Antrag auf Stundung des Prozesskostenvorschusses abgelehnt nach PKH-Entscheidung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Stundung des nach § 12 Abs. 1 GKG zu leistenden Prozesskostenvorschusses. Das Gericht lehnte den Antrag ab, nachdem sein Prozesskostenhilfeantrag gemäß § 114 Abs. 1 ZPO rechtskräftig wegen fehlender Erfolgsaussichten abgewiesen worden war. Die ZPO kennt kein alternatives Stundungsinstrument; die Fortsetzung der Rechtsverfolgung erfolgt auf eigenes Risiko des Antragstellers. Das Gericht verweist auf Ansparmöglichkeiten und rechtliche Beratung.
Ausgang: Antrag auf Stundung des Prozesskostenvorschusses abgelehnt, nachdem PKH-Antrag rechtskräftig versagt wurde
Abstrakte Rechtssätze
Die Zivilprozessordnung kennt neben dem Prozesskostenhilfeverfahren keine generelle Möglichkeit zur Stundung des nach § 12 Abs. 1 GKG zu leistenden Gerichtskostenvorschusses.
Ein Antrag auf Stundung des Prozesskostenvorschusses kann insbesondere nicht gewährt werden, wenn zuvor ein Antrag auf Prozesskostenhilfe nach § 114 Abs. 1 ZPO rechtskräftig wegen fehlender Erfolgsaussichten abgelehnt worden ist.
Wünscht eine wirtschaftlich bedürftige Partei trotz rechtskräftiger Ablehnung der Prozesskostenhilfe die Fortsetzung des Verfahrens, hat sie dies auf eigenes finanzielles Risiko zu tun und die Gerichtskosten vor Einreichung der Klage zu tragen.
Die Gewährung einer Stundung würde regelmäßig zu einer Risikoverlagerung auf die Staatskasse führen, da bei wirtschaftlicher Bedürftigkeit gestundete Gerichtskosten voraussichtlich nicht eingetrieben werden können.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Stundung des Prozesskostenvorschusses wird abgelehnt.
Gründe
Die Zivilprozessordnung sieht zum Schutz von wirtschaftlich bedürftigen Prozessparteien das Prozesskostenhilfeverfahren vor. Dieses stellt neben der Bedürftigkeit auch auf die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung ab, vgl. § 114 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat das Prozesskostenhilfeverfahren bereits durchlaufen. Sowohl das Amtsgericht Paderborn (Beschluss vom 11.04.2016) als auch das Landgericht Paderborn als Beschwerdegericht (Beschluss vom 11.07.2016 zum Az. 5 T 210/16) haben den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers vom 23.02.2016 wegen fehlender Erfolgsaussichten zurückgewiesen. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Die Zivilprozessordnung sieht neben dem Prozesskostenhilfeverfahren keine weiteren Rechtsinstitute zum Schutz von wirtschaftlich bedürftigen Prozessparteien, und damit auch nicht die Stundung von dem gem. § 12 Abs. 1 GKG zu fordernden Gerichtskostenvorschuss vor. Weitere Schutzmechanismen sind auch nicht erforderlich, da bereits das Prozesskostenhilfeverfahren einen umfassenden Schutz der wirtschaftlich bedürftigen Prozesspartei bietet. Nachdem bereits rechtskräftig über einen Prozesskostenhilfeantrag entschieden worden ist, besteht keine Veranlassung die wirtschaftlich bedürftige Prozesspartei noch weiter zu schützen. Insbesondere ist auch bereits dem Justizgewährungsanspruch als individuelles Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ausreichend beachtet worden.
Wenn eine wirtschaftlich bedürftige Prozesspartei trotz der rechtlichen Einschätzung des Eingangsgerichts und des Beschwerdegerichts, dass die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg verspricht, die Rechtsverfolgung fortsetzen möchte, so muss sie dies auf eigenes finanzielles Risiko tun. Die Inkaufnahme eines finanziellen Risikos impliziert aber, dass die wirtschaftlich bedürftige Prozesspartei die Gerichtskosten vor der Zustellung der Klageschrift einzahlt und die Kosten nicht gestundet werden. Ansonsten würde der Rechtsstreit gerade nicht auf das Risiko der wirtschaftlich bedürftigen Prozesspartei sondern auf das Risiko der Staatskasse geführt werden. Denn aufgrund der wirtschaftlichen Bedürftigkeit ist regelmäßig davon auszugehen, dass die gestundeten Gerichtskosten von der wirtschaftlich bedürftigen Prozesspartei wird tatsächlich zu keinem Zeitpunkt zahlen können und bei dieser auch nicht vollstreckt werden kann. Die Gerichtskosten würden also wohl letztendlich zu Lasten der Staatskasse niedergeschlagen werden.
Im Übrigen bleibt es dem Kläger unbenommen solange Vermögensbeträge unter der Pfändungsfreigrenze zu sparen, bis er den Kostenvorschuss aufbringen kann. Er sollte nur zugleich die Verjährung des Restitutionsanspruches im Auge behalten und sich nötigenfalls hierzu rechtlich Beraten lassen – und sei er unter Zuhilfenahme eines Beratungshilfescheins.