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Amtsgericht Paderborn·58 C 3/23·23.02.2023

Zahlung von Betriebskostenvorschüssen aus Mietvertrag stattgegeben

ZivilrechtMietrechtNebenkosten/BetriebskostenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kläger verlangen Zahlung von in Vertragsformularen als Vorauszahlungen ausgewiesenen Betriebskosten; das AG verurteilt die Beklagte zur Leistung von 392,96 € und 111,96 € nebst Zinsen. Zentrale Frage war, ob die Eintragungen in §§ 7, 18 des Mietvertrags einen Betriebskostenvorschuss wirksam begründen; das Gericht verneint Zweifelsfragen und spricht die Forderungen zu. Formelle Einwände gegen die Abrechnung wurden nicht geltend gemacht.

Ausgang: Klage auf Zahlung von vertraglich vereinbarten Betriebskostenvorschüssen in voller Höhe stattgegeben; Kosten trägt die Beklagte; Urteil vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Betriebskosten können wirksam als monatlicher Betriebskostenvorschuss vereinbart werden; hierfür reicht ein eindeutiger Vertragswortlaut und konkret eingetragene Vorauszahlungsbeträge aus.

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Ist ein Betriebskostenvorschuss im Mietvertrag vereinbart, begründet dies einen Zahlungsanspruch des Vermieters nach § 556 BGB.

3

Werden gegen eine Betriebskostenabrechnung keine substantiierten inhaltlichen Einwendungen erhoben, sind die abgerechneten Forderungen durchsetzbar.

4

Bei Zahlungsverzug stehen Verzugszinsen sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu; der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288, 291 i.V.m. § 187 BGB (analog).

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Prozessuale Nebenentscheidungen wie Kostenverteilung und vorläufige Vollstreckbarkeit können auf Grundlage der §§ 91 Abs.1 S.1, 708 Nr.11, 711, 713 ZPO angeordnet werden.

Relevante Normen
§ 556 BGB§ 288 BGB§ 291 BGB§ 187 BGB§ 313a Abs. 1 ZPO§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger einen Betrag i.H.v. 392,96 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.10.2022 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger einen Betrag i.H.v. 111,96 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.02.2023 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe

3

Die Klage ist zulässig und begründet.

4

Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 392,96 € aus dem streitgegenständlichen Mietvertrag i.V.m. § 556 BGB. Die Betriebskosten sind wirksam auf die Beklagte umgelegt worden. Diese sollen nach dem streitgegenständlichen Mietvertrag gem. §§ 7, 18 als Vorschuss gezahlt werden. Dies ergibt sich nach Auffassung des Gerichts eindeutig aus dem Wortlaut der Regelungen. Zwar ist unter § 7 nichts angekreuzt worden, allerdings wurden 45 € monatlich als "Betriebskostenvorschuss für Betriebskosten gemäß § 18" und 50,00 € monatlich als "Heizkostenvorschuss gemäß § 9" eingetragen. Wie dies anders zu verstehen sein soll, als dass diese Kosten monatlich als Vorschuss auf die Betriebskosten zu leisten sind, kann nicht nachvollzogen werden. Eine andere Auslegung erfolgt auch nicht im Hinblick auf § 18 des Mietvertrages. Denn auch darin findet sich die Möglichkeit eines Vorschusses. Es heißt genau: "Hierauf ist ein monatlicher Betriebskostenvorschuss bzw. eine monatliche Betriebskostenpauschale (...)". Es kann also beides gemeint sein. Aus § 7 wiederum ergibt sich, dass vorliegend ein Vorschuss vereinbart war.

5

Bedenken hinsichtlich der formellen Voraussetzungen einer Betriebskostenabrechnung bestehen nicht. Inhaltliche Einwendungen wurden nicht geltend gemacht.

6

Der Zinsanspruch folgt aus Verzugsgesichtspunkten, genauso wie der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Der diesbezügliche Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB i.V.m. § 187 BGB analog.

7

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

8

Der Streitwert wird auf 392,96 € festgesetzt.

9

Rechtsbehelfsbelehrung:

10

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

13

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Paderborn, Am Bogen 2-4, 33098 Paderborn, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

14

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Paderborn zu begründen.

15

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Paderborn durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

16

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.