um seinen Lebensstandard aufrechterhalten zu können, ist nicht davon auszugehen, dass der Angeklagte seine Anstellung durch die Begehung weiterer Straftaten gefährden möchte. Darüber hinaus ist der Angeklagte bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Vielmehr hat das Gericht in der Hauptverhandlung vom 19.05.2022 die Überzeugung gewonnen, dass bereits das anhängige Strafverfahren einen nachhaltigen Eindruck bei dem Angeklagten hinterlassen hat, und er diese Erfahrung nutzen wird, sich mit der Bedeutung der ihm obliegenden Sorgfaltspflichten und der Notwendigkeit, ein gesetzmäßiges Leben zu führen, auseinanderzusetzen. Es ist daher zu erwarten, dass der Angeklagte sich bereits die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe zur Warnung dienen lassen und zukünftig keine weiteren Straftaten mehr begehen wird.

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VI.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.

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