Gefährliche Körperverletzung durch Messerstiche: 2 Jahre 3 Monate Freiheitsstrafe
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wurde wegen zwei Messerstichen in den Oberkörper eines Zeugen nach einem alkoholbedingten Streit verurteilt. Streitig waren insbesondere ein versuchtes Tötungsdelikt, eine Rechtfertigung durch Notwehr sowie eine verminderte Schuldfähigkeit wegen Alkoholisierung. Das Gericht nahm gefährliche Körperverletzung an, verneinte Notwehr und § 21 StGB und sah einen versuchten Totschlag jedenfalls als strafbefreiend zurückgetreten an. Das Tatmesser wurde eingezogen und eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten verhängt; der Angeklagte trägt die Kosten.
Ausgang: Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung zu 2 Jahren 3 Monaten; Einziehung des Tatmessers angeordnet.
Abstrakte Rechtssätze
Gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB liegt vor, wenn der Täter gezielt mit einem Messer auf den Oberkörper einsticht.
Eine Notwehrlage besteht nicht mehr, wenn der mutmaßliche Angreifer sich bereits erkennbar vom Tatort entfernen will und kein gegenwärtiger Angriff mehr vorliegt.
Der Einsatz eines Messers ist zur Abwehr bloßer Beleidigungen regelmäßig nicht erforderlich und wegen fehlender Verhältnismäßigkeit nicht durch § 32 StGB gedeckt.
Verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB kann trotz erheblicher Blutalkoholkonzentration zu verneinen sein, wenn alkoholgewöhnungsbedingt ein geordnetes, zielgerichtetes Handeln und beherrschtes Verhalten festzustellen sind.
Gibt der Täter bei einem möglichen Tötungsversuch die weitere Tatausführung freiwillig auf und lässt sich ein Fehlschlag nicht sicher feststellen, kommt ein strafbefreiender Rücktritt nach § 24 StGB in Betracht.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt.
Das sichergestellte Tatmesser wird eingezogen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen sowie die notwendigen Auslagen des Nebenklägers.
Angewandte Vorschriften:
§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 5, 74 StGB
Gründe
I.
Der 36-jährige Angeklagte ist wohnhaft in .... Er ist ledig und Vater von zwei Kindern im Alter von 2 und 6 Jahren. Er hält sich sechs Mal pro Woche bei seiner Lebensgefährtin auf und übernimmt die Kinderversorgung mit, wobei er selbst eine separate Wohnung besitzt. Es ist geplant, dass die Familie demnächst zusammenzieht. Der Angeklagte war bis März 2020 als Bauhelfer tätig und hat bedingt durch die Corona-Pandemie seine Arbeit verloren. Derzeit bezieht er, ebenso wie seine Lebensgefährtin, Sozialleistungen nach dem SGB II, wobei seine Lebensgefährtin im geringen Umfang Geld hinzuverdient.
Strafrechtlich ist der Angeklagte wie folgt in Erscheinung getreten:
Am 19.12.2005 verhängte das Amtsgericht Paderborn in einem Verfahren wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 15,- Euro.
Am 31.01.2008 verhängte das Amtsgericht Paderborn in einem Verfahren wegen Sachbeschädigung, fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 10,- Euro.
Am 07.04.2008 verhängte das Amtsgericht Paderborn in einem Verfahren wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15,- Euro.
Am 18.03.2009 verhängte das Amtsgericht Paderborn in einem Verfahren wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten, deren Vollstreckung zunächst zur Bewährung ausgesetzt wurde. Später wurde die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen. Die Strafvollstreckung war am 09.04.2010 erledigt.
Am 27.10.2017 verhängte das Amtsgericht Paderborn in einem Verfahren wegen Betruges eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 30,- Euro.
II.
Am 03.10.2020 befand sich der Angeklagte in der Wohnung des Zeugen ... in der … in ...-.... Der trinkgewohnte Angeklagte hatte bereits Zuhause ca. ½ Flasche Wein getrunken. In der Wohnung des Zeugen ... konsumierte er gemeinsam mit diesem und dem Zeugen ... weiter Alkohol, nämlich Bier und Wodka. Im Laufe des Abends kam der geschädigte Zeuge ...hinzu. Dieser verhielt sich hektisch und aggressiv, vermutlich aufgrund vorherigen Alkohol- und Drogenkonsums. Der Angeklagte und der Geschädigte ... gerieten daraufhin in einen verbalen Streit, dessen genauer Inhalt nicht festgestellt werden konnte. Da der Angeklagte vom Verhalten des Zeugen ... genervt war und aufgrund des Streites, ergriff der Angeklagte ein auf dem Wohnzimmertisch liegendes Einhandklappmesser mit einer ca. 8 cm langen, spitz zulaufenden und einseitig geschliffenen Klinge. Hiermit begab er sich zu dem Geschädigten ..., der sich im Bereich des kleinen Flures zwischen der Küche und dem Wohnungseingang aufhielt, da er die Wohnung verlassen wollte. Daraufhin führte der Angeklagte in Kenntnis der Gefährlichkeit seines Handelns und ohne rechtfertigenden Grund zwei gezielte Stiche in den Oberkörper des Zeugen ... aus, wobei er erhebliche, auch lebensgefährliche Verletzungen jedenfalls billigend in Kauf nahm. Nach Durchführung der Stiche sah er von einer weiteren Einwirkung auf den Zeugen ... ab.
Der Zeuge ... konnte sich noch in Richtung des Hauseingangs schleppen, wo er auf das Eintreffen der herbeigerufenen Rettungskräfte wartete. Er erlitt durch das Handeln des Angeklagten zwei Einstiche im linken Thoraxbereich. Die Stiche drangen in den Bauchhöhlenbereich unter Beteiligung des linken Lungenflügels ein. Das Leben des Zeugen ... konnte durch notoperative Maßnahmen gerettet werden. Es bestand zwischenzeitlich Lebensgefahr.
Der Zeuge leidet bis heute unter den Beeinträchtigungen. Er besitzt ein taubes Gefühl im Bereich des Oberkörpers, kann keinen Sport machen und nicht schwer heben. Zudem bekommt er bei körperlicher Betätigung schlecht Luft und besaß bis vor kurzem Probleme beim Atmen. Zudem litt er in den ersten Wochen nach dem Vorfall unter Schlafstörungen.
Dem Angeklagten wurden am 04.10.2020 um 0:37 Uhr und um 1:09 Uhr Blutproben entnommen, die den Nachweis von 1,98 bzw. 1,93 Promille Alkohol ergaben.
III.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten ergeben sich aus dessen eigenen glaubhaften Angaben. Die Voreintragungen stehen fest aufgrund des verlesenen Bundeszentralregisterauszuges vom 17.12.2020.
Der festgestellte Sachverhalt steht insbesondere fest aufgrund der geständigen Einlassung des Angeklagten, sowie der Vernehmung der Zeugen ..., ... und ....
Der Angeklagte hat sich zunächst umfassend geständig eingelassen, wobei diesem Geständnis keine Verfahrensabsprache zugrunde liegt. Der Angeklagte hat über seinen Verteidiger zunächst eingeräumt, dass der Vorwurf vollumfänglich eingeräumt werde. Der Angeklagte hat sich dieser Erklärung angeschlossen und ergänzende Angaben gemacht. Hierbei gab er an, dass er vom Geschädigten provoziert worden sei. Er selber hätte ein paar Bierchen getrunken und habe nach Hause gehen wollen. Normalerweise regele er so etwas mit Ohrfeigen, in diesem Fall habe er jedoch das Messer vom Tisch geholt. Er könne sich selbst nur daran erinnern, dass er einmal zugestochen habe, halte es jedoch auch für möglich, dass er ein zweites Mal zugestochen habe.
Das Geständnis ist glaubhaft, es stimmt insbesondere überein mit den Angaben der vernommenen Zeugen. Der geschädigte Zeuge ... gab an, dass er sich noch daran erinnern könne, dass er mit dem Angeklagten über irgendetwas gestritten habe. Er habe dann gehen wollen, aber die Tür sei zu gewesen. Er habe dann zwei Stiche in die Seite bekommen und viel geblutet.
Schließlich wird der Tathergang auch durch die vernommenen Zeugen ... und ... bestätigt. Diese schilderten übereinstimmend eine Streitigkeit zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten, in dessen Verlauf der Angeklagte auf den Geschädigten eingestochen habe. Der Zeuge ... gab zudem an, dass seine Wohnungstür nicht richtig schließe und daher regelmäßig abgeschossen sei.
Die erlittenen Verletzungen des geschädigten Zeugen ergeben sich nicht nur aus dessen eigenen zeugenschaftlichen Angaben, sondern aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern der Verletzungen, die während der Operation gemacht wurden, und die Einstichstelle zeigen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Lichtbilder Blatt 79 bis 81 der Akte gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen. Ergänzend wurde der OP-Bericht Bl. 95 und 96 d.A. verlesen.
Hinsichtlich der Örtlichkeiten hat das Gericht weiterhin Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme der Lichtbilder der Tatörtlichkeit Bl. 25 bis 41 d.A.. Diese Lichtbilder zeigen das Haus, in dem die Tat geschah, von außen, den Hausflur sowie die Wohnung des Zeugen .... Hierauf sind insbesondere auch die Blutanhaftungen im Bereich der Küche bzw. des Flures zu sehen. Auch hier wird wegen der Einzelheiten ergänzend auf die entsprechenden Lichtbilder gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen.
Zur Frage der Einsichts- und Störungsfähigkeit des Angeklagten hat das Gericht, neben den Angaben der Zeugen, seine Feststellungen anhand des verlesenen Protokolls zur Blutalkoholbestimmung der Forensisch Toxikologisches Centrum GmbH in München vom 08.10.2020 (Bl 98 d.A.), der Befundmitteilung über die Untersuchung einer Blutprobe auf berauschende Mittel des Vorstandes des Instituts für Rechtsmedizin der Ludwig-Maximilian-Universität München vom 06.11.2020 (Bl. 117 bis 120 d.A.), des Atemalkoholprotokolls der Kreispolizeibehörde Paderborn (Bl. 9 d.A.) sowie des ärztlichen Berichtes über den Untersuchungsbefund des Arztes ...vom 04.10.2020 (Bl. 10 d.A.) getroffen.
Schließlich wurde das Protokoll über die Verschriftlichung des Notrufs (Bl. 99 bis 103 d.A.) verlesen.
IV.
Der Angeklagte hat sich damit der gefährlichen Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 5 StGB schuldig gemacht.
Ein Tatentschluss zu einem versuchten Totschlag gemäß §§ 212, 22, 23 StGB war dem Angeklagten nicht nachzuweisen. Jedenfalls lag jedoch ein strafbefreiender Rücktritt gemäß § 24 StGB von einem versuchten Tötungsdelikt vor. Der Angeklagte hat die weitere Tatvollendung freiwillig aufgegeben. Hinreichende Feststellungen dazu, ob der Versuch fehlgeschlagen war, konnten nicht getroffen werden. Zwar gab der Zeuge ... insoweit an, irgendwie dazwischen gegangen zu sein, ob dies jedoch Einfluss darauf hatte, dass der Angeklagte die weitere Tatausführung aufgab, konnte nicht geklärt werden. Insbesondere konnte auch nicht geklärt werden, ob der Zeuge erst, nachdem der Angeklagte bereits von dem Geschädigten abgelassen hatte, dazwischen getreten war.
Die Tat war auch nicht durch Notwehr im Sinne des § 32 StGB gerechtfertigt. Es lag bereits keine Notwehrlage mehr vor. Zwar sind zuvor wechselseitige Beleidigungen zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten erfolgt, jedoch war der Zeuge ... bereits dabei die Wohnung zu verlassen, so dass kein gegenwärtiger Angriff auf das Rechtsgut der Ehre mehr vorlag. Zudem war das Zustechen mit dem Messer nicht erforderlich im Sinne des § 32 Abs. 2 StGB. Ein Zustechen mit dem Messer war zur Abwendung weiterer möglicher Beleidigungen nicht verhältnismäßig. Der Geschädigte war dem Angeklagten körperlich deutlich unterlegen. Zudem wäre zumindest ein vorheriges Androhen des Messereinsatzes erforderlich gewesen.
Eine verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB lag nicht vor. Zwar ergibt eine Rückrechnung auf den Tatzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von über 2,0 Promille, jedoch war hierbei zu berücksichtigen, dass der Angeklagte alkoholgewöhnt war. Zudem lag ein gezieltes und geordnetes Handeln vor, was einer eingeschränkten Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit widerspricht. Der Angeklagte besaß im Hauptverhandlungstermin auch von allein vier beim Vorfall anwesenden Personen noch die besten Erinnerungen an die Tat. Auch aus dem ärztlichen Bericht vom 04.10.2020 ergibt sich, dass der Denkablauf bei dem Angeklagten kurz nach der Tat geordnet und das Verhalten beherrscht war.
Das sichergestellte Messer war als Tatmittel gemäß § 74 StGB einzuziehen.
V.
Im Rahmen der Strafzumessung war vom Strafrahmen des § 224 StGB auszugehen, der eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vorsieht.
Ein minderschwerer Fall lag angesichts der erheblichen Verletzungsfolgen nicht vor.
Im Rahmen der Strafzumessung war zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er sich vollumfänglich geständig eingelassen hat. Zudem wurde er durch das Verhalten des Geschädigten provoziert. Schließlich hat sich der Angeklagte auch bei dem Geschädigten entschuldigt. Zudem hat er bereits 100,- Euro Schmerzensgeld an den Geschädigten gezahlt. Dieses wurde im Rahmen der Fortsetzungsverhandlung vom Verteidiger im Namen des Angeklagten an den Nebenklägervertreter übergeben. Ein Täteropferausgleich gemäß § 46a StGB ist hierin jedoch noch nicht zu sehen, da es insofern an einem offenen kommunikativen Prozess fehlt.
Zu Lasten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend um einen massiven Angriff handelte und bei dem Geschädigten nicht nur eine abstrakte Lebensgefahr bestand, sondern dieser lediglich durch eine Not-OP gerettet werden konnte. Zudem waren auch die erheblichen Verletzungsfolgen zu berücksichtigen. Der Geschädigte musste sich nicht nur einer Notoperation unterziehen und anschließend auf der Intensivstation behandelt werden, sondern leidet bis heute, auch körperlich, unter den Verletzungsfolgen. Zudem ist der Angeklagte strafrechtlich bereits mehrfach in Erscheinung getreten und hat auch bereits eine Freiheitsstrafe verbüßt, wenngleich hier nicht zu verkennen ist, dass der Angeklagte bisher lediglich einmal zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde und auch die letzte Tat aus dem Jahre 2013 stammt.
Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte hielt das Gericht die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten für tat- und schuldangemessen.
VI.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465, 472 StPO.
…