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Amtsgericht Paderborn·57 C 243/08·23.02.2009

Klage auf Unterhaltungskosten wegen behaupteter Nutzung einer Dienstbarkeit abgewiesen

ZivilrechtSachenrechtDienstbarkeitsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt anteilige Unterhaltungskosten für eine von ihr gehaltene Straße und beruft sich auf §1020 BGB wegen angeblich 70%iger Nutzung durch den Beklagten. Das Gericht hält die Klage für unbegründet, da die Klägerin die Haltereigenschaft und die zurechenbare Umfangsnutzung nicht substantiiert dargelegt hat. Ein pauschales Privatgutachten reicht nicht aus, und eine Ausforschung über Beweisaufnahme ist unzulässig.

Ausgang: Klage auf Zahlung von Unterhaltungskosten als unbegründet abgewiesen wegen fehlender Substantiierung der Haltereigenschaft und zurechenbaren Nutzung

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Ersatz von Unterhaltungskosten nach §1020 BGB setzt voraus, dass der Anspruchsteller jeweils substantiiert darlegt, dass der Beklagte als ‚Halter‘ der Nutzung in Rede steht.

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Die Darlegungslast umfasst die konkrete Substantiierung des Umfangs und der Zurechenbarkeit der Nutzung; bloße Prozentangaben ohne nachvollziehbare Grundlage genügen nicht.

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Ein privat eingeholtes Gutachten ersetzt nur dann erforderliche Substantiierung, wenn es eindeutige Zahlen und eine nachvollziehbare Zuordnung der Nutzerkreise enthält.

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Unzureichender Sachvortrag kann nicht durch eine Beweisaufnahme ersetzt werden, wenn es sich de facto um eine unzulässige Ausforschung tatsächlicher Grundlagen handelt.

Relevante Normen
§ 1020 BGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin macht Unterhaltungskosten für eine in ihrem Eigentum stehende Straße geltend.

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Die Klägerin und der Beklagte sind jeweils Eigentümer von benachbarten Grundstücken in …...

4

Der Beklagte ist Eigentümer des Flurstückes ….. sowie einer Teilfläche des Flurstückes …...

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Die Klägerin ist Eigentümerin des Flurstückes ….. Bei diesem Flurstück handelt es sich um eine Straße. Auf diesem Grundstück ist u.a. zugunsten der Grundstücke des Beklagten eine Grunddienstbarkeit in Form eines Wegerechts eingetragen. Diese hat laut der entsprechenden Urkunde u.a. folgenden Inhalt:

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Der Eigentümer des dienenden Grundstücks gestattet dem jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks sowie den von diesem ermächtigten Personen wie Mitbewohner, Bedienstete, Besucher, Mieter oder Pächter, das dienende Grundstück beschränkt auf einen Bereich von ca. 5,50 Meter Breite und ca. 64 Meter Länge dauernd zu nutzen.

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Der Beklagte hat eine Immobilie auf dem Grundstück ….. gewerblich verpachtet. Das Flurstück …… wird als Kundenparkplatz genutzt.

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Die Zufahrt auf die streitgegenständliche Straße über das Flurstück ….. ist durch entsprechende Beschilderung verboten. Die Zufahrt über die klägerische Straße aus der anderen Richtung ist für PKW über 3,5 t und LKW verboten.

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Weiter ist die Straße durch die Klägerin als Spielstraße ausgewiesen worden.

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Die Klägerin behauptet, dass die Straße durch die Gewerbeimmobilie zu 70 % genutzt wird.

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Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie deshalb Unterhaltungskosten zu 70 % geltend machen könne. Sie verweist hierfür auf BGH NJW 2005, 894. Die Klägerin meint eine Frist zur Nacherfüllung habe sie nicht setzen müssen, da der Beklagte eine ihm zurechenbare Nutzung der Straße bestreitet und schon sei 2002 eine Beteiligung an den Kosten ablehnt.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.620,53 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte bestreitet die Straße zu 70 % zu nutzen.

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Er ist der Ansicht auf § 1020 BGB könne sich die Klägerin nicht stützen, da er nicht Halter der streitgegenständlichen Straße sei. Die Straße werde nicht ihm zurechenbar genutzt, da die Zufahrt über die Grundstücke über die ……… erfolge. Er ist der Ansicht, dies werde auch durch die unstreitige Beschilderung belegt.

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Letztlich habe die Klägerin ihm eine Frist zur Nacherfüllung setzen müssen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Ein Anspruch der Klägerin ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegeben.

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Eine schuldrechtliche Vereinbarung bzgl. einer Unterhaltungspflicht besteht nicht.

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Ein Anspruch nach § 1020 BGB besteht -auch unter Berücksichtigung von BGH NJW 05, 894- ebenfalls nicht.

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Denn die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch sind nicht substantiiert vorgetragen.

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Denn zunächst muss die Haltereigenschaft des Beklagten dargelegt werden. Halter ist derjenige, der die Anlage nicht nur vorübergehend zum Zwecke seiner Dienstbarkeit verwendet (Mü-Ko § 1020 Rn.9). Die bloße Behauptung der Klägerin, der Beklagte würde die Straße zu 70 % nutzen genügte hier nicht, da der Beklagte unter Verweis auf die unstreitig bestehende Beschilderung dies qualifiziert und dezidiert bestritten hat. Wie genau der Vortrag der darlegungspflichtigen Partei sein muss, hängt auch von der Verteidigung des Gegners ab (BGH NJW 84, 2888, 92, 2427, 00, 3286). Auch die Bezugnahme auf das Privatgutachten genügte der Substantiierungspflicht nicht. Denn aus dem Privatgutachten geht zum einen lediglich hervor, dass "Fremdverkehr" auf der Straße herrschte. Warum dieser dem nach der Dienstbarkeit maßgeblichen Personenkreis, nämlich vom jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks sowie den von diesem ermächtigten Personen, zugeordnet werden sollte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere kann dies dem umfangreichen Zahlenwerk nicht entnommen werden. Zum anderen verweist vielmehr auch der Privatgutachter nochmals auf die Beschilderung.

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Weiter ist aus den gleichen Gründen auch nicht hinreichend dazu vorgetragen, dass die Nutzung durch den Beklagten nicht nur von untergeordneter Bedeutung ist. Eine untergeordnete Nutzung würde zum Ausscheiden eines Anspruchs nach § 1020 BGB führen (BGH NJOZ 06, 4073; LG Paderborn 5 S 72/07 S.5).

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Auch dafür reicht die pauschale Behauptung, es herrsche zu 70 % "Fremdverkehr" auf der Straße, unter Bezugnahme auf das Privatgutachten, nicht. Es hätte zumindest näher konkretisiert werden müssen, wie man (auch der Sachverständige) auf diese Zahlen kommt, und warum man davon ausgeht, dass es sich um einen den Beklagten zurechenbaren Personenkreis handelt.

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Dieser unzureichende Sachvortrag konnte durch eine Beweisaufnahme nicht ersetzt werden. Dies insbesondere auch deswegen nicht, weil die "Ausforschung" durch Beweisaufnahme unzulässig ist.