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Amtsgericht Paderborn·65 Ls 16/22·23.05.2022

Verurteilung wegen unerlaubter Veranstaltung eines Spielcasinos und Einziehung von Taterträgen

StrafrechtAllgemeines StrafrechtWirtschaftsstrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte betrieb in angemieteten Räumen über längere Zeit ein nicht angemeldetes Spielcasino mit mehreren Glücksspielautomaten und veranstaltete Würfelspiele um Geld; er gestand die Taten. Streitgegenstand war die Strafbarkeit nach § 284 StGB und die Einziehung der Erlöse. Das Amtsgericht verurteilte zu 1 Jahr Freiheitsstrafe, setzte diese zur Bewährung aus und ordnete die Einziehung von Taterträgen in Höhe von 96.000 € an. Geständnis wirkte mildernd, Dauer und hohe Gewinne erschwerend.

Ausgang: Angeklagter wegen unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels verurteilt; Freiheitsstrafe 1 Jahr zur Bewährung ausgesetzt und Einziehung von Taterträgen in Höhe von 96.000 € angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

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Die unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels (§ 284 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 StGB) liegt vor, wenn in nicht zugelassenen Räumen gewerbsmäßig oder in größerem Umfang Spiele mit Einsätzen um Geld veranstaltet werden, insbesondere durch Betrieb eines Spielcasinos mit Glücksspielautomaten.

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Die Einziehung des Wertes von Taterträgen kann nach §§ 73, 73c StGB angeordnet werden und erfasst die aus der vorsätzlichen Begehung von Glücksspielstraftaten erzielten Einnahmen.

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Die Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung nach § 56 Abs. 1 StGB kommt in Betracht, wenn die Strafzwecke auch unter Bewährungsgesichtspunkten erreicht werden können; hierbei sind Geständnis, persönliche Verhältnisse und Vorstrafenlage zu würdigen.

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Ein Geständnis kann durch objektive Beweismittel (z. B. Lichtbilder) bestätigt und bei der Strafzumessung mildernd berücksichtigt werden, während lang andauernder Tatbetrieb und erhebliche Gewinne strafschärfend wirken.

Relevante Normen
§ 267 Abs. 4 StPO§ 267 Abs. 1 Satz 3 StPO§ 284 Abs. 1 StGB§ 284 Abs. 3 Nr. 1 StGB§ 56 Abs. 1 StGB§ 73 StGB

Tenor

Der Angeklagte wird wegen unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels kostenpflichtig zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. In Höhe von 96.000 € wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet.

§§ 284 I, III Nr. 1, 36 I, 73, 73c StGB

Rubrum

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Gründe:(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)

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Der Angeklagte ist 52 Jahre alt, verheiratet und hat drei erwachsene Kinder. Er ist in der Türkei geboren und hat in Deutschland noch ein Jahr die Hauptschule besucht. Ein Beruf hat er nicht erlernt. Derzeit ist er arbeitslos. Über Einkünfte verfügt er aktuell nicht.

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Das Strafregister des Angeklagten weist eine Voreintragung auf. Am 25.02.2021 verurteilte ihn das Amtsgericht Paderborn wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 20 €.

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Der Angeklagte ist glaubhaft geständig, nunmehr folgende Straftat begangen zu haben:

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Der Angeklagte und die gesondert verfolgte ... sind Eheleute. Der Angeklagte, der seit 2007 arbeitslos ist, entschied sich spätestens im Januar 2019 dazu, in der ... in … ein illegales Spielcasino zu betreiben. Zu diesem Zweck mietete er als Untermieter von dem Zeugen ... Geschäftsräume in der .. an. Dort richtete er ein Spielcasino mit einer Theke, Sitzgelegenheiten, Würfeltischen und zuletzt 6 Glücksspielautomaten ein. Weder meldete der Angeklagte oder seine Ehefrau ein Gewerbe an, noch bestand für einen der aufgestellten Spielautomaten eine entsprechende Zulassung. Im Einzelnen handelte es sich um folgende 5 Automaten: 3 Geräte Modell Gaminator sowie 1 Gerät Iguana Terminal für PlayStation 5 sowie ein weiteres Gerät. In den Automaten befand sich Bargeld im Wert von 1.021,70 €.

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Daneben fand am 15.01.2021 auch ein Würfelspiel um Bargeld in größerer Runde  statt. Dabei setzten die Spieler höhere Bargeldbeträge als Spieleinsatz. Der Angeklagte kassierte als Veranstalter in unregelmäßigen Abstände Geld von den Spielern.

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Da sich der Angeklagte im Insolvenzverfahren befand, verfügte er über kein eigenes Konto. Aus diesem Grund überwies die gesondert verfolgte ...die monatliche Miete für die Geschäftsräume des illegalen Spielcasinos an den Vermieter.

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Darüber hinaus mietete ...auf ihren Namen bei der Firma ... mit Sitz in ... einen Zigarettenautomaten, der in den Räumen des illegalen Spielcasinos ihres Ehemannes aufgehängt wurde. Hierfür erhielt die Angeklagte eine Umsatzbeteiligung in Höhe von 728,87 € für das Jahr 2019 und von 1.109,49 € für das Jahr 2020.

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Durch die Einrichtung und des Betrieb des Casinos erzielten beide im Tatzeitraum monatliche Einkünfte von mindestens 4.000€. Dies stellte das Arbeitseinkommen des Angeklagten, der im Übrigen keine weiteren Einkünfte hatte, dar.

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Das Geständnis des Angeklagten hat sich in der Hauptverhandlung bestätigt durch die in Augenschein genommenen Lichtbilder, auf deren Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen wird.

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Durch die Tat hat sich der Angeklagte eines Vergehens der unerlaubten Veranstaltung eines Glücksspiels nach §§ 284 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 StGB schuldig gemacht.

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Zu Gunsten des Angeklagten konnte sein Geständnis berücksichtigt werden. Im Tatzeitraum war der Angeklagte noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. Zudem musste hinsichtlich der nicht mehr möglichen Gesamtstrafenbildung mit dem Strafbefehl vom 25.02.2021 ein Härtefallausgleich vorgenommen werden.

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Demgegenüber musste zu Lasten des Angeklagten gehen, dass dieser sein Spielcasino über einen langen Tatzeitraum hinweg betrieben hat. Auch hat er dabei hohe Gewinne eingestrichen.

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Unter Berücksichtigung dieser sowie sämtliche im Übrigen für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat das Gericht auf die insgesamt zur Erfüllung aller Strafzwecke ausreichende Freistrafe von

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einem Jahr

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erkannt. Diese Strafe ist geeignet, um dem Angeklagten das Unrecht der von ihm verübten Tat nachhaltig zu verdeutlichen, ihn eindringlich zu warnen und künftig von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.

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Die Bewährungsentscheidung folgt aus § 56 Abs. 1 StGB.

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Die Einziehungsentscheidung beruht auf den §§ 73, 73c StGB.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.

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