Klage auf Rückerstattung und Feststellung wegen außerordentlicher Kündigung im Fitnessstudio abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Rückerstattung gezahlter Mitgliedsbeiträge und Feststellung der durch außerordentliche Kündigung erfolgten Beendigung eines Fitnessstudiovertrags. Zentral ist, ob ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung nach § 314 BGB vorlag. Das Gericht hielt das Versäumnisurteil aufrecht und wies die Klage ab, weil die Klägerin den Nachweis einer dauerhaften Unmöglichkeit der Leistungserbringung nicht substantiiert erbracht hatte. Zudem war ihr die eingeschränkte Nutzbarkeit bereits bei Vertragsschluss bewusst.
Ausgang: Klage auf Rückerstattung und Feststellung abgewiesen; Versäumnisurteil vom 08.07.2020 wird aufrechterhalten
Abstrakte Rechtssätze
Ein außerordentliches Kündigungsrecht nach § 314 Abs. 1 BGB besteht nur, wenn die Fortsetzung des Vertrags bis zum Ablauf der nächsten Kündigungsfrist unter Abwägung aller Umstände und beiderseitiger Interessen unzumutbar ist.
Die bei Vertragsschluss bestehende Kenntnis oder das zumindest vorhersehbare Risiko einer eingeschränkten Leistungsinanspruchnahme kann ein wichtiges Kündigungsrecht ausschließen.
Die Darlegungslast für die behauptete dauerhafte Unmöglichkeit, die vertraglich geschuldeten Leistungen überhaupt in Anspruch nehmen zu können, obliegt der kündigenden Partei; allgemeine oder unspezifische ärztliche Hinweise genügen nicht.
Ansprüche auf Rückerstattung bereits gezahlter Beiträge setzen einen wirksamen Rechtsgrund für die Beendigung des Vertrags voraus; ohne wirksame Kündigung besteht kein Erstattungsanspruch.
Tenor
Das Versäumnisurteil vom 08.07.2020 wird aufrechterhalten.
Die Klägerin trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der klagenden Partei auferlegt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rückerstattung von Fitnessstudiobeiträgen sowie die Feststellung, dass der Fitnessstudiovertrag durch außerordentliche Kündigung der Klägerin beendet ist.
Die Klägerin schloss mit der Beklagten am 02.09.2019 den aus der Anlage K 1 ersichtlichen Mitgliedschaftsvertrag. Auf die Anlage wird vollumfänglich Bezug genommen. Darin wurde vereinbart, dass die Klägerin die Leistungen der Beklagten ab diesem Tag bis zum 30.09.2019 kostenlos in Anspruch nehmen darf, die reguläre Vertragslaufzeit jedoch erst am 01.10.2019 beginnt und ab diesem Zeitpunkt 24 Monate beträgt. Der Mitgliedsbeitrag belief sich auf monatlich 34,90 €. Zudem wurden die aus der Anlage ersichtlichen AGB der Beklagten mit in den Vertrag einbezogen und die Klägerin gab in der Unbedenklichkeitsbescheinigung an, an akuten Entzündungen zu leiden (Anlage B 2).
Mit Schreiben vom 10.09.2019 widerrief die Klägerin den Vertrag (Anlage B 3). Nachdem ihr seitens der Beklagten mitgeteilt wurde, dass kein Widerrufsrecht bestehe, kündigte sie den Vertrag mit E-Mail vom 17.09.2019 unter Einreichung des aus der Anlage K 2 ersichtlichen Attestes der B West vom 16.09.2019 außerordentlich. Darin ist festgehalten, dass die Klägerin aus medizinischen Gründen nicht weiter im Fitnessstudio trainieren dürfe.
Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin stellten den Sachverhalt mit Schreiben vom 15.01.2020 gegenüber der Beklagten noch einmal dar, nachdem die Kündigung von dieser zurückgewiesen worden war, und baten um Erstattung der bisher gezahlten Beiträge bis zum 23.01.2020. Zudem kündigten sie die Mitgliedschaft nochmals außerordentlich. Eine Rückerstattung oder Anerkennung der Kündigung folgte nicht.
Die Klägerin behauptet, es habe sich in der Zeit vom 02.09.2019 bis zum 30.09.2019 lediglich um ein Probetraining gehandelt, an welches sich ein regulärer Vertrag angeschlossen habe. Nachdem sie zunächst vortrug, das Probetraining habe sie auf ärztlichen Rat hin absolviert, um zu prüfen, ob bestehende Gesundheitsprobleme durch das Training verbessert würden, änderte sie ihren Vortrag während des Rechtsstreits dahingehend, dass es kein Versuch, sondern eine ärztliche Anweisung gewesen sei mehr Sport zu machen. Zudem sei die genaue Diagnose erst nach der Anmeldung gestellt worden.
Infolge des Trainings sei eine gesundheitliche Verschlechterung eingetreten. Dies würden die ärztlichen Atteste vom 16.09.2019 und 30.09.2019 (Anlage K 2) belegen. Es sei ihr deshalb nicht zumutbar an sportlichen Aktivitäten teilzunehmen. Dies folge auch aus dem Ärztlichen Befundbericht vom 15.05.2020 (Anlage K 5), auf den Bezug genommen wird.
Sie ist der Ansicht, dass der Vertrag durch die streitgegenständliche Kündigung wirksam beendet worden sei und sie deshalb ab Oktober 2019 keine Mitgliedschaftsbeiträge zu entrichten habe. Jedenfalls sei das Vertragsverhältnis hilfsweise ordentlich gekündigt worden.
Das Gericht hat am 08.07.2020 mündlich verhandelt und ein Versäumnisurteil gegen die Klägerin erlassen, in welchem die Klage abgewiesen worden ist und die Kosten der Klägerin auferlegt worden sind. Gegen das Versäumnisurteil vom 08.07.2020, ihr zugestellt am 13.07.2020, hat sie mit Schriftsatz vom 15.07.2020, eingegangen bei Gericht am gleichen Tag, Einspruch eingelegt.
Sie beantragt zuletzt,
das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Paderborn vom 08.07.2020, 54 C 33/20, aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen,
an sie 139,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem Betrag in Höhe von 34,90 € seit dem 02.10.2019, aus dem Betrag in Höhe von 34,90 € seit dem 02.11.2019, aus dem Betrag in Höhe von 34,90 € seit dem 02.12.2019 und aus dem Betrag in Höhe von 34,90 € seit dem 02.01.2020 zu zahlen
sowie festzustellen, dass der Mitgliedschaftsvertrag zu der Kundennummer … vom 02.09.2019 durch die Kündigung der Klägerin vom 17.09.2019 zum 01.10.2019 beendet ist.
Die Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil vom 08.07.2019 aufrechtzuerhalten und die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass ein außerordentliches Kündigungsrecht der Klägerin nicht bestehe. Zum einen sei sie ihrer Darlegungslast schon nicht nachgekommen, inwieweit welche Erkrankung ihr die Inanspruchnahme des gesamten Leistungsspektrums der Beklagten dauerhaft unmöglich mache. Zum anderen habe sie schon im Zeitpunkt des Vertragsschlusses unter den Beschwerden gelitten, wegen derer sie sich nun vom Vertrag lösen möchte. Ein späteres Berufen auf die Erkrankung verstoße gegen die Grundsätze von Treu und Glauben.
Das Gericht hat am 08.07.2020 mündlichen verhandelt und die Klägerin persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Der Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 08.07.2020 ist zulässig. Der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch gegen das Versäumnisurteil führt dazu, dass der Rechtsstreit in den Zustand vor der Säumnis zurückversetzt wird, § 342 ZPO. Dadurch war über die Zulässigkeit und Begründetheit der Klage zu entscheiden.
II.
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche aus keiner erdenklichen Anspruchsgrundlage zu, da sie den streitgegenständlichen Vertrag nicht wirksam gekündigt hat und damit ein Rechtsgrund für die geleisteten Zahlungen bestand.
Der Vertrag wurde nicht wirksam durch eine außerordentliche Kündigung gem. §§ 314, 626, 543 BGB i.V.m. Ziffer 6.4 der AGB der Beklagten beendet. Ein außerordentliches Kündigungsrecht stand der Klägerin nicht zu.
Ein wichtiger, zur außerordentlichen Kündigung berechtigender Grund liegt gem. § 314 Abs. 1 S. 2 BGB nur dann vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der nächsten Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Vorliegend liegt schon kein wichtiger Grund vor, da der Klägerin bei Vertragsschluss bewusst war, dass sie gegebenenfalls das Angebot der Beklagten nicht vollumfänglich in Anspruch nehmen können wird, jedenfalls diese Möglichkeit bestand (vgl. LG Bielefeld Beschl. v. 27.12.2006 – 20 S 130/06, BeckRS 2010, 18575, beck-online). Es ist aus Sicht des Gerichts nicht ersichtlich, weshalb man unter den hiesigen gesundheitlichen Voraussetzungen ein Dauerschuldverhältnis eingehen und dann eine fristgerechte Kündigung unzumutbar sein sollte. Ausweislich der klägerseits vorgelegten Atteste, insbesondere der Atteste vom 30.09.2019 und 15.05.2020 geht hervor, dass die Klägerin schon seit längerem –vor Vertragsschluss- gesundheitliche Probleme im Bereich der Schulter hatte. Selbst wenn man als wahr unterstellt, dass die Ärzte ihr geraten hätten Sport zu treiben, wie sie in ihrer persönlichen Anhörung angab, durfte sie nicht davon ausgehen, dass dadurch keine Verschlechterung eintritt. Zudem ist es nicht verständlich, weshalb sie direkt ein Dauerschuldverhältnis eingegangen ist, anstatt andere Möglichkeiten des „Sporttreibens“ zu probieren. Dies kann jedenfalls nicht zulasten der Beklagten gehen.
Darüber hinaus ist die Klägerin auch ihrer Darlegungslast hinsichtlich des Umstandes, dass sie durch eine Erkrankung dauerhaft keinerlei Leistungen der Beklagten mehr in Anspruch nehmen konnte, nicht nachgekommen. Dies wäre allerdings Voraussetzung für den von ihr verfolgten Anspruch gewesen (vgl. BGH, Versäunmisurt. v. 8. 2. 2012 − XII ZR 42/10). Sie hat weder konkret dargelegt, um welche Erkrankung es sich handeln soll. Lediglich aus dem Attest vom 15.05.2020 geht hervor, dass sie wohl Schmerzen in der rechten Schulter hat. Weshalb sie deshalb dauerhaft das gesamte Leistungsangebot der Beklagten nicht mehr nutzen kann, hat sie nicht dargetan. Das Gericht kann sich unter Zugrundelegung des hiesigen Vortrages vorstellen, dass jedenfalls Fahrradfahren o.Ä. im Fitnessstudio gesundheitlich weiter möglich gewesen wäre. Allerdings kann dies aufgrund des unsubstantiierten Vortrages nicht endgültig festgestellt werden. Ein Anspruch auf Rückerstattung der bereits gezahlten Beiträge bis einschließlich Januar 2020 besteht deshalb nicht.
Auch der Feststellungsanspruch ist nicht begründet, da sich dieser auf die Feststellung bezieht, dass das Vertragsverhältnis zum 01.10.2019 –also durch die außerordentliche Kündigung- beendet wurde.
Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
IV.
Der Streitwert wird auf bis 1.000,00 € festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Paderborn, Am Bogen 2-4, 33098 Paderborn, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Paderborn zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Paderborn durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Paderborn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.