Schiedsrichterhaftung: Kein Schadensersatz für entgangenen Wettgewinn
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte von einem Fußballschiedsrichter Schadensersatz, weil dieser durch unberechtigte Entscheidungen den Ausgang eines Pokalspiels und damit eine Sportwette beeinflusst habe. Nach Einspruch hob das Gericht ein Versäumnisurteil auf und wies die Klage ab. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB scheide aus, da reine Vermögensschäden nicht geschützt seien. Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB und aus § 826 BGB scheiterten am nicht beweisbaren Kausalzusammenhang zwischen Fehlentscheidungen und konkret entgangenem Wettgewinn; Beweiserleichterungen/Beweislastumkehr lehnte das Gericht ab.
Ausgang: Einspruch erfolgreich; Versäumnisurteil aufgehoben und Schadensersatzklage wegen fehlender Kausalität/Schutzgutverletzung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
§ 823 Abs. 1 BGB schützt nicht vor primären Vermögensschäden; das Vermögen als solches ist kein „sonstiges Recht“.
Der Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB setzt voraus, dass der Geschädigte die adäquate und äquivalente Kausalität zwischen Schutzgesetzverletzung und geltend gemachtem Vermögensschaden nachweist.
Beruft sich der Schädiger auf rechtmäßiges Alternativverhalten bzw. einen hypothetischen Kausalverlauf, trägt er hierfür die Beweislast, nachdem eine kausale Pflichtverletzung für den Schaden feststeht.
Die Annahme eines bestimmten Spielausgangs ohne die beanstandeten Schiedsrichterentscheidungen entzieht sich regelmäßig einer sicheren Beweisführung; weder Zeugenaussagen im Nachhinein noch allgemeine Erwägungen (z.B. Liga- oder Tabellenstand) begründen ohne Weiteres einen Anscheinsbeweis.
Eine Beweislastumkehr wegen grober Pflichtverletzung kommt bei Vermögensschäden grundsätzlich nicht in Betracht, auch wenn dem Pflichtigen eine besondere Vertrauensstellung zukommt.
Tenor
Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Salzgitter vom 27.05.2005 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten seiner Säumnis.
Die übrigen Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien dürfen die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger nimmt den Beklagten als Schiedsrichter auf Schadensersatz in Anspruch.
Im August 2004 hatte der Kläger bei dem Internetsportwettenanbieter „c“ eine sogenannte Koordinationswette auf insgesamt 9 Fußballspiele abgeschlossen.
Dabei handelte es sich um folgende Begegnungen:
X (Amateure) - E am 20.08.2004
T - I am 21.08.2004 
S - X am 21.08.2004
G - W am 21.08.2004
G (A) - C am 21.08.2004
C - G am 21.08.2004
J - G am 21.08.2004
E - O am 20.08.2004.
Der Wetteinsatz des Klägers betrug 50,00 Euro. Den Ausgang von 8 der 9 Spiele sagte der Kläger richtig vorher. Nur die durch den Beklagten als Schiedsrichter geleitete Begegnung des T gegen den I am 21.08.2004 ging im Ergebnis anders aus, als es der Kläger getippt hatte. Dieser hatte nämlich auf einen
Sieg des I getippt, tatsächlich gewann jedoch der T mit 4:2.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß der Beklagte zwei unberechtigte Elfmeter gab, die nach einer Führung des I mit 2:0 zum 1:2 und zum 4:2 für den T führten
Der Kläger behauptet, daß die rote Karte, die der Beklagte unstreitig gegen den Spieler des I N aussprach, unberechtigt gewesen sei.
Der Beklagte habe durch seine manipulierten Schiedsrichterentscheidungen - unberechtigte rote Karte gegen N sowie die zwei unberechtigen Elfmeter das Endergebnis derart gefälscht, daß nicht der I, sondern der T obsiegt habe. Ohne die beiden manipulierten Elfmeter und die rote Karte gegen den Spieler N hätte der I seine 2:0 Führung verteidigt. Durch dieses vorsätzliche Verhalten des Beklagten sei dem Kläger ein unmittelbarer Schaden in Höhe des entgangenen Wettgewinns von 885,00 Euro entstanden. Der Kläger
ist der Ansicht, daß das Verhalten des Beklagten sowohl die Voraussetzungen der SS 826, 823 Abs. 1 BGB, als auch des S 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB erfülle. Er ist der Auffassung, daß dem Beklagten bezüglich der haftungsausfüllenden Kausalität die Beweislast auferlegt werden müsse. Dem Beklagten komme als Bun
desliga-Schiedsrichter eine besondere Vertrauensstellung zu. Er allein habe darüber zu wachen, ob eine Fußballbegegnung nach den nationalen und internationalen Re
geln ablaufe. Seine Entscheidungen könnten - sogar beim Beweis eines Fehlers im
Nachhinein - nicht revidiert werden. Es handele sich immer um Tatsachenentscheidungen, die aufgrund der Wahrnehmungen des Schiedsrichters in der fraglichen Situation getroffen würden. Diese besondere Stellung führe dazu, daß dem Schiedsrichter erheblich gesteigerte Sorgfaltspflichten träfen, die nicht nur zu Gunsten der beteiligten
Spieler und Vereine, sondern auch gegenüber der ganzen Bundesliga, genauso auch gegenüber allen übrigen am Ausgang der Partie interessierten Personen wirkten. Zu diesen Personen zähle auch der Kläger, der auf das Ergebnis der Partie gewettet habe. Im Bereich der groben Verletzung von Berufspflichten sei eine derartige Beweislastumkehr bereits seit langem anerkannt. Dies müsse nicht nur für Personen gelten, deren Berufspflichten dem Schutz von Leben und Gesundheit dienen, wie z. B. Ärz
ten, sondern auch für einen Bundesliga- oder Profisportschiedsrichter.
Das Amtsgericht Salzgitter hat gegen den Beklagten ohne mündliche Verhandlung auf Antrag des Klägers gemäß S 331 Abs. 3 ZPO am 27.05.2005 ein Versäumnisurteil
(Blatt 8 d. A.) erlassen, daß diesem laut Zustellungsurkunde (BI. 10 d. A.) am 27.05.2005 zugestellt worden ist. Dagegen hat der Beklagte mit Schriftsatz vom
31.05.2005 beim Amtsgericht Salzgitter, eingegangen am 01.06.2005, Einspruch eingelegt (BI. 13 ff. d. A.).
das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Salzgitter vom 27.05.2005 aufrechtzuerhalten.
unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Amtsgerichts Salzgitter vom 27.05.2005 die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, daß der Ausspruch der roten Karte gegen den Spieler N wegen Beleidigung gerechtfertigt gewesen sei. Das Pokalspiel zwischen dem T und dem I wäre auch ohne seine Manipulation durch den T gewonnen worden. Insofern ist er der Ansicht, daß die Beweislast dafür,
daß das Spiel ohne seine Manipulation mit einem Sieg des I ausgegangen wäre, der Kläger trage. Auch bei einem Unentschieden hätte dem Kläger schließlich kein Wettgewinn zugestanden. Außerdem sei zu berücksichtigen, daß der T die übrigen beiden Tore, nämlich das 2:2 und das 3:2 ohne seine Manipulation erzielt habe, was insofern auch zwischen den Parteien unstreitig ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.
Auch in der Sache hat er Erfolg
Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Zahlung seines entgangenen Wettgewinns in Höhe von 885,00 Euro zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus S 823 Abs. 1 BGB bzw. S 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit S 263 StGB noch aus S 826 BGB.
Ein Anspruch aus S 823 Abs. 1 BGB ist bereits deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger weder die Verletzung eines besonders geschützten Gutes nach S 823 Abs. 1 BGB noch die Verletzung eines sonstigen Rechtes im Sinne des S 823 Abs. 1 BGB geltend
macht. Der Kläger wurde nämlich in seinem Vermögen geschädigt, indem das Wettunternehmen ihm den Gewinn nicht ausgezahlt hat. Das Vermögen als solches ist je
doch kein sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB (Palandt/Sprau § 823 Rn.
1 1; Münchner Kommentar/Llagner S 823 Rn. 176). Primäre Vermögensschäden sind demnach durch S 823 Abs. 1 BGB nicht geschützt.
Ein Anspruch auf Ersatz seines entgangenen Gewinns steht dem Kläger gegen den Beklagten aber auch nicht aus S 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB zu.
Vorliegend kommt zwar die Verwirklichung des Straftatbestandes des Betruges gemäß § 263 StGB in Betracht, bei dem es sich um ein anerkanntes Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB handelt (Münchner Kommentar/Wagner S 823 Rn. 359).
Ob sich der Beklagte tatsächlich eines Betruges gerade auch gegenüber und zu Las
ten des Klägers strafbar gemacht hat, kann jedoch dahingestellt bleiben, da die weite
ren Voraussetzungen des S 823 Abs. 2 BGB nicht vorliegen. Das Verhalten des Beklagten als Schädiger müßte nämlich für den von dem Kläger geltend gemachten
Schaden in Form des entgangenen Gewinns äquivalent und adäquat kausal sein.
Der Kausalitätsnachweis, also der Nachweis einer ursächlichen Verbindung zwischen
der Verletzung des Schutzgesetzes und dem Eintritt des Schadens obliegt dabei dem Kläger als Geschädigten
Ein Verhalten ist für einen Schaden äquivalent kausal, wenn es nicht hinweggedacht werden kann, ohne daß der Schaden in seiner konkreten Gestalt entfiele. Das manipulative Verhalten des Beklagten kann zwar hinweggedacht werden. Ob der T aber nicht doch gewonnen hätte, wenn der Beklagte im Pokalspiel nicht falsch gepfiffen hätte, kann nicht ausgeschlossen werden. Der Beklagte wendet nämlich ein, daß der Schaden auch dann eingetreten wäre, wenn er das Spiel nicht manipuliert
hätte. Er beruft sich damit darauf, daß der Schaden wegen eines anderen Ereignisses
bzw. auch bei einem rechtmäßigen Alternativverhalten ohnehin eingetreten wäre. Soweit sich der Beklagte hier auf einen hypothetischen Kausalverlauf bzw. ein rechtmäßiges Alternativverhalten beruft, trägt auch er die Beweislast dafür, daß der Schaden in jedem Fall eingetreten wäre (Palandt/Heinrichs Vorb. v. S 249 Rn. 101). Dies wider
spricht zwar scheinbar der oben aufgestellten Grundregel, daß der Geschädigte als Anspruchsteller Eintritt und Umfang seines Schadens nachweisen muß. Diese Grundregel
kann aber da keine Geltung beanspruchen, wo ein lediglich gedachter, nicht
Wirklichkeit gewordener hypothetischer Geschehensablauf den gleichen Schaden
herbeigeführt haben würde, wie der reale Geschehensablauf (BGH NJW 1967, 551
(552)
Deshalb ist aus den SS 287 S. 2, 848 ZPO der allgemeine Rechtsgedanke abzuleiten,
daß der Schädiger die Beweislast dafür trägt, daß der Schaden auch ohne sein
schuldhaftes Verhalten eingetreten wäre (Münchner Kommentar/Oetker § 249 Rn.
218). Voraussetzung für den Eintritt der Beweislast des Beklagten ist jedoch, daß das
Verhalten des Beklagten als Schädiger kausal für den Schaden war (siehe BGH NJW 1973, 1688 ff; BGH NJW 1967, 551 ff.; BGH NJW 1981, 628 ff.).
Der Beklagte trägt demnach die Beweislast für die hypothetische Kausalität, also
da
für, daß der Schaden auch ohne seine Manipulationen eingetreten wäre. Der Kläger
muß aber zuvor die haftungsbegründende und -ausfüllende Kausalität schlüssig darlegen und beweisen, d. h. er muß darlegen und beweisen, daß der I das
Spiel ohne die Manipulationen des Beklagten — zwei unberechtigte Elfmeter sowie die rote Karte gegen N — gewonnen hätte.
Der Kläger hat zwar Beweis angetreten durch Vernehmung des ehemaligen Trainers des I U sowie des vom Platz gestellten Spielers des I N. Dem Beweisantritt war aber bereits deshalb keine Folge zu leisten, weil es ausgeschlossen erscheint, daß das Beweismittel zu dem Beweisthema sachdienliche Erkenntnisse erbringen kann. Heute, mehr als ein Jahr nach dem Spiel, kann letztlich niemand eine definitive Aussage über den eventuellen Ausgang dieses Spiels machen. Das Wesen eines Fußballspiels ist es nun einmal, daß
ein Spielausgang nicht sicher vorhergesagt werden kann. Die Mannschaften können verlieren, gewinnen oder unentschieden spielen. Gerade die Nichtbeherrschbarkeit eines solchen Spieles macht auch das Wetten interessant. Einer Fußballwette, wie sie der Kläger abgegeben hat, liegt typischerweise die Gefahr inne, daß man sie verlieren kann. Auf die Beiziehung der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Berlin konnte deshalb ebenfalls verzichtet werden.
Letztlich kommt dem Kläger auch eine Beweiserleichterung in Form des Anscheinsbeweises nicht zugute. Beim Anscheinsbeweis kann von einem feststehenden Erfolg auf eine bestimmte Ursache aber auch umgekehrt von einer feststehenden Ursache
auf einen bestimmten Erfolg geschlossen werden. Steht demnach ein Sachverhalt
fest, der nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder einen bestimmten Geschehensablauf hinweist, so ist diese Ursache oder dieser Ablauf, wenn er das Gepräge des Üblichen und des Gewöhnlichen trägt, als bewiesen anzusehen (Palandt/Heinrichs § 249 Rn. 163). Nur aufgrund des Tabellenstandes des I und der Tatsache, daß ein Erstligist gegen einen Regionalligisten gespielt hat, lassen sich keine Rückschlüsse auf einen eventuellen Spielausgang ziehen. Dem T gelang es immerhin zwei Tore aus eigener Kraft zu schießen. Zudem stand der
T zum Zeitpunkt des Spiels auf dem ersten Platz der Regionalliga und stieg später auch in die zweite Bundesliga auf.
Eine Beweislastumkehr ist hier entgegen der Ansicht des Klägers ebenfalls nicht an
zunehmen. Es ist zwar richtig, daß nach ständiger Rechtsprechung bei Ärzten, die ei
nen groben Behandlungsfehler begangen haben, der geeignet war, einen Schaden wie den eingetretenen herbeizuführen, hinsichtlich der Ursächlichkeit zwischen der
Pflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden zugunsten des Geschädigten eine Umkehr der Beweislast eintritt. Dies gilt entsprechend für die grobe Verletzung sonsti
ger Berufspflichten, sofern sie dem Schutz von Leben und Gesundheit dienen. Sicherlich ist es auch Aufgabe eines Schiedsrichters, die Gesundheit der beteiligten Spieler zu schützen. Hier beruft sich der Kläger jedoch nicht auf einen Gesundheitsschaden,
sondern auf einen Vermögensschaden, so daß es bereits an einer Vergleichbarkeit fehlt. Selbst wenn man der Argumentation des Klägers folgen will, daß dem Schieds
richter eine ähnliche Vertrauensstellung zukommt wie einem Rechtsanwalt oder Steuerberater, ist mit dem BGH eine entsprechende Beweislastumkehr auch bei Vermögensschäden abzulehnen (vgl. BGHZ 126, 221; BGH NJW 1988, 203).
Ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Ersatz seines entgangenen Gewinns gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB scheidet daher aus.
Ein entsprechender Anspruch steht dem Kläger gegen den Beklagten auch nicht aus § 826 BGB zu, da auch hier das Vorliegen des Zurechnungszusammenhangs erforder
lich ist, wobei die Beweislast ebenso wie bei S 823 Abs. 2 BGB zu verteilen ist (vgl.
Palandt/Thomas S 826 Rn. 16; Palandt/Heinrichs Vorb. v. S 249 und S 823, dort Rn.
162 ff. bzw. Rn. 80 ff.).
Die Kostenentscheidung beruht auf den SS 91 344 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den 708 Nr. 1 1, 711 ZPO.