Online-Coaching ohne § 12 FernUSG-Zulassung: Vertrag nichtig, Rückzahlung wegen Wertersatzsaldo 0
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte die Rückzahlung des Honorars für ein online durchgeführtes Coaching-Programm und berief sich auf Nichtigkeit wegen fehlender Zulassung nach dem FernUSG sowie hilfsweise auf Widerruf und Pflichtverletzungen. Das Amtsgericht qualifizierte das Angebot als Fernunterricht i.S.d. § 1 Abs. 1 FernUSG und hielt den Vertrag mangels Zulassung nach § 12 FernUSG gemäß § 7 Abs. 1 FernUSG für nichtig. Gleichwohl verneinte es einen Bereicherungsanspruch, weil der Beklagten Wertersatz nach § 818 Abs. 2 BGB in Höhe der vereinbarten Vergütung zustehe und im Rahmen der Saldierung die Rückforderung auf null reduziere. Die Klage auf Rückzahlung und vorgerichtliche Anwaltskosten wurde daher abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Rückzahlung des Coaching-Honorars wegen vollständiger Saldierung durch Wertersatz abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein online angebotenes Coaching-Programm kann Fernunterricht i.S.d. § 1 Abs. 1 FernUSG darstellen, wenn die Wissensvermittlung gegenüber individueller Beratung überwiegt, eine überwiegende räumliche Trennung besteht und vertraglich eine Lernkontrolle durch Fragerechte vorgesehen ist.
Werden Live-Online-Veranstaltungen aufgezeichnet und den Teilnehmenden anschließend zur Verfügung gestellt, sind sie bei der Einordnung nach § 1 Abs. 1 FernUSG als asynchrone Unterrichtsanteile zu behandeln; rein synchrone Unterrichtsteile liegen nur bei ausschließlich synchroner Kommunikation ohne Abrufmöglichkeit vor.
Fehlt dem Anbieter eines Fernunterrichtsangebots die Zulassung nach § 12 FernUSG, ist der Vertrag gemäß § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig; dies gilt unabhängig davon, ob der Vertragspartner bei Vertragsschluss als Unternehmer einzuordnen ist.
Nach Nichtigkeit eines entgeltlichen Dienstvertrags ist der empfangene Geldbetrag zwar grundsätzlich nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB herauszugeben, der Leistungsempfänger schuldet jedoch Wertersatz nach § 818 Abs. 2 BGB für erbrachte, nicht herausgabefähige Dienstleistungen, sofern diese nicht wertlos sind.
Die Rückabwicklung im Bereicherungsrecht erfolgt im Wege der Saldierung; entspricht der Wertersatz dem gezahlten Entgelt, reduziert sich der Rückzahlungsanspruch auf null.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Rückzahlung von Gebühren für ein von ihr gebuchtes Coaching-Programm bei der Beklagten.
Die Klägerin, die zu diesem Zeitpunkt als Gesundheits- und Krankenpflegerin tätig war, schloss mit der Beklagten am 06.03.2023 fernmündlich einen Vertrag zur Teilnahme an dem Coaching-Programm „Coaching und Consulting …“ zu einem Gesamthonorar in Höhe von 3.570,00 € brutto, welches in4 Raten in Höhe von jeweils 892,50 € gezahlt wurde. Die Vertragslaufzeit waren 8 Wochen.
Das Programm, welches online stattfindet, umfasst während der Vertragslaufzeit von 8 Wochen folgende Dienstleistungen:
„1. Zugang zu Online-Inhalten „Coaching und Consulting …” mit insgesamt 7 Modulen:
i. Strategie & Mindset
ii. Angebot & Klarheit
iii. Sichtbarkeit & Anfragen
iv. Interessen qualifzieren
v. Kunden gewinnen
vi. Pay-to-Play-Strategien
vii. Mindset für Skalierung
2. Zugang zum Online-Gruppen-Coaching (via Facebook)
3. Zugang zu Live-Coaching-Webinaren u. a. zu den Themen Mindset Vorqualifizierung, Marketing & Strategie, Follow-up, Vertrieb, Einwandbehandlung, Klarheit & Charisma“
So erhält man Zugang zu vorproduzierten Videos, die der Teilnehmer zu jeder Zeit abrufen kann. Die Laufzeit dieser Videos beträgt insgesamt ca. 99 Stunden. Hiervon sah sich die Klägerin über 70 Stunden an.
Weiterhin wird der Teilnehmer einer Gruppe hinzugefügt, der sowohl weitere Teilnehmende als auch Berater der Beklagten angehören. Die Teilnehmer haben dort die Möglichkeit des Austausches sowie Nachfragen zu stellen.
Zuletzt finden sog. Live-Calls statt, wo die Teilnehmer die Möglichkeit haben, den Beratern der Beklagten zu jeweils verschiedenen Themen in Echtzeit Fragen zu stellen. Diese fanden mindestens neunmal pro Woche statt und dauerten ca. je zwei Stunden. Diese Live-Calls werden anschließend auf Abruf zur Verfügung gestellt.
Über eine Zulassung nach § 12 FernUSG verfügt die Beklagte nicht.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 05.09.2023 forderte die Klägerin wegen behaupteter Nichtigkeit des Vertrags den Betrag von 3.570,00 € sowie weitere Zahlung von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 887,03 € unter Fristsetzung bis zum 20.09.2023 auf. Vorsorglich erklärte die Klägerin den Widerruf bezüglich des streitgegenständlichen Vertrags.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass der geschlossene Vertrag aufgrund der fehlenden Zulassung nichtig sei. Der Vertrag beinhalte Fernunterricht i.S.d. FernUSG. Hierzu behauptet sie, dass nur weniger als die Hälfte der Vertragsinhalte synchron erfolgt sei. Aufgrund der Aufzeichnung der Live-Calls seien diese ebenfalls nicht als synchrone Vermittlung zu werten. Es habe eine Kenntnis- und Fähigkeitenvermittlung stattgefunden, die durch die Möglichkeit der Fragenstellung auch individuell kontrolliert werde könne.
Ferner sei aufgrund eines auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung der Vertrag ebenfalls nichtig.
Jedenfalls stehe ihr als Verbraucherin ein Widerrufsrecht zu, worüber eine ordnungsgemäße Belehrung – so zwischen den Parteien unstreitig – nicht stattfand. Sie habe noch keinen konkreten Entschluss zur Selbstständigkeit im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gefasst.
Zuletzt liege eine vorvertragliche Pflichtverletzung vor, die Schadenersatz begründe. Hierzu behauptet die Klägerin, dass im Rahmen von Werbeanzeigen und dem Verkaufsgespräch völlig unrealistische Verdienstmöglichkeiten angepriesen worden seien. Weitere Kosten seien zudem angefallen, die nicht offengelegt worden seien. Man habe Softwareprogramme benötigt, die preislich für sie nicht umsetzbar gewesen seien.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.570,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen;
die Beklagtenseite zu verurteilen, an sie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 453,87 € zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie rügt die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Paderborn.
Sie meint zudem, die Klägerin sei Unternehmerin, mindestens jedoch in die Existenzgründungsphase eingetreten. Jedenfalls ab 2023 habe sie die Selbstständigkeit vorbereitet und trete seit April 2024 auf dem Markt auf. Nach eigenen Angaben habe sie eine erste Ausbildung zur Copywriterin abgeschlossen.
Der streitgegenständliche Vertrag falle nicht unter das Fernunterrichtsschutzgesetz. Die Voraussetzungen hierzu seien nicht erfüllt. Zudem finde das FernUSG nur bei Verbraucherverträgen Anwendung.
Zuletzt meint die Beklagte, dass im Falle einer Nichtigkeit des Vertrags jedenfalls der Wertersatz zu saldieren sei, der sich auf mindestens 3.570,00 € belaufe.
Das Gericht hat die Parteien persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05.09.2025 Bezug genommen.
Die Klage ist am 09.12.2024 zugestellt worden.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet
A.
Die Klage ist zulässig.
Das Amtsgericht Paderborn ist insbesondere örtlich zuständig. Dies ergibt sich aus § 26 Abs. 1 FernUSG. Ob vorliegend der streitgegenständliche Vertrag tatsächlich als Fernunterrichtsvertrag i.S.d. § 1 FernUSG zu bewerten ist, ist dabei im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung nicht von Bedeutung. Hierbei handelt es sich um eine sog. doppeltrelevante Tatsache.
B.
Die Klage ist unbegründet.
I.
Der Klägerin steht ein Anspruch gegen die Beklagte gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB in Höhe von 3.570,00 € nicht zu.
1.
Unstreitig erlangte die Beklagte insgesamt 3.570,00 € von der Klägerin. Aufgrund des geschlossenen Vertrags zahlte die Klägerin dies zielgerichtet in der Annahme, ihren Verpflichtungen aus dem Vertrag nachzukommen, und damit durch Leistung.
2.
Dies geschah auch ohne Rechtsgrund. Denn bei dem streitgegenständlichen Vertragsinhalt handelt es sich um Fernunterricht i.S.d. § 1 Abs. 1 FernUSG. Fernunterricht im Sinne dieses Gesetzes ist die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen.
a.
Vorliegend werden Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt.
Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH, Urteil vom 12. Juni 2025 – III ZR 109/24 –, juris m.w.N.) sind die Begriffe "Kenntnisse" und "Fähigkeiten" unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der Norm und der Intention des Gesetzes weit auszulegen. Im Gesetzgebungsverfahren bestand Einvernehmen darüber, dass in § 1 Abs. 1 FernUSG die Vermittlung "jeglicher" Kenntnisse und Fähigkeiten - "gleichgültig welchen Inhalts" - angesprochen ist (Bericht des Ausschusses für Bildung und Wissenschaft, BT-Drucks. 7/4965, S. 7). Eine irgendwie geartete "Mindestqualität" der Kenntnisse oder Fähigkeiten ist nicht erforderlich. Anderenfalls würden gerade solche Fernunterrichtsverträge aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes ausgeschlossen, bei denen der vom Gesetz beabsichtigte Schutz der Fernunterrichtsteilnehmer besonders notwendig ist. Auf die verschiedentlich diskutierte Frage, inwieweit sogenannte Coaching- oder Mentoring-Angebote, bei denen der Schwerpunkt auf der individuellen und persönlichen Beratung und Begleitung des Kunden liegt, auf die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1 FernUSG gerichtet sind kommt es nicht an, weil vorliegend die Wissensvermittlung gegenüber einer individuellen und persönlichen Beratung und Begleitung des Teilnehmers deutlich im Vordergrund steht. Dies ergibt sich aus dem 99-stündigen Videomaterial, welches – nach eigenen Angaben der Beklagten – über eine eLearning-Plattform bereitgestellt wird und aufbereitete Informationen zu einzelnen Themenbereichen beinhaltet.
b.
Weiterhin findet die Vermittlung bei jedenfalls überwiegender räumlicher Trennung statt. Unstreitig zwischen den Parteien ist insoweit, dass das Programm online stattfand und keine persönliche Präsenz vorgesehen war.
Ob dieses Tatbestandsmerkmal einschränkend dahingehend auszulegen ist, dass zusätzlich erforderlich ist, dass die Darbietung des Unterrichts und dessen Abruf durch den Lernenden zeitlich versetzt (asynchron) erfolgt, ist allerdings nicht entscheidungserheblich und kann daher offenbleiben. Denn im vorliegenden Fall wäre selbst bei einer solchen einschränkenden Auslegung von einer überwiegenden räumlichen Trennung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG auszugehen, da asynchrone Unterrichtsanteile hier jedenfalls überwiegen.
Dem asynchronen Unterricht sind neben den zur Verfügung gestellten Lehrvideos auch die sog. Live-Calls zuzuordnen. Synchrone Unterrichtsanteile, die – wie hier die Live-Calls – zusätzlich aufgezeichnet und den Teilnehmern anschließend zur Verfügung gestellt werden, sind als asynchroner Unterricht zu behandeln, weil sie zeitversetzt zu einem beliebigen Zeitpunkt angeschaut werden können und eine synchrone Teilnahme damit entbehrlich machen. Dem synchronen Unterricht können damit lediglich diejenigen in der Programmbeschreibung vorgesehenen Veranstaltungen zugeordnet werden, die entweder in physischer Präsenz oder zumindest als ausschließlich synchrone Online-Kommunikation durchgeführt werden (BGH a.a.O.). Rein als synchrone Unterrichtsteile anzusehenden Vertragsinhalte sind mithin nicht ersichtlich.
c.
Zuletzt war nach dem Vertragsinhalt auch eine berwachung des Lernerfolgs durch den Lehrenden oder seinen Beauftragten geschuldet war (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG).
Nach der Rechtsprechung des BGH ist das Tatbestandsmerkmal der Überwachung des Lernerfolgs weit auszulegen und bereits dann erfüllt, wenn der Lernende nach dem Vertrag den Anspruch hat, zum Beispiel in einer begleitenden Unterrichtsveranstaltung durch mündliche Fragen zum erlernten Stoff eine individuelle Kontrolle des Lernerfolgs durch den Lehrenden oder seinen Beauftragten zu erhalten. Es genügt eine einzige Lernkontrolle. Ob diese im Vertrag vorgesehene Kontrolle tatsächlich stattfindet, ist für die Anwendung des FernUSG nicht relevant (BGH a.a.O.) So gab Herr C im Rahmen der persönlichen Anhörung selbst an, dass alle möglichen Fragen in den Live-Calls und der Facebook-Gruppe gestellt werden. Das Fragerecht bezieht sich damit - jedenfalls auch - auf das eigene Verständnis des erlernten Stoffs, wodurch der Teilnehmer eine persönliche Lernkontrolle herbeiführen und überprüfen kann, ob er die vermittelten Inhalte zutreffend erfasst hat und richtig anwenden kann.
d.
Aufgrund der fehlenden Zulassung der Beklagten nach § 12 FernUSG folgt gem. § 7 Abs. 1 FernUSG die Nichtigkeit des Vertrags. Dies gilt auch dann, wenn die Klägerin im Rahmen des Vertragsschlusses als Unternehmerin einzustufen sein sollte. Das Gericht schließt sich insoweit der Rechtsprechung des BGH (a.a.O.) an.
3.
Als Rechtsfolge wäre grundsätzlich der Betrag von 3.570,00 € zurück zu gewähren. Im Rahmen der Saldierung reduziert sich der Betrag jedoch auf 0,00 €. Denn der Beklagten steht wiederum ein Anspruch auf Wertersatz gem. §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 818 Abs. 2 BGB für die aus dem nichtigen Vertrag erbrachten Leistungen zu, die einen Wert von 3.570,00 € aufweisen.
Eine Kondiktionssperre nach § 817 S. 2 BGB liegt entgegen der Ansicht der Klägerin nicht vor. Dass sich die Beklagte der Einsicht in den Gesetzesverstoß zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses leichtfertig verschlossen hatte, ist nicht erkennbar.
Gemäß § 818 Abs. 2 BGB ist, wenn - wie hier - die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich ist, der Wert zu ersetzen. Bei Dienstleistungen bemisst sich die Höhe des Wertersatzes nach der üblichen und hilfsweise nach der angemessenen, vom Vertragspartner ersparten Vergütung, höchstens jedoch nach der vereinbarten Vergütung. Die Dienstleistung aufgrund eines nichtigen Dienstvertrags ist nicht wertlos, wenn der Leistungsempfänger mit den Diensten sonst einen anderen, dazu Befugten, betraut hätte und diesem eine entsprechende Vergütung hätte zahlen müssen. Diese Abwicklung nach Bereicherungsrecht soll nicht demjenigen, der eine gesetzwidrige Dienstleistung vornimmt, auf einem Umweg doch eine Vergütung verschaffen, sondern nur verhindern, dass der Empfänger der Leistungen daraus einen ungerechtfertigten Vorteil zieht (BGH a.a.O.).
Insoweit bestätigte die Klägerin im Rahmen der persönlichen Anhörung, dass sie bereits vor Vertragsschluss, den Entschluss gefasst habe, mit dem Bereich Copywriting anzufangen. Hierzu erwarb die Klägerin vor dem streitgegenständlichen Vertrag bereits einen Selbstlernkurs. Aus dem Umstand des hiesigen Vertragsschlusses sowie dem Umstand, dass die Klägerin die Vertragsinhalte überwiegend in Anspruch nahm, ist der Beklagten dahingehend zuzustimmen, dass sich die Klägerin sonst an andere Anbieter gewandt hätte. Dem tritt die Klägerin auch nicht entgegen.
Insoweit richtet sich die Höhe des Wertersatzes nach der üblichen und hilfsweise nach der angemessenen, vom Vertragspartner ersparten Vergütung. Hierzu legt die Beklagte Kursangebote vor, die insgesamt über dem hier vereinbarten Preis bestehen. Zwar behauptet die Klägerin ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. Dies erfolgt jedoch ohne substantiierte Grundlage ins Blaue hinein und ist mithin unbeachtlich. Soweit sich die Klägerin auf ein Urteil des LG Stade beruft, ist in diesem selbst von Preisen bis zu 3.000,00 € die Rede. Selbst wenn man dies zugrunde legt, ist der vorliegende Preis von 3.570,00 € nur 19 % höher.
Nach alledem ist der Wertersatz mit 3.570,00 € zu bestimmen, sodass im Rahmen der Saldierung ein Anspruch der Klägerin nicht mehr besteht.
II.Mangels Anspruchs in der Hauptsache stehen der Klägerin auch keine Ansprüche auf Zahlung von Prozesszinsen oder außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu.
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
D.
Der Streitwert wird auf 3.570,00 € festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Paderborn, Am Bogen 2-4, 33098 Paderborn, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Paderborn zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Paderborn durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Paderborn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Paderborn, Nebenstelle, Am Turnplatz 31, 33098 Paderborn, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.