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Amtsgericht Paderborn·58 C 250/09·11.11.2009

Klage auf Gaslieferkosten wegen unzureichender Substantiierung abgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtEnergieversorgung/VersorgungsverträgeAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Zahlung aus angeblichen Restkosten von Gaslieferungen (01.01.2004–31.12.2007). Streitentscheidend ist, dass sie weder ihre Anspruchsberechtigung noch die Berechtigung und Berechnung der Preiserhöhungen substantiiert darlegt. Insbesondere fehlen Nachweise der nach AVBGasV/GasGVV erforderlichen Bekanntmachung und schriftlichen Unterrichtung. Das Gericht weist die Klage ab und legt die Kosten der Klägerin auf.

Ausgang: Klage auf Zahlung von Gaslieferkosten abgewiesen; Klägerin hat Anspruch und Preiserhöhungen nicht substantiiert und erforderliche Nachweise nicht erbracht.

Abstrakte Rechtssätze

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Wer einen Zahlungsanspruch aus Energielieferungen geltend macht, muss sowohl seine Anspruchsberechtigung als auch die Berechnung der geforderten Beträge substantiiert und für den Schuldner prüfbar darlegen.

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Preiserhöhungen nach den Vorschriften der AVBGasV bzw. der GasGVV sind nur wirksam, wenn die gesetzlich geforderten Wirksamkeitsvoraussetzungen, namentlich die öffentliche Bekanntmachung und die gleichzeitige schriftliche Unterrichtung des Kunden, nachgewiesen werden.

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Erhebt der Schuldner bereits im Mahnverfahren Widerspruch gegen Preiserhöhungen, hat der Anspruchsteller im späteren Klageverfahren die Voraussetzungen und Rechtfertigung der Preisanpassungen nachvollziehbar vorzutragen; unterbleibt dieser Vortrag, führt dies zur Abweisung der Klage.

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Mangelt es an einer substantiierten Anspruchsbegründung, kann das Gericht die Klage mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abweisen.

Relevante Normen
§ 313a ZPO§ 495a ZPO§ 4 AVBGasV§ 5 Abs. II GasGVV§ 6 Abs. I Satz 2 GasGVV§ 139 ZPO

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf bis zu 300,00 Euro festgesetzt.

Rubrum

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Von der Abfassung wird gem. §§ 313 a I, 495 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet.

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Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Bezahlung des geltend gemachten Betrages.

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Ob der geltend gemachte Anspruch auf Bezahlung restlicher Kosten einer Gasbelieferung in den Zeiträumen 01.01.2004 bis einschließlich 31.12.2007 ganz oder teilweise verjährt ist, weil die zum Zwecke der Verjährungshemmung durch Mahnbescheid

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geltend gemachten Forderungen gemäß Rechnungen vom 10.02.2005, 29.02.2008 und 01.02.2007 im Klageverfahren nicht begründet wurden, vielmehr eine zwar betragsmäßig identische Gesamtforderung begründet wurde, die die Klägerin aber nicht auf die vorbezeichneten Abrechnungen stützt und die auch nicht zweifelsfrei dem im Mahnverfahren bezeichneten Rechnungsinhalt zugeordnet werden können, kann dahinstehen.

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Ebenfalls kann für die Entscheidung des Rechtsstreits dahinstehen, ob die Klägerin überhaupt anspruchsberechtigt gegenüber dem Beklagten ist, weil sie den Beklagten mit Gas belieferte oder aus anderen Gründen Inhaberin der geltend gemachten Forderung geworden ist, was die Klägerin trotz entsprechender Rüge des Beklagten schon nicht nachvollziehbar dargelegt hat. Dass ihr ein diesbezüglicher Vortrag wegen der gesetzten Schriftsatzfrist nicht möglich gewesen ist, hat die Klägerin nicht vorgetragen, insbesondere auch keine Verlängerung der Stellungnahmefrist beantragt.

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Die Klägerin, unterstellt sie wäre anspruchsberechtigt (gewesen) – kann aber auch deshalb die Bezahlung des geforderten Gesamtbetrages von dem Beklagten nicht verlangen, da sie nicht ansatzweise nachvollziehbar und für den Beklagten prüf- und/oder angreifbar dargelegt hat, dass die geforderten Beträge, die sich offenbar nach Preiserhöhungen aus der Differenz zwischen dem geforderten und den tatsächlich bezahlten Preis ergeben, berechtigt sind. Soweit sich die Klagepartei darauf beruft, die Preisanpassungen seien formal -und materiellrechtlich ordnungsgemäß, ist dieser Vortrag für die Beklagtepartei nicht einlassungsfähig. Ausweislich ihrer Begründung will die Klagepartei die Preiserhöhungen nach Maßgabe des § 4 AVBGasV bzw. §§ 5 II, 6 I S. 2 GasGVV vorgenommen haben. Die nach diesen Vorschriften für eine wirksame Preiserhöhung notwendigen Wirksamkeitsvoraussetzungen, namentlich eine öffentliche Bekanntmachung, sowie die zeitgleiche Unterrichtung des Beklagten in brieflicher Form, hat die Klägerin schon nicht dargelegt.

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Die Klägerin war gem. § 139 ZPO auch nicht auf die fehlende Substanziiertheit ihres Vortrags hinzuweisen. Insoweit hat der Beklagte unwidersprochen und somit gem.

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§ 138 ZPO zugestanden vorgetragen, bereits 2004 die Billigkeit der geforderten Preise gerügt zu haben. Aus der Klagebegründung ist zudem zweifelsfrei, der von der Klagepartei erkannte Grund der diesbezüglichen Zahlungsverweigerung des Beklagten zu erkennen, namentlich ein Widerspruch gegen die Preiserhöhungen. Die anwaltlich vertretene Klagepartei hätte, daher auch in Erfüllung der ihr obliegenden Pflicht zur Prozessförderung den Sach- und Streitstoff nach Widerspruch des Beklagten im Mahnverfahren, die Voraussetzungen der vorgenommenen Preiserhöhungen nachvollziehbar und für die beklagte Partei prüf- und/oder angreifbar daliegen können und auch müssen. Ein erneuter rechtlicher Hinweis war ihr daher nicht zu erteilen.

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Die Klageforderung war daher mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen, da die Klägerin auch aus einem anderen dargelegten tatsächlichen Grund keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Bezahlung des geforderten Betrages hat.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 704 I, 708 Ziffer 11, 711, 713 ZPO.