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Amtsgericht Paderborn·55 C 210/11·19.03.2012

Klage auf Aktionsbonus bei vorzeitigem Kündigungszeitpunkt abgewiesen

ZivilrechtVertragsrechtAllgemeines Zivilrecht/AGB-RechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger forderte aus einem Stromliefervertrag Zahlung eines Aktionsbonus von 110 € aus der Vertragsbestätigung. Das Gericht stellte fest, dass die AGB der Beklagten (Stand Sept. 2009) wirksam einbezogen wurden und Ziff. 7.3 den Bonus als erst nach 12 Monaten fällig regelt und bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres entfällt. Die Klausel sei nicht überraschend i.S.d. §305c BGB. Die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Zahlung des Aktionsbonus (110 €) abgewiesen; Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Online-Vertragsschluss genügt die Bereitstellung der AGB und die Zustimmung durch Anklicken eines Bestätigungsfeldes zur wirksamen Einbeziehung der AGB in den Vertrag.

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Eine Regelung, wonach ein Aktionsbonus ‚nach 12 Monaten Belieferungszeit fällig‘ und ‚spätestens mit der ersten Jahresrechnung verrechnet‘ wird, kann dahin auszulegen sein, dass der Bonus erst bei Überschreiten der einjährigen Vertragslaufzeit gewährt wird.

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Eine Klausel, die die Zahlung eines Bonus an eine Mindestvertragsdauer knüpft, ist nicht bereits deshalb überraschend i.S.d. §305c BGB, wenn aus der Vertragsbestätigung und dem Kontext erkennbar ist, dass der Bonus eine Kundenbindung fördern soll.

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Besteht in den wirksam einbezogenen AGB eine ausdrückliche Regelung, dass der Bonus bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres entfällt, besteht gegen den Lieferanten kein Anspruch auf Auszahlung des Bonus.

Relevante Normen
§ 305c BGB§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

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Der Kläger bezog von der Beklagten unter der Abnahmestelle I-berg 14 in C vom 01.12.2009 bis zum 30.11.2010 Strom.

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Der Kläger schloss mit der Beklagten einen entsprechenden Vertrag über das Online-Portal W. In der Vertragsbestätigung der Beklagten vom 09.10.2009 weist diese daraufhin, dass unter anderem Tarifbestandteil des gewählten Tarifs „3600 Herbstaktion 2009“ ein Aktionsbonus in Höhe von 110,00 € ist. In einer Fußnote heißt es dazu: „Ihren Aktionsbonus erhalten Sie wie vereinbart mit Ihrer ersten Jahresrechnung.“

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In den AGB der Beklagten (Stand September 2009) heißt es unter Ziffer 7.3: „Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit G schließen, gewährt Ihnen G einen einmaligen Bonuspunkt. Dieser wird nach 12 Monaten Belieferungszeit fällig und spätestens mit der ersten Jahresrechnung verrechnet... Der Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn, die Kündigung wird erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam.“ Es ist jedoch streitig, welche Version der AGB bei Vertragsschluss zugrunde lag.

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Der Kläger erhielt am 17.12.2010 die Jahresrechnung für das Vertragsjahr vom 01.12.2009 bis 30.11.2010. Diese enthielt einen Fehler hinsichtlich einer vereinbarten optionalen Preisgarantie. Die Beklagte übermittelte darauf eine berichtigte Schlussrechnung vom 03.01.2011. Diese Rechnung berücksichtigte den Bonus in Höhe von 110,00 € nicht.

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Der Kläger behauptet,

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aus der Vertragsbestätigung vom 09.10.2009 ergebe sich, dass der Bonus ausgezahlt werde. Die neue Ziffer 7.3 der AGB der Beklagten vom 24.06.2011 widerspreche der Anmerkung 1) zur Vertragsbestätigung insoweit, als dass im Falle einer Kündigung der Aktionsbonus trotz vollständiger Durchführung des für 12 Monate geschlossenen Vertrages der Bonus nicht gewährt werde. Die geänderte Ziffer 7.3 stelle eine überraschende Klausel dar. Auch in der alten Fassung sei die Klausel überraschend, so dass die Beklagte den Aktionsbonus von 110,00 € zu gewähren habe. Die Klausel sei jedenfalls nicht so zu verstehen, dass ein Vertragsverhältnis von mehr als 12 Monaten bestehen müsse. Wenn 12 Monate Vertragslaufzeit abgelaufen seien, sei der Bonus zu zahlen.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 110,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.01.2011 zu zahlen;

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die Beklagte weiter zu verurteilen, an ihn 19,00 € vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (16.11.2011) zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte behauptet,

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bereits bei der Tarifübersicht, die der Kläger vor Auftragserteilung zur Kenntnis erhalten habe, werde der Bonus dahingehend erläutert, dass er bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres entfalle, es sei denn, die Kündigung werde erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam. Der Kläger habe bei der Beauftragung der Beklagten über das Internet, über das Vergleichsportal W, die AGB der Beklagten zum Öffnen und Herunterladen zur Verfügung gestellt bekommen. In das vorliegende Vertragsverhältnis seien die AGB in der Fassung von September 2009 einbezogen worden. Vor dem Absenden des Angebots habe der Kläger einen Haken setzen müssen, dass er diese AGB gelesen und akzeptiert habe. Anderenfalls hätte er das Onlineangebot nicht abgeben können. Da der Kläger den Vertrag vor Ende der Mindestvertragslaufzeit zum 30.11.2010 gekündigt habe, stehe ihm dieser Bonus nicht zu.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

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Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von 110,00 € zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus den zwischen den Parteien geschlossenen Stromlieferungsvertrag.

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In den Vertrag wirksam einbezogen sind die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten in der Fassung von September 2009. Der Kläger selbst trägt vor, dass er den genauen Wortlaut der AGB nicht mehr kennt, da er diese selbst nicht ausgedruckt habe. Er gesteht aber zu, dass er AGB zugestimmt hat. Daher sind die AGB der Beklagten wirksam in den Vertrag einbezogen worden. Die Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass in den Vertrag die Version der AGB mit Stand September 2009 einbezogen wurden. Das ergibt sich insbesondere aus der Anlage zum Schriftsatz vom 19.01.2012, aus der hervorgeht, dass die Beklagte bei dem Vergleichsportal W nachgefragt hat, welche AGB-Version genau beim Abschluss des Vertrages mit dem Kläger verwendet worden ist. Daraufhin wird mitgeteilt, dass es sich um die Version September 2009 handelt.

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Die hier streitige Ziffer 7.3 der AGB in der Version Stand September 2009 ist wortgleich mit der Version Stand Juli 2009. In Ziffer 7.3 der AGB heißt es, dass der Bonus nach 12 Monaten Belieferungszeit fällig werde und spätestens mit der ersten Jahresrechnung verrechnet werde. Bereits aus diesem Wortlaut ergibt sich, dass der Bonus erst nach 12 Monaten Belieferungszeit fällig werden soll. Daraus lässt sich bereits entnehmen, dass die Beklagte den Bonus erst gewähren will, wenn die Vertragslaufzeit länger als 1 Jahr dauert.

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Weiter heißt es in Ziffer 7.3 der AGB der Beklagten, dass der Bonus bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres entfalle, es sei denn, die Kündigung werde erst nach Ablauf des ersten Betriebsjahres wirksam. Auch daraus lässt sich entnehmen, dass der Bonus seitens der Beklagten nur dann gewährt werden soll, wenn die Vertragslaufzeit über ein Jahr hinausgeht.

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Die Beklagte wollte den Bonus offensichtlich als längere Kundenbindung gewähren. Für Kunden, die innerhalb des ersten Belieferungsjahres kündigen, sollte dieser Bonus nicht ausgezahlt werden. Aus Ziffer 7.3 der AGB der Beklagten geht erkennbar hervor, dass die Beklagte durch den Bonus ihre Kunden längerfristig an sich binden wollte. Daher sollte der Bonus erst gezahlt werden, wenn die Vertragslaufzeit länger als ein Jahr besteht.

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Bei der Klausel in Ziff. 7.3 handelt es sich nicht um eine überraschende Klausel im Sinne von § 305c BGB. Eine solche liegt nur dann vor, wenn es sich um eine objektiv ungewöhnliche Klausel handelt, mit der der andere Teil nicht zu rechnen braucht. Vorliegend ist nicht ungewöhnlich, dass die Beklagte an die Gewährung des Bonus gewisse Voraussetzungen knüpft. Dabei konnte der Kläger damit rechnen, dass der Bonus nur bei einer Vertragsdauer von mehr als einem Jahr ausgezahlt wird. Das ergibt sich auch bereits aus dem Bestätigungsschreiben vom 09.10.2009, in dem es heißt, dass er den Bonus mit der ersten Jahresrechnung erhalte. Das impliziert, dass weitere Jahresrechnungen folgen sollten. Aus diesem Kontext in Verbindung mit der Tatsache, dass es sich um eine Sonderleistung der Beklagten handeln sollte, war es für den Kläger nicht überraschend, dass die Gewährung dieses Bonus von weiteren Voraussetzungen abhing.

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Da der Kläger allerdings innerhalb des ersten Belieferungsjahres zum Ende des ersten Belieferungsjahres gekündigt hat, steht ihm der von der Beklagten angebotene Bonus in Höhe von 110,00 € nicht zu. Denn im vorliegenden Fall bestand die Vertragslaufzeit nicht länger als ein Jahr. Ausweislich der AGB war vereinbart, dass der Bonus unter diesen Voraussetzungen entfällt.

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Die Klage war daher abzuweisen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.