Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Diebstahls im besonders schweren Fall (2 Fälle)
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wurde wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in zwei Fällen verurteilt. Zentral war die Feststellung des besonders schweren Falls (§ 243 I StGB) und der Mittäterschaft (§ 25 II StGB) sowie die Gewerbsmäßigkeit. Gerichtlich zugrunde lagen Geständnis, Lichtbilder und DNA-Spuren; die Gesamtfreiheitsstrafe beträgt 1 Jahr und 6 Monate. Zudem wurde die Einziehung von 260.000 EUR angeordnet.
Ausgang: Angeklagter wegen gemeinschaftlichen Diebstahls im besonders schweren Fall in 2 Fällen verurteilt; Gesamtfreiheitsstrafe 1 Jahr 6 Monate; Einziehung 260.000 EUR angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Der besonders schwere Fall des Diebstahls nach § 243 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter in einen verschlossenen Raum einbricht, Sachen aus besonders gesicherten Behältnissen entwendet oder gewerbsmäßig handelt.
Wer in arbeitsteiliger Zusammenarbeit handelt und einen gemeinsamen Tatplan verwirklicht, ist als mittelbarer oder mittelbarer Mittäter nach § 25 Abs. 2 StGB strafrechtlich verantwortlich.
Bei mehreren Einzeltaten sind Einzelfreiheitsstrafen unter Abwägung der Tat- und Schuldumstände zu verhängen und anschließend zu einer Gesamtfreiheitsstrafe zusammenzufassen (§§ 53 f. StGB).
Die Einziehung nach § 73 i.V.m. § 73c StGB ist hinsichtlich des Werts des erlangten Tatertrags anzuordnen; für die Feststellung des Einziehungsbetrags kann das geständige Vorbringen des Täters in Verbindung mit seiner einschlägigen Sachkunde ausreichend sein.
Ein Geständnis, das durch objektive Spuren (z. B. DNA, Tatortfotos) corroboriert wird, begründet regelmäßig eine tragfähige Grundlage für eine Verurteilung und kann strafmildernd berücksichtigt werden.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen gemeinschaftlichen Diebstahls im besonders schweren Fall in 2 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von 260.000,-- Euro wird angeordnet.
Angewandte Vorschriften:
§§ 242, 243 I Nr. 1, 2, 3, 25 II, 53, 56, 73, 73 c StGB
Gründe
I.
Der verheiratete Angeklagte ist polnischer Staatsangehöriger und hat 2 Kinder im Alter von 9 Jahren und 2 Jahren und 8 Monaten. Das jüngste Kind ist schwerbehindert und bedarf intensiver medizinischer Pflege und Betreuung.
Er ist gelernter Tischler und Schlosser, war als Kfz.-Mechaniker tätig und ist zurzeit als Fliesenleger beschäftigt, wodurch er ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 4.000,-- Zloty entsprechend 1.000,-- Euro erzielte.
Seine Schuldensituation gibt er mit 80.000,-- Zloty entsprechend etwa 20.000,-- Euro an.
Strafrechtlich ist er bislang nicht in Erscheinung getreten.
In der Zeit vom 24.01. bis zum 08.03.2019 befand er sich in dieser Sache in Untersuchungshaft.
II.
1. 3
Am 02.03.2015 gegen 00:15 Uhr entwendete der Angeklagte gemeinsam mit den bisher unbekannten Mittätern, u.a. dem ..., einen LKW der Marke DAF im Wert von ca. 20.000,00 EUR mit dem amtlichen Kennzeichen ...vom Grundstück … in …. Die Täter brachen entsprechend ihres gemeinsamen Tatplanes die Eingangstür zu der auf dem Grundstück befindlichen Lagerhalle auf, nahmen aus der Halle den Fahrzeugschlüssel und starteten mit diesem sodann den LKW. Zuvor entnahm der Angeklagte mithilfe eines zurechtgesägten auf den Grundstück gefundenen Gartenschlauchstücks aus einem weiterem auf dem Grundstück geparkten LKW ca. 50 Liter Diesel und betankte hiermit den oben genannten LKW.
Die Täter entfernten ein Zaunelement zum Nachbargrundstück, …, und brachen sieben dort abgestellte Container mit Reifen auf. Aus diesen Containern verluden sie, wie von Anfang an geplant und beabsichtigt, ca. 25 LKW-Reifen sowie ca. 600 PKW-Reifen im Gesamtwert von 60.000 EUR in den LKW vom Nachbargrundstück und transportierten die Reifen hiermit ab.
2.
An einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 08.12.2015, 16:50 Uhr, und dem 09.12.2015, 7:00 Uhr, begab sich der Angeklagte aufgrund eines zuvor gemeinsam gefassten Tatplanes in arbeitsteiligem Zusammenwirken mit weiteren unbekannten Mittätern zu dem im … in ... gelegenen Gelände des von ... betriebenen Reifenhandels in der Absicht, dort lagernde Reifen zu entwenden. In Ausführung des Tatplanes begaben sich der Angeklagte und seine Mittäter zunächst in den hinteren, seitlichen Bereich des Grundstücks und kletterten über LKW-Reifen und alte Regalteile auf das an das Hauptgebäude angebaute Reifenlager. Dort drehte der Angeklagte unter Hinterlassen von DNA-Partikeln, die zu seiner Identifizierung führten, zwei Bewegungsmelder nach oben. Der von ihm benannte Mittäter ... schraubte sodann die als Dach dienenden Doppelstegplatte los, sodass die Platten angehoben werden konnten und er durch einen sich ergebenden Spalt an den innenstehenden Regalen in das Reifenlager klettern konnte, um von innen die Tür des Notausgangs zu öffnen. Mittels eines im Reifenlager vorgefundenen Schlüssels öffneten sie anschließend die draußen stehenden Container geöffnet werden, in denen ebenfalls Reifen und Räder lagerten. Der Angeklagte und seine Mittäter trugen die vorgefundenen Reifen und Räder zum Zugangstor des Grundstücks, welches eine Höhe von ca. 170 cm aufweist. Über dieses Tor hinweg wurden die Reifen und Räder –im Einzelnen: mindestens 75 4-fach-Sätze Klein-LKW-Reifen größtenteils auf Aluminium-Felgen sowie etwa 50 neue Klein-LKW-Reifen im Gesamtwert von ca. 200.000,00 EUR –von ihnen in ein zum Transport geeignetes Fahrzeug verladen und in ihr Heimatland Polen, vermutlich zu dem Vater des benannten ..., zum gewinnbringenden Weiterverkauf verbracht. 4
Dabei handelte der Angeklagte in der Absicht, sich durch die wiederholte Begehung gleichgelagerter Taten eine auf Dauer angelegte erhebliche zusätzliche Einnahmequelle zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes zu verschaffen.
III.
Diese Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, welche nach Maßgabe des Sitzungsprotokolls durchgeführt wurde.
Nach einer Verständigung hat der Angeklagte sich in dem zuvor festgestellten Sinne glaubhaft geständig eingelassen.
Zu beiden Taten sei er von dem ...aufgefordert worden, der ihm jeweils 2.000,-- Zloty für die Mitwirkung versprochen habe.
Fälligkeit und Zeitpunkt der Taten seien durch den ...bestimmt worden. Ihm selbst habe man nur grob gesagt, warum es gehe.
Am 01.03.2015 sei er mit seinem eigenen Pkw nach … gefahren und habe dort auf einen Parkplatz in der Nähe des Tatortes auf ... gewartet. Mit ... sei man insgesamt vier Personen gewesen. Nach dem Einbruch habe man den Schlüssel zum Lkw gefunden, und er sei aufgefordert worden, den später beladenen Lkw nach Polen zu fahren, was er abgelehnt habe. ... habe festgestellt, dass der Lkw nicht vollgetankt gewesen sei und habe ihn aufgefordert, Diesel zu besorgen, was er auch getan habe.
Seines Wissens seien die Reifen später zum Vater des ...verbracht worden, welcher einen Reifenhandel in … betreibe.
Zu der zweiten Tat sei er gemeinsam mit dem ... gefahren. Während ... über das Dach eingestiegen sei, habe er die Bewegungsmelder umgedreht. Anschließend habe er die Reifen mit dem ...aus den Räumlichkeiten und dem Container vor den Platz abgelegt. Auf das Gelände seien sie gelangt, indem sie das Tor aus den Angeln gehoben hätten Nachdem die Reifen zum Abtransport bereit gelegen hätten, sei er vom … aufgefordert worden, im Auto zu warten, was er auch getan habe. Er könne nicht sagen, wie letztlich die Reifen abtransportiert worden seien. Er habe ca. 1 Stunde gewartet, bis ...zurückgekehrt sei. Auch für diese Tat habe er 2.000,-- Zloty erhalten. 5
Er habe eine dunkle Phase gehabt und habe jetzt von derartigen Taten Abstand genommen. Er müsse sich um sein krankes Kind kümmern.
Zu den Schadenssummen befragt, erklärte er, dass die erbeuteten Reifen im ersten Fall tatsächlich 1.000,-- Euro und im zweiten Fall rund 200.000,-- Euro Wert gehabt haben könnten. Es wäre schon eine riesige Menge gewesen.
Die geständigen Angaben des Angeklagten werden belegt durch die in Augenschein genommenen Lichtbilder der beiden Tatorte sowie die vorgefundenen DNA-Spuren belegt, die auf den Angeklagten hinwiesen.
Zweifel an der geständigen Einlassung bestanden nicht.
IV.
Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte sich des gemeinschaftlichen Diebstahls im besonders schweren Fall in 2 Fällen gem. §§ 242 I, 243 I Nr. 1, 2 und 3, 25 II, 53 StGB schuldig gemacht, indem er gemeinschaftlich mit Mittätern, u.a. dem benannten …, fremde bewegliche Sachen anderen wegnahm, um die Reifen einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wobei er sowohl zur Begehung der Tat in einen geschlossenen Raum einbrach, Sachen stahl, die durch ein verschlossenes Behältnis gegen Wegnahme besonders gesichert waren und gewerbsmäßig handelte, um sich eine regelmäßig wiederkehrende Einkommensquelle von nicht untergeordneter Bedeutung zu verschaffen.
V.
Bei der Strafzumessung war vom Strafrahmen des § 243 I StGB auszugehen, welcher die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 10 Jahren vorsieht.
Bei der konkreten Strafzumessung war zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Ferner hat er sich geständig eingelassen und durch Nennung des Haupttäters und Initiators der Taten zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes beigetragen. Zugleich hat er sich damit deutlich von derartigen Taten distanziert, die bereits geraume Zeit zurückliegen.
Zu Lasten des Angeklagten sprachen die wiederholte Begehungsweise sowie der verursachte erhebliche Schaden, dessen Wiedergutmachung zum jetzigen Zeitpunkt aussichtslos erscheint. 6
Nach Abwägung aller für und gegen ihn sprechenden Umstände erschien vorliegend unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Schadenssummen für den ersten Fall die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr, für den zweiten Fall eine solche von 1 Jahr und 2 Monaten tat- und schuldangemessen.
Aus diesen Einzelfreiheitsstrafen war nach nochmaliger Abwägung aller für und gegen ihn sprechenden Umstände eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden, §§ 53 f StGB, welche mit 1 Jahr und 6 Monaten als tat- und schuldangemessen festgesetzt werden konnte.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte gem. § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, da erwartet wird, dass der Angeklagte, der nach eigenen Angaben zwischenzeitlich ein geordnetes Leben führte, sich die drohende Vollstreckung künftig zur Warnung dienen lassen wird, keine weiteren Straftaten zu begehen. Dabei war insbesondere zu berücksichtigen, dass der Angeklagte bereit war, den Haupttäter der Diebstahlstaten zu nennen und damit neue Ansätze für weitere Ermittlungen lieferte.
Gem. § 70 iVm § 73 c StGB war hinsichtlich der Werte des erlangten Diebesgutes die Einziehung eines Geldbetrages in entsprechender Höhe anzuordnen.
Weitere Feststellungen zu den Werten, die von dem Angeklagten der Höhe nach von dem Angeklagten eingeräumt wurden, bedurfte es nicht. Der Angeklagte ist aufgrund seiner Ausbildung zum KLFZ-Mechaniker hinsichtlich der Werte der entwendeten Reifen auch ausreichend sachkundig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 I StPO.
…