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Amtsgericht Paderborn·58 C 181/18·20.09.2018

Sparkasse: Kündigung von Girokonten eines Vereins mangels sachlichen Grundes unwirksam

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtSchuldrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Ein eingetragener Verein begehrte die Feststellung, dass die von einer Sparkasse erklärte Kündigung zweier Girokonten und der gesamten Geschäftsbeziehung unwirksam ist. Streitpunkt war, ob nach der AGB-Klausel der Sparkasse ein „sachgerechter Grund“ vorlag, insbesondere wegen behaupteten Wegfalls des Ortsbezugs und Margenschwäche. Das AG Paderborn hielt die Klausel gegenüber einem Verein nicht wegen Intransparenz für unwirksam, verneinte aber einen sachlichen Grund. Die Kündigung verstoße daher als willkürliche Beschränkung des Zugangs zu einer öffentlichen Einrichtung gegen Art. 3 Abs. 1 GG und sei nach § 134 BGB nichtig; die Konten bestehen fort.

Ausgang: Feststellungsklage erfolgreich; Kündigung der Girokonten/Geschäftsbeziehung für unwirksam erklärt und Fortbestand festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine AGB-Klausel, die der Sparkasse die Kündigung der Geschäftsbeziehung nur bei Vorliegen eines sachgerechten Grundes erlaubt, ist gegenüber Nicht-Verbrauchern nicht allein wegen möglicher Intransparenz im Verbraucherverkehr unwirksam.

2

Eine Sparkasse als Anstalt des öffentlichen Rechts darf bestehende Girokontoverträge nicht ohne sachgerechten Grund ordentlich kündigen; eine grundlose Kündigung verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG und ist nach § 134 BGB nichtig.

3

Ein fehlender Ortsbezug kann bei juristischen Personen nicht allein daraus hergeleitet werden, dass die tatsächliche Organtätigkeit außerhalb des Geschäftsgebiets erfolgt, wenn der Verein seinen (satzungsmäßigen) Sitz wirksam im Geschäftsgebiet beibehalten hat und jedenfalls ein verbleibender Ortsbezug besteht.

4

Pauschale Hinweise auf wirtschaftliche Margenschwäche der Girokontoführung tragen für sich genommen keinen sachgerechten Grund zur Kündigung eines bestehenden Girokontovertrags, wenn eine einzelfallbezogene Unzumutbarkeit nicht dargelegt ist.

5

Der Rechtsstreit über die Beendigung eines bestehenden Girokontovertrags mit einer Sparkasse ist eine privatrechtliche Streitigkeit und unterfällt der Zuständigkeit der Zivilgerichte.

Relevante Normen
§ Art. 3 GG§ 307 BGB§ 675h BGB§ 26 TAGB§ Art. 3 Abs. 1 GG§ 134 BGB

Tenor

Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten mit Schreiben vom 08.06.2017 erklärte Kündigung der Geschäftsbeziehung mit dem Kläger sowie der bei der Beklagten geführten Girokontenverträge Nr. … und … unwirksam ist und diese über den 20.8. hinaus fortbestehen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Der Kläger ist ein eingetragener Verein und beim Amtsgericht Paderborn im Vereinsregister unter der Nummer VR … eingetragenen. Sitz des Vereins ist Q.

3

Die Beklagte ist eine T in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts.

4

Die Beklagte unterhält für den Kläger zwei Girokonten aufgrund eines schriftlichen Girovertrags. Die zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen lauten auszugsweise wie folgt:

5

§ 26 Abs. 1:

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„Soweit weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart sind, können der Kunde und bei Vorliegen eines sachgerechten Grundes auch die T die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen (...)“

7

Im Mai 2017 wechselte der Vorstand des Vereins, weshalb der Beklagten unter dem 10.05.2017 eine Adressänderung mitgeteilt wurde. Eine offizielle Verlegung des Sitzes des Vereins war nicht erfolgt. Jedoch wird sämtliche Post bei dem stellvertretenden Vorsitzenden Herrn G gesammelt und bearbeitet.

8

Unter dem 08.06.2017 sprach die T unter Bezugnahme auf eine angenommene Sitzverlegung schriftlich die ordentliche Kündigung der Girokontoverträge Nr. … und … sowie der Geschäftsbeziehung als Ganzes aus. Dem wurde seitens des Klägers widersprochen.

9

Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte sei zur Kündigung der Girokontoverträge nicht berechtigt gewesen. Ein berechtigter Grund für die ausgesprochene Kündigung liege nicht vor, da eine Sitzverlegung des Vereins nicht erfolgt sei. Ein Wegfall des Ortsbezugs sei im Übrigen ebenfalls nicht gegeben, da der Verein weiterhin im Vereinsregister des Amtsgerichts Paderborn eingetragen sei, zwei weitere Vorstandsmitglieder weiterhin in Q wohnhaft sein und darüber hinaus, der Verein deutschlandweit tätig sei und auch in Q regelmäßig Vorstandssitzungen sowie weitere Vereinstätigkeiten, wie etwa Stammtische, abgehalten würden. Auch Steuern und Sozialabgaben würden weiterhin in Q entrichtet.

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Der Kläger ist weiter der Ansicht, die Vorschrift in den allgemeinen Geschäftsbedingungen, auf die die Beklagte ihre Kündigung stütze, sei wegen Intransparenz unwirksam. Zudem bestehe für die Beklagte aus verschiedenen rechtlichen Gründen ein Kontrahierungszwang zum Abschluss eines Girovertrages mit Personen, die in Q, dem Sitz der Beklagten, ansässig seien.

11

Der Kläger behauptet darüber hinaus, er sei aus verschiedenen Gründen existenziell auf ein Girokonto angewiesen. Ein anderes Girokonto stehe ihm auch nicht zur Verfügung und seine Bemühungen, bei einer anderen Bank ein Girokonto einzurichten, seien erfolglos geblieben.

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Der Kläger beantragt,

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festzustellen, dass die von der Beklagten mit Schreiben vom 08.06.2017 erklärte Kündigung der Geschäftsbeziehung mit dem Kläger sowie der bei der Beklagten geführten Girokontenverträge Nr. … und … unwirksam ist und diese über den 20.8. hinaus fortbestehen.

14

Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

16

Die Beklagte ist der Ansicht, die auf § 26 Abs. 1 ihrer AGB gestützte Kündigung sei wirksam. Ihren Aufgaben könne sie in Zeiten, in denen sich insbesondere die Unterhaltung von Girokonten als außerordentlich margenschwach darstelle, nur dann optimal nachkommen, wenn sich ihre Leistungen weitestgehend auf die Personen innerhalb ihres Geschäfts- und Tätigkeitsgebiets beschränkten. Dies sei für den Kläger nicht mehr der Fall. Die Geschäftsführung werde von außerhalb des Geschäftsgebietes der Beklagten geführt. Insoweit seien von Klägerseite auch die im Zusammenhang mit der Änderung der Bankverbindung im Geschäftsverkehr entstehenden Umstände in Kauf zu nehmen.

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Die Beklagte ist weiter der Ansicht, ein Verstoß gegen Art. 3 GG liege nicht vor. Insoweit behauptet sie, sämtliche übrigen Vereine, die bei ihr ein Konto führten, hätten nicht nur ihren satzungsmäßigen Sitz in Q, sondern auch ihre handelnden Organe seien dort wohnhaft.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet.

20

I.

21

Das Amtsgericht Paderborn ist zuständig.

22

Anders als beim Streit mit einer T über die Frage nach einer Pflicht zur Eröffnung eines neuen Girokontos handelt es sich bei einem Rechtsstreit über die Beendigung eines bestehenden Girokontovertrages auch bei Beteiligung einer T um eine privatrechtliche Streitigkeit, die den Zivilgerichten zugewiesen ist (VG Regensburg Beschl. v. 16.8.2017 – 3 E 17.1335, BeckRS 2017, 126549).

23

II.

24

Die Klage ist auch begründet.

25

Die auf § 26 der AGB gestützte Kündigung der Beklagten ist unwirksam, sodass vorliegend das Fortbestehen der Geschäftsbeziehung festzustellen war.

26

1.

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Die Bestimmung ist jedoch nicht bereits wegen Intransparenz unwirksam im Sinne des § 307 BGB. Nur ein fehlender Hinweis auf das Erfordernis eines sachlichen Grundes hat eine Intransparenz und zwar auch nur gegenüber Verbrauchern zur Folge (MüKo-Casper, § 675h BGB, Rn. 10; BGH, Urteil vom 05.05.2015 – XI ZR 214/14, BKR 2015, 435, Rn. 9). Bei einer AGB-Verwendung gegenüber Nicht-Verbrauchern (eingetragene Vereine sind selbst dann nicht als Verbraucher zu qualifizieren, wenn sie keine wirtschaftlichen, sondern allein gemeinnützige Ziele verfolgen, Wolf / Bismarck, JA 2010, 841) – wie es der klagende Verein ist – ist von einer Unwirksamkeit nicht auszugehen, da insoweit auch AGB-Klauseln angemessen sein können, die im Verkehr mit Verbrauchern zu beanstanden wären.

28

2.

29

Hingegen liegt ein sachlicher Grund für die Kündigung im Sinne des § 26 der T AGB nach Ansicht des Gerichts nicht vor.

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Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts nach Art. 3 Abs. 1 GG gehindert ist, den Zugang zu ihren Einrichtungen ohne sachgerechten Grund willkürlich zu beschneiden, so dass eine ordentliche Kündigung der Beklagten, die eines sachgerechten Grundes entbehrt, wegen eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG nach § 134 BGB nichtig ist (BGH, Urteil vom 05.05.2015 – XI ZR 214/14, BKR 2015, 435).

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Die Beklagte stützt die Kündigung vorliegend auf den fehlenden Ortsbezug des Klägers durch die faktische Organtätigkeit außerhalb des Geschäftsgebiets der T sowie darauf, dass sich die Unterhaltung von Girokonten als außerordentlich margenschwach darstelle und nur dann optimal vorgenommen werden könne, wenn sich ihre Leistungen weitestgehend auf die Personen innerhalb ihres Geschäfts- und Tätigkeitsgebiets beschränkten.

32

a)

33

Gemäß § 2 Abs. 1 T NRW haben die T die Aufgabe, der geld- und kreditwirtschaftlichen Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft insbesondere des Geschäftsgebietes und ihres Trägers zu dienen.

34

Gemäß § 5 Abs. 2 Sparkassengesetz NRW sind die Sparkassen verpflichtet, für natürliche Personen aus dem Trägergebiet auf Antrag Girokonten zur Entgegennahme von Einlagen in Euro zu führen. Eine Verpflichtung zur Führung eines Girokontos besteht hingegen nach Absatz 2 lit. d) nicht, wenn aus anderen wichtigen Gründen die Aufnahme oder Fortführung der Geschäftsbeziehung den Sparkassen im Einzelfall nicht zumutbar ist.

35

b)

36

Als Sitz des Vereins gilt nach § 24 BGB, der Ort, an welchem die Verwaltung geführt wird, wenn nicht ein anderes bestimmt ist. Unter dem Ort der Verwaltung gemäß § 24 ist der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Vereins zu verstehen, wobei nicht der Schwerpunkt der tatsächlichen Vereinstätigkeit, sondern derjenige der Organtätigkeit entscheidet (MüKoBGB/Reuter BGB § 24 Rn. 2). Der Ort der Verwaltung gilt jedoch nur dann als Sitz des Vereins, „wenn nicht ein anderes bestimmt ist“. Die herrschende Meinung folgert daraus, dass durch die Satzung in den Grenzen des Missbrauchsverbots ein rein fiktiver Sitz bestimmt werden kann und dass die Bestimmung des Sitzes nicht notwendigerweise der wirklichen Sachlage entsprechen muss (MüKoBGB/Reuter BGB § 24 Rn. 3).

37

Vorliegend ist unstreitig eine Sitzverlegung des Klägers nicht erfolgt. Die ursprüngliche Eintragung in Q rührte aus dem vormals hier begründeten Wohnsitz jedenfalls eines der Vorstandmitglieder her.

38

Nach den obigen Ausführungen besteht auch keine Notwendigkeit für die Verlegung des Sitzes.

39

An diese gesetzliche Wertung hat sich auch die Beklagte zu halten, jedenfalls dann wenn es sich – wie vorliegend – um einen deutschlandweit tätigen Verein handelt, welcher auch im Geschäftsgebiet Ortsgruppen unterhält und typische Aktivitäten wie die Abhaltung von Stammtischen vollführt. Dass ein Teil der Vereinstätigkeit auch in Q stattfindet, wurde nicht in Abrede gestellt, sondern lediglich betont, dass die hauptsächlichen Verwaltungs- und Organaktivitäten gerade nicht in Q erfolgten. Darauf allein kann jedoch bei einem zulässigerweise in Q begründeten Sitz eines Vereins, der weiterhin einen (wenn auch schwachen) Ortsbezug hat, nicht abgestellt werden.

40

Die Beklagte eröffnet nach ihrem eigenen Vorbringen auch anderen Vereinen mit politischer oder weltanschaulicher Zielsetzung ihre Leistungen. Auf die bestrittene Behauptung, dass sämtliche dieser Vereine sowohl ihren Sitz als auch den Wohnsitz ihrer Organe in Q hätten, kommt es aufgrund der obigen Ausführungen nicht an, da auch der Kläger weiterhin einen gewissen Ortsbezug hat.

41

c)

42

Etwas anderes gilt auch nicht im Hinblick auf das Vorbringen der Beklagten, dass sich die Führung von Girokonten als margenschwach darstelle und der öffentliche Auftrag der Beklagten angesichts des niedrigen Zinsniveaus und der hohen Verwaltungskosten bedroht wäre, wenn diese unbegrenzt Girokonten einrichtete und verwaltete, ohne dass der Inhaber des Girokontos den erforderlichen Bezug zum Geschäftsgebiet aufweise. Unabhängig davon, dass dieser Vortrag bereits sehr pauschal gehalten ist und die im Einzelfall sich ergebenden Folgen einer weiteren Geschäftsbeziehung mit dem Kläger nicht darlegt (worauf es aber letztlich nicht ankommt), kann der Vortrag insoweit nicht überzeugen, als der Vertreter der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung angegeben hatte, dass eine derartige Kündigung eines Girovertrags mit einem Privatkunden im Falle eines Wegzugs und damit des Verlusts des Ortsbezugs in der Regel nicht ausgesprochen werde. Das Gericht verkennt insoweit nicht, dass der Kontrahierungszwang nur für natürliche Personen gilt und damit – anders als der Kläger meint und wie oben bereits ausgeführt – nicht für eingetragene Vereine. Jedoch ist gerade auch in den Fällen des Kontrahierungszwangs eine Kündigung aus sachlichem Grund möglich, sodass der Ausspruch einer entsprechenden Kündigung bei Vorliegen eines sachlichen Grundes gerechtfertigt wäre. Warum aber die Fortführung des Kontos des Klägers anders als die Fortführung der Girokonten von (gegebenenfalls diversen) Privatpersonen den öffentlichen Auftrag der Sparkasse erheblich stärker gefährden soll, erschließt sich nicht.

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III.

44

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 2 ZPO.

45

Der Streitwert wird auf bis 5000,00 EUR festgesetzt.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

47

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

50

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Paderborn, Am Bogen 2-4, 33098 Paderborn, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

51

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Paderborn zu begründen.

52

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Paderborn durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

53

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.