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Amtsgericht Paderborn·58a C 49/18·13.11.2018

Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Ersatz von Notreparatur- und Beschaffungskosten

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Zahlung von 550 € aus Versicherungs- und deliktischem Anspruch nach einem Verkehrsunfall. Streitgegenstand sind Ersatzfähigkeit von Beschaffungs- und Notreparaturkosten. Das Gericht folgt den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen und erkennt die geltend gemachten Kosten als erforderlich an; Zinsen werden ebenfalls zugesprochen.

Ausgang: Klage der Klägerin teilweise stattgegeben; Zahlung von 550 € zugesprochen, Kosten anteilig verteilt (Sachverständigenkosten der Beklagten auferlegt).

Abstrakte Rechtssätze

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Schadensersatz nach § 249 BGB umfasst die erforderlichen Reparatur- und Beschaffungskosten, die zur Wiederherstellung der funktionstüchtigen und verkehrssicheren Beschaffenheit des Fahrzeugs notwendig und wirtschaftlich sind.

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Aufwendungen für unverzügliche Notreparaturen sowie für die außerordentliche Beschaffung von Teilen oder Reifen sind ersatzfähig, wenn sie technisch erforderlich und in ihrer Höhe angemessen sind.

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Gerichte dürfen und sollen den Feststellungen eines sachkundigen, nachvollziehbar begründeten und widerspruchsfreien Sachverständigengutachtens folgen; dessen Überzeugungskraft begründet die Grundlage für die Erstattungsentscheidung.

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Zinsansprüche auf Schadensersatz treten bei Verzug gemäß §§ 286, 280, 288 BGB ein und sind ab dem maßgeblichen Verzugstag zu zahlen.

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Die Kosten eines Sachverständigengutachtens können der unterliegenden Partei allein auferlegt werden, insbesondere wenn die andere Partei vor dem Erlass des Beweisbeschlusses einen Teil ihrer Klage zurücknimmt und eine anteilige Belastung unbillig wäre.

Relevante Normen
§ 313a ZPO§ 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG§ 7 Abs. 1 StVG§ 823 Abs. 1 BGB§ 249 Abs. 2 BGB§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 550,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.01.2018 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 42 % und die Beklagte zu 58 %, wobei der Beklagten die durch die mit Beweisbeschluss vom 02.08.2018 entstandenen Sachverständigenkosten alleine auferlegt werden.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Von der Erstellung eines Tatbestandes wurde gemäß § 313a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet.

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Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 550,- Euro aus §§ 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, 7 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1, 249 Abs. 2 BGB.

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Zwischen den Parteien ist die grundsätzliche Haftung der Beklagten anlässlich des Verkehrsunfalls vom 25.07.2017 in Q unstreitig.

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Die Forderung ist auch in der geltend gemachten Höhe gerechtfertigt. Zwischen den Parteien sind lediglich noch die Beschaffungskosten i.H.v. 150,- € netto und die Kosten i.H.v. 400,- € für die Notreparatur streitig.

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Diese Kosten sind der Klägerin zu ersetzen, da es sich um die schadensrechtlich erforderlichen Reparaturkosten gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB handelt.

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Die von der Klägerin geltend gemachten Kosten liegen unter den tatsächlich erforderlich und angemessen Kosten.

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Für die Notreparatur am Laufrad hinten links außen waren Arbeitskosten i.H.v. 415,80 € - 485,10 € netto technisch neben der in der Rechnung gesondert aufgeführten Notreparatur für das provisorisch Instandsetzen der Ladebordwand erforderlich. Der Reifenschaden machte für die Weiternutzung des Fahrzeugs einen unverzüglichen Austausch des Reifens erforderlich. Für eine beschädigungsfreie Montage des Neureifens war auch eine provisorische Instandsetzungen am Felgenhorn des Scheibenrades erforderlich. Für die Wiederherstellung der Verkehrstüchtigkeit waren im Rahmen einer Notreparatur auch die De- und Montage des Zwillingsrades und ein Auf- und Abziehen des Reifens erforderlich. Diese Arbeiten mussten im Rahmen der eigentlichen Reparatur erneut durchgeführt werden.

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Aus technischer Sicht waren für das vorliegende Schadensereignis Beschaffungskosten für die außerhalb der Logistikstruktur des Fahrzeugherstellers zu beschaffenden Teile, nämlich Reifen und das Ersatzteil für die Ladebordwand, i.H.v. 203,21 € - 240,17 € netto erforderlich. Für die Durchführung der Reparatur war die unverzügliche Beschaffung eines Ersatzreifens erforderlich. Eine Bevorratung entsprechender Reifen oder Ersatzteile für die Ladebordwände ist heutzutage nicht mehr üblich. Vor diesem Hintergrund ist für die wirtschaftlich sinnvolle Ersatzbeschaffung die Beibringung eines Ersatzreifens außerhalb der normalen Logistikstruktur nachvollziehbar.

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Der vorstehende Sachverhalt steht aufgrund der überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Dr.-Ing. C fest, denen sich das Gericht vollumfänglich anschließt. Der Sachverständige, an dessen Sachkunde kein Zweifel besteht, hat seine Feststellungen unter Zugrundelegung zutreffender Anknüpfungstatsachen verständlich, nachvollziehbar, widerspruchsfrei und überzeugend begründet. Anhaltspunkte für eine Parteilichkeit des Sachverständigen sind nicht erkennbar.

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Die Zinsforderung folgt aus §§ 286 Abs. 1 S. 1, 280 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 Nr. 1, 96 analog, 269 Abs. 3 ZPO. Dabei waren die Kosten des Sachverständigengutachtens der Beklagten allein aufzuerlegen, da es unbillig wäre, die Klägerin aufgrund ihrer teilweisen Klagerücknahme damit anteilig zu belasten. Die Klagerücknahme erfolgte, bevor überhaupt ein Beweisbeschluss erging.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus 713 ZPO.

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Der Streitwert wird festgesetzt auf 950,00 € bis zum 13.06.2018 und auf 550,00 € seither.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

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Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Paderborn, Am Bogen 2-4, 33098 Paderborn, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

22

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Paderborn zu begründen.

23

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Paderborn durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

24

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.