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Amtsgericht Paderborn·53 C 162/04·20.01.2005

Verkehrsunfall ohne Kollision: Haftung aus Betriebsgefahr und Feststellung künftiger Schäden

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Nach einem Beinahe-Unfall stürzte ein Radfahrer bei einer Vollbremsung und verlangte weiteres Schmerzensgeld sowie materiellen Schadensersatz. Eine Vorfahrtsverletzung der Autofahrerin konnte nicht bewiesen werden; der Unfall war aber auch nicht als unabwendbar nachgewiesen. Das Gericht bejahte eine Haftung aus Betriebsgefahr (§ 7 Abs. 1 StVG) ohne Mitverschulden des Radfahrers, verneinte jedoch weitere Zahlungsansprüche, weil 3.500 EUR bereits gezahlt waren. Stattdessen wurde die Ersatzpflicht für weitere/künftige materielle und immaterielle Schäden festgestellt; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

Ausgang: Feststellung der Ersatzpflicht für weitere/künftige Schäden zugesprochen, weitergehende Zahlungsanträge abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Haftung des Halters nach § 7 Abs. 1 StVG kann auch ohne Kollision eintreten, wenn sich ein Verkehrsteilnehmer zur Abwendung einer drohenden Gefahr zu einer Bremsreaktion veranlasst sieht und hierbei stürzt.

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Kann ein Verschulden (insbesondere eine Vorfahrtsverletzung) nicht festgestellt werden und ist zugleich die Unabwendbarkeit des Ereignisses nicht nachgewiesen, verbleibt es bei der Haftung aus der Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs.

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Ein Mitverschulden des Geschädigten wegen einer Vollbremsung ist nur anzunehmen, wenn feststeht, dass für das Bremsmanöver kein hinreichender Anlass bestand bzw. die Reaktion eindeutig unangemessen war.

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Zahlungsansprüche auf Schmerzensgeld und materielle Schäden sind durch bereits geleistete Regulierung zu verneinen, soweit die Zahlung den angemessenen Gesamtanspruch abdeckt.

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Eine Feststellungsklage auf Ersatz künftiger Schäden ist begründet, wenn der Schadenseintritt möglich ist und eine Bezifferung wegen noch nicht abgeschlossener Behandlung derzeit nicht möglich oder unzumutbar ist.

Relevante Normen
§ 141 ZPO§ 823 BGB§ 7 Abs. 1 StVG§ 3 Nr. 1 PfVG§ 9 StVG§ 254 Abs. 1 BGB

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger den weiteren bereits entstandenen, aber noch nicht bezifferbaren, sowie auch den künftigen materiellen Schaden und ebenso den künftigen immateriellen Schaden aus dem Unfall vom 12.10.2003 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

                                   Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 34 % und die

Beklagten als Gesamtschuldner zu 66 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht vorab die die Zwangsvollstreckung betreibende

Partei Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger nimmt die Beklagte zu 1) als Fahrerin und Halterin und die Beklagte zu 2) als Haftpflichtversicherer auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am … gegen … Uhr im Einmündungsbereich der C Straße/B Straße in Q ereignete.

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Die Beklagte zu 1) befuhr mit ihrem PKW G, amtliches Kennzeichen: … die B-Straße aus Richtung E Weg kommend in Fahrtrichtung C Straße. Im Einmündungsbereich der C-Straße/B-Straße beabsichtigte sie nach rechts in die C Straße einzubiegen. Aus Sicht der Beklagten zu 1) ist der Einmündungsbereich mit dem Verkehrszeichen 205 „Vorfahrt gewähren" und dem Zusatzschild „Fahrräder kreuzen" gekennzeichnet.

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Der Kläger befuhr mit seinem Fahrrad linksseitig den getrennten Fuß/Radweg (Verkehrszeichen 241: für beide Fahrtrichtungen freigegeben) der C Straße aus Richtung    Q Straße kommend in Fahrtrichtung stadtauswärts. Die obengenannte Einmündung beabsichtigte er weiter in Fahrtrichtung geradeaus zu überqueren. Als die Beklagte zu 1) sich mit ihrem PKW dem Einmündungsbereich näherte,

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leitete er mit seinem Fahrrad sofort eine Vollbremsung ein. Zu einem Zusammenstoß mit dem PKW der Beklagten zu 1) kam es nicht. Die Beklagte zu 1) hielt mit ihrem PKW an, dabei ragte die Fahrzeugfront ihres PKW's ca. 1 Meter in die dortige Radfahrfuhrt. Bei dem Bremsmanöver stürzte der Kläger zu Boden und biss sich beim Aufprall auf die Straße die Unterlippe durch. Durch den Unfall erlitt er eine HWSDistorsion sowie Prellungen am gesamten Körper, außerdem waren 3 Zähne des Unterkiefers herausgebrochen. Das Fahrrad des Klägers wurde durch den Unfall beschädigt und seine Kleidung durch Blut verunreinigt.

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Nach dem Unfall wurde der Kläger mit dern Rettungswagen in das W-Krankenhaus nach Q gebracht und dort nach ambulanter Behandlung in weitere hausärztliche Behandlung entlassen.

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In der Folgezeit begab sich der Kläger in kieferchirurgische und zahnärztliche Behandlung. Vom 13.10. - 20.10.2003 bestand bei dem Kläger Arbeitsunfähigkeit. Bei dem Kläger befindet sich zur Zeit lediglich ein Provisorium im Mund als Ersatz für die entfernten bzw. irreparabel beschädigten Zähne. Durch den Unfall waren die Zähne 11 - 13 auf Gingiva-Niveau frakturiert, Zahn 21 wär locker und nach innen umgebogen. Der Zahn starb später ab. In die Zahnwurzeln der Zähne 12 und 13 brachten die behandelnden Zahnärzte Stifte ein, die Wurzel von Zahn 11 wurde nachträglich entfernt, wobei auch Knochenmaterial entfernt werden mußte. Auf die Stifte der Zähne 12 und 13 wurde eine Brücke installiert, die den Ersatz für den verlorenen Zahn 11 freischwebend trägt. Auf den Stiften der Zähne 12 und 13 sind Kunststoffzähne aufgebracht, der Zahn 11 ist noch immer freischwebend überbrückt.

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Die Beklagte zu 2) zahlte zur Schadensregulierung außerprozessual an die Kläger einen Gesamtbetrag in Höhe von 3.500,00 Euro, ohne eine Zweckbestimmung zu treffen. Der Kläger verlangt nunmehr in vollem Umfang Ersatz der unfallbedingt entstandenen materiellen und immateriellen Schäden. Er hat einen beklagtenseits noch zu zahlenden Schadensersatzbetrag für Attest- und Heilkosten in Höhe von 582,80 Euro sowie Reinigungs- und Reparaturkosten in Höhe von 186,30 Euro vorgerechnet, wobei wegen der einzelnen Schadenspositionen auf die Klageschrift vom 16.06.2004 (BI. 4 - 7 d. A.) Bezug genommen wird.

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Der Kläger behauptet, die Beklagte zu 1) habe ihn übersehen und sei unter Mißachtung seiner Vorfahrt auf die C Straße eingebogen. Ihm sei es nur durch eine Vollbremsung gelungen, eine Kollision mit dem Fahrzeug der Beklagten zu 1) zu verhindern. Er ist der Ansicht, dass ihm ein Mitverschulden nicht zur Last falle. Aus seiner Sicht sei es geboten gewesen, eine Vollbremsung durchzuführen. Er habe nicht ahnen können, ob die Beklagte zu 1) rechtzeitig anhalten würde.

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Der Kläger beantragt,

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1.

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein in das Ermessen des Gerichts zu setzendes Schmerzensgeld zu zahlen, das insgesamt 4.000,00 Euro jedoch nicht unterschreiten solle, nebst Zinsen

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in Höhe von 5 % über dem Leitzins der Europäischen Zentralbank seit dem 12.10.2003,

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2.

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 769,10 Euro zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Leitzins der Europäischen Zentralbank seit dem 12.10.2003,

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3.

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festzustellen,,class die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihm sämtlichen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfall vom 12.10.2003 zu ersetzen; wobei dieser nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sei.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagten behaupten, der Kläger sei bereits gestürzt, bevor die Beklagte zu 1) mit Ihrem Fahrzeug den Radweg der C Straße erreicht habe. Sie sei dann noch ein Stück vorgerollt und etwa mittig auf dem Radweg zum Stehen gekommen. Zuvor habe sie sich sowohl nach rechts und links und erneut nach rechts schauend vergewissert, dass von beiden Seiten der zu überquerenden C Straße keine Verkehrsteilnehmer herannahten. Sie behaupten weiter, dass der Kläger mit erheblicher Geschwindigkeit von rechts herangenaht sei und aus dieser vollen Fahrt eine Vollbremsung vorgenommen habe und hierbei gestürzt sei. Der Sturz des Klägers sei auch auf einen Verbund der Schuhe des Klägers mit den Pedalen seines Fahrrades

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zurückzuführen. Sie sind daher der Ansicht, dass der Kläger mit einer Vollbremsung überreagierthabe. Ihn treffe daher ein erhebliches Mitverschulden an dem Unfallgeschehen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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Die Ermittlungsakte der Staatsanwaltchaft Q, Az.: 172 Js 1061/03 war beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

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Das Gericht hat die Parteien gemäß § 141 ZPO informatorisch angehört und Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen E, L und Q. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 10.12.2004 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist wie aus dem Tenor ersichtlich nur teilweise begründet.

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Die Beklagten zu 1) und 2) haften gemäß §§ 823 BGB, 7 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 PfVG für den dem. Kläger aus dem Verkehrsunfall vom 12.10.2003 entstandenen materiellen und immateriellen Schaden.

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann seitens des. Gerichts zwar nicht festgestellt werden, dass die Beklagte zu 1) ein Verschulden an der Herbeiführung des Unfalls trifft, insoweit kann insbesondere' nicht festgestellt werden, dass die Beklagte zu 1) das Vorfahrtsrecht des Klägers verletzt hat und sie ihr Fahrzeug nicht rechtzeitig angehalten hat.

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Die Zeugin E, die als Beifahrerin im Fahrzeug der Klägerin saß, hat ausgesagt, dass sich die Beklagte zu 1) mit ihrem Fahrzeug noch ein ganzes Stück, vielleicht 2 -3 Autolängen in der B-Straße befunden habe, als der Radfahrer bereits gestürzt sei. Auch auf mehrmalige Nachfrage des Gerichts ist die Zeugin bei dieser Aussage geblieben und hat bekundet, dass sich das Fahrzeug der Beklagten zu 1) einige Meter hinter dem Radweg befunden habe, als der Kläger mit seinem Fahrrad eine Vollbremsung durchgeführt und gestürzt sei.

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Auch durch die Aussagen der Zeugen Q und L hat der Kläger eine Vorfahrtsverletzung durch die Beklagte zu 1) nicht nachgewiesen.

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Der Zeuge Q, der als Polizeibeamter die Unfallaufnahme durchführte, konnte naturgemäß zu dem Hergang des Verkehrsunfalls nichts sagen; wo sich das Fahrzeug der Beklagten zu 1) befand, als der Kläger stürzte, entzieht sich seiner Wahrnehmung. Er hat zwar bestätigt, dass der PKW der Beklagten zu 1) nach dem Unfall etwa mittig auf dem Radweg stand, dies ist jedoch zwischen den Parteien unstreitig und sagt letztlich nichts darüber aus, wo sich die Beklagte zu 1) mit ihrem Fahrzeug befunden hat, insbesondere ob sie schon in den Einmündungsbereich der C Straße/B-Straße eingefahren war, als der Kläger bremste und stürzte.

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Die Aussage der Zeugin L war bereits unergiebig. Sie hat zwar zunächst ausgesagt, dass die Beklagte zu 1) schon mittig auf dem Radweg stand, als der Kläger gestürzt ist. Im Laufe der Vernehmung hat sie dann aber ihre Aussage eingeschränkt und bekundet, nichts dazu sagen zu können„ wo sich die Beklagte zu 1) mit ihrem Fahrzeug befand, ob hinter dem Radweg oder auf dem Radweg, als der Kläger stürzte. Andererseits läßt sich jedoch auch nicht feststellen, dass der Unfall für die Beklagte zu 1) unabwendbar gewesen ist, da sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht feststellen läßt, wo genau sich das Fahrzeug der Beklagten zu 1) befand, als der Kläger bremste und infolge dessen stürzte. Die Beklagte zu 1) hat damit nicht nachgewiesen, dass sie den Unfall auch bei Beachtung jeder nach den Umständen erdenklichen Sorgfalt nicht hätte vermeiden können.

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Die Beklagte zu 1) haftet damit zwar nicht für ein Verschulden bei der Herbeiführung des Unfalls, aber für die Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs gemäß § 7 Abs. 1 StVG. Dass der Kläger durch das Verhalten der Beklagten zu 1) gestürzt ist, wird letztlich auch von den Beklagten nicht bestritten.

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Bei der gemäß §§ 9 StVG, 254 Abs. 1 BGB gebotenen Abwägung trifft den Kläger nach Auffassung des Gerichts kein Mitverschulden an der Herbeiführung des Unfalls. Dass der Kläger inadäquat reagiert hat, indem er eine Vollbremsung durchführte, haben die Beklagten nicht nachgewiesen.

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Q, M, L, noch die Zeugin E haben bestätigt, dass der Kläger mit hoher Geschwindigkeit gefahren sei.

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Die Zeugen haben auch nicht bestätigt, dass der Sturz des Klägers auf einen Verbund seiner Schuhe mit den Pedalen seines Fahrrades zurückzuführen ist.

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Letztlich hätte der Kläger nur dann unangemessen reagiert, als er die Vollbremsung durchführte, wenn die Beklagten nachgewiesen hätten; dass zu der Vollbremsung. keinerlei Anlaß bestand. Dieser Nachweis ist ihnen jedoch nicht gelungen. Die Beklagte zu 1) hat im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung selbst eingeräumt, sie könne nicht mehr genau sagen, wo sie gestanden habe, als sie den Fahrradfahrer gesehen habe, sie meine aber, dass sie noch ein Stückchen vor dem Radweg gestanden habe. Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Aussage der Zeugin E. Wo genau sich das Fahrzeug der Beklagten zu 1) befand, als der Kläger stürzte, konnte sie nicht sagen. Ihre Aussage, sie hätten sich noch ein ganzes Stück weit hinter der B-Straße befunden, als der Kläger stürzte, ist insoweit zu ungenau. Dass der Kläger, indem er eine Vollbremsung durchführte, überreagiert hat, haben die Beklagten daher nicht nachgewiesen. Aufgrund der von dem Fahrzeug der Beklagten zu 1) ausgehenden Betriebsgefahr haften die Beklagten damit dem Grunde nach umfänglich für die aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall entstandenen Schäden des Klägers.

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Ein Zahlungsanspruch steht dem Kläger gegen die Beklagten dennoch nicht zu. Unstreitig haben die Beklagten außerprozessual bereits einen Betrag in Höhe von 3.500,00 Euro an den Kläger bezahlt. Zieht man hiervon den von dem Kläger bezifferten materiellen Schaden in Höhe von 769,10 Euro ab - den die Beklagten letztlich nicht bestreiten - so verbleibt ein Differenzbetrag in Höhe von 2.730,90 Euro. Unter Berücksichtigung des Umfangs der attestierten Verletzungen sowie der Dauer der Beeinträchtigungen und der Arbeitsunfähigkeit des Klägers, die von den Beklagten nicht bestritten werden, hält das. Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe des Differenzbetrages von 2.730,90 Euro für angemessen und ausreichend. Ein darüber hinausgehender Zahlungsanspruch des Klägers ist jedenfalls nicht gegeben.

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Die Feststellungsklage ist zulässig und begründet. Die zahnmedizinische Behandlung des Klägers ist noch nicht abgeschlossen, Insbesondere steht noch die Implantatversorgung aus, wobei der Kläger die hierfür erforderlichen Kosten noch nicht abschließend beziffern kann. Inwieweit die von dem Kläger geplante Implantaversorgung im

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einzelnen erforderlich ist, bedarf im Rahmen des Feststellungsantrages keiner Prüfung.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf insgesamt 3.769,10 Euro festgesetzt, wobei 500,- Euro auf den Klageantrag zu 1), 769,101 Euro auf den Klageantrag zu 2) und 2.500 Euro auf den Klageantrag zu 3) entfallen.