Rücktritt vom Kauf eines Pelletofen-Specksteinofens wegen behaupteter Mängel abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Käufer verlangte nach Rücktritt die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen Pelletofen und berief sich auf Verbrennungsstörungen sowie unzureichende Heizleistung und Falschberatung. Das Gericht wies die Klage ab, weil ein Sachmangel weder aufgrund einer Beschaffenheitsvereinbarung (Vollheizung) noch nach den Maßstäben der gewöhnlichen Verwendung bewiesen sei. Das Sachverständigengutachten ergab bei sachgerechtem Betrieb eine einwandfreie Verbrennung und keine Abweichung von Herstellerangaben. Auch Ansprüche wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung und Annahmeverzug sowie Nebenforderungen scheiterten mangels Hauptanspruchs.
Ausgang: Klage auf Rückabwicklung und Nebenforderungen wegen behaupteter Mängel/Falschberatung vollständig abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Rücktritt vom Kaufvertrag nach §§ 437 Nr. 2, 323 BGB setzt voraus, dass die Kaufsache bei Gefahrübergang einen Sachmangel i.S.d. § 434 BGB aufweist; hierfür trägt der Käufer die Darlegungs- und Beweislast.
Eine Beschaffenheitsvereinbarung i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB erfordert feststellbare übereinstimmende Willenserklärungen; bloße Erwartungen des Käufers oder unverbindliche Verkaufsgespräche genügen nicht.
Öffentliche Äußerungen des Herstellers über technische Leistungsdaten können nach § 434 Abs. 1 S. 3 BGB die berechtigte Käufererwartung prägen; eine Abweichung hiervon ist vom Käufer zu beweisen.
Zeigt die Begutachtung, dass eine Feuerungsanlage bei sach- und fachgerechter Bedienung und geeignetem Brennstoff beanstandungsfrei funktioniert, lässt sich ein Sachmangel nicht allein aus Betriebsstörungen ableiten, die auf Luftmangel, Bedien- oder Wartungsfehler hindeuten.
Ansprüche wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung (§§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB) scheiden aus, wenn der Verkäufer zutreffende technische Daten und Einsatzart (z.B. Zusatzheizung) offenlegt und keine objektiv unrichtige Beratung feststellbar ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt gegen den Beklagten die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen Specksteinofen.
Der Beklagte betreibt einen Fachhandel für Öfen und Kamine. Der Kläger kaufte vom Beklagten mit Kaufvertrag vom 05.10.2016 einen mit Pellets betriebenen Specksteinofen „L“ zu einem Kaufpreis von 4.390,00 Euro. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Kaufvertrags vom 05.10.2016 (Anlage B1, Bl. 16 d.A.) sowie auf die Übersicht über die technischen Daten (Anlage B2, Bl. 18 f. d.A.) Bezug genommen.
Im Dezember 2016 erfolgte die Lieferung und Installation des Ofens an die bauseits vorhandene Schornsteinanlage durch den Beklagten. Dabei wies er den Kläger in die Bedienung ein und übergab ihm die Installations- und Bedienungsanleitung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Installations- und Bedienungsanleitung (Anlage B3, Bl. 20 f. d.A.) Bezug genommen.
Der Kläger zeigte beim Beklagten nach Inbetriebnahme des Ofens Mängel an. Der Beklagte überprüfte den Ofen mehrmals, wobei er ein neues Getriebe im Ofen einbaute und einen Zugbrenner im Ofen für eine optimale Verbrennung einbaute.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 31.08.2017 verlangte der Kläger vom Beklagten weiterhin Nacherfüllung unter Fristsetzung bis zum 21.09.2017. Der Beklagte lehnte eine Nacherfüllung ab. Daraufhin erklärte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 16.10.2017 den Rücktritt vom Kaufvertrag.
Der Kläger behauptet, dass der vom Beklagten gelieferte Specksteinofen mangelhaft sei. Die Verbrennung in dem Ofen funktioniere nicht ordnungsgemäß. Bei der Verbrennung entstehe kein „Zug“, wodurch es nicht zu einer ordnungsgemäßen Verbrennung der Pellets komme. Es würden sich starke Brennrückstände wie Ruß, Asche und Feinstaub in der Brennkammer bilden, teilweise komme es auch zu Verpuffungen. Dadurch verruße auch die Schornsteinanlage. Der Beklagte habe den Kläger zudem vor dem Kauf falsch beraten, was dazu geführt habe, dass der Kläger den streitgegenständlichen Ofen erworben habe. Der Kläger habe davor einen mit Holzscheiten betriebenen Specksteinofen mit einer Nennwärmeleistung von 9 kW gehabt, neben dem er keine zusätzliche Erdgasheizung betrieben habe. Vor dem Kauf des streitgegenständlichen Ofens habe der Kläger bei dem Beklagten nach einem mit Pellets betriebenen Ofen gefragt, bei dessen Betrieb keine Zusatzheizung erforderlich ist. Daraufhin habe der Beklagte gegenüber dem Kläger mitgeteilt, dass der Specksteinofen „genau so powert wie der vorhandene Ofen“. Der streitgegenständliche Ofen schaffe jedoch nicht die Heizleistung des zuvor betriebenen Specksteinofens. Auch die vom Hersteller angegebene Nennleistung von 8 kW werde bei dem erworbenen Specksteinofen nicht erreicht.
Der Kläger beantragt,
1) den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 4.390,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.10.2017 Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Specksteinofens „L“ zu zahlen,
2) festzustellen, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des Specksteinofens „L“ in Annahmeverzug befindet,
3) den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von 492,54 Euro zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, dass der von ihm an den Kläger gelieferte Specksteinofen mangelfrei sei. Die bei der Verbrennung entstehenden Probleme seien auf eine falsche Bedienung des Ofens durch den Kläger zurückzuführen, da dieser das Rüttelrost nicht – wie in der Bedienungsanleitung vorgeschrieben – alle zwei Stunden betätige, wodurch die Asche nicht herunterfallen könne. Außerdem reinige der Kläger den Ofen nicht regelmäßig, was ebenfalls zu einer schlechteren Verbrennung führe. Die Asche werde dadurch nicht entfernt, wodurch kein richtiger „Zug“ entstehen könne. Darüber hinaus behauptet der Beklagte, dass zwischen den Parteien vereinbart worden sei, dass der Specksteinofen nur als Zusatzheizung dienen solle. Dies ergebe sich bereits aus dem Kaufvertrag. Zudem gehe aus der dem Kläger bei Vertragsschluss übergebenen Übersicht über die technischen Daten des Ofens eine Nennwärmeleistung von 8 kW hervor. Dies sei dem Kläger somit bei Kaufvertragsschluss bekannt gewesen. Der streitgegenständliche Specksteinofen erreiche die vom Hersteller angegebene Nennwärmeleistung von 8 kW, so dass auch insoweit kein Mangel vorliege.
Das Gericht hat die Parteien persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin X sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens der Prof. Dr.-Ing. L, das diese am 30.11.2018 schriftlich erstellt und in der mündlichen Verhandlung vom 25.07.2019 ergänzend erläutert hat. Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung und der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 18.05.2018 (Bl. 81 ff. d.A.) sowie vom 25.07.2019 (Bl. 167 f. d.A.) und auf das schriftliche Sachverständigengutachten vom 30.11.2018 (lose bei den Akten) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 4.390,00 Euro Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Specksteinofens aus §§ 437 Nr. 2, 346 BGB. Die Voraussetzungen für einen Rücktritt vom Kaufvertrag nach §§ 437 Nr. 2, 434, 323 BGB liegen nicht vor, da der gelieferte Specksteinofen nicht mangelhaft ist.
1.
Der Specksteinofen ist nicht mangelhaft i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB. Danach ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Vereinbart ist die Beschaffenheit, wenn der Inhalt des Kaufvertrages von vornherein oder nachträglich die Pflicht des Verkäufers bestimmt, die gekaufte Sache in dem Zustand zu übereignen und zu übergeben, wie ihre Beschaffenheit im Vertrag festgelegt ist (Palandt/Weidenkaff, BGB, 78. Auflage 2019, § 434 Rn. 15). Dabei trägt im vorliegenden Fall der Kläger als Käufer und Anspruchsteller die Beweislast für das Vorliegen einer Abweichung der vertraglichen Sollbeschaffenheit von der Istbeschaffenheit. Soweit der Kläger behauptet hat, dass der vom Beklagten gelieferte Specksteinofen entgegen der vertraglichen Vereinbarung keine Vollheizung, sondern lediglich – unstreitig – eine Zusatzheizung darstellt, hat er den ihm obliegenden Beweis des Vorliegens einer Beschaffenheitsvereinbarung nicht erbracht. Das Gericht vermochte eine Vereinbarung zwischen den Parteien über den Kauf und die Lieferung einer Vollheizung nicht festzustellen.
Die Vernehmung der Zeugin Westphalen war insoweit unergiebig. Sie hat ausgeführt, dass sie und der Kläger von einem Holzofen zu einem Pelletofen umsteigen wollten und mehrmals bei dem Beklagten gewesen seien. Dabei sei es so gewesen, dass sie konkret nach der Heizleistung gefragt hätten, da der Kläger die gleiche Heizleistung haben wolle wie zuvor. Der alte Ofen habe eine Heizleistung von etwa 9 KW gehabt, wobei sie sich damit nicht auskenne. Sie hätten im Vorhinein auch von diversen Öfen Prospekte mitbekommen, wobei sie allerdings nur auf das Optische geschaut habe. Von der Leistung habe sie keine Ahnung. Aus den Ausführungen der Zeugin X ist nicht ersichtlich, inwieweit eine konkrete Vereinbarung zwischen dem Kläger und dem Beklagten durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen über Kauf und die Lieferung eines Specksteinofens als Vollheizung erfolgt sein soll.
Der Beklagte hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung ausgeführt, dass er den Kläger darauf hingewiesen habe, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Ofen um eine Zusatzheizung handele. Insoweit hat auch der Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung ausgeführt, dass er vor dem Vertragsschluss einen Prospekt über den neuen Ofen gesehen habe und ihm bewusst gewesen sei, dass dieser eine Heizleistung von 8 kW aufbringt, mithin die Wärmeleistung des streitgegenständlichen Ofens geringer als die seines alten Ofens ist. Gegen die Vereinbarung über den Verkauf einer Vollheizung spricht zudem auch der Umstand, dass in der Auftragsbestätigung (Anlage B1, Bl. 16 d.A.) angegeben ist, dass es sich nicht um eine Vollheizung, sondern um eine Zusatzheizung handelt. Hierzu führte der Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung aus, dass er die Bemerkung übersehen und nicht durchgelesen habe. Insoweit habe er auf die Angaben des Beklagten vertraut.
Nach alledem konnte das Gericht nicht mit der nach § 286 ZPO erforderlichen Sicherheit feststellen, dass die Parteien die Lieferung eines Ofens als Vollheizung vereinbart haben. Vielmehr haben sich die Parteien bei objektiver Auslegung der Willenserklärungen gemäß §§ 133, 157 BGB über den Kauf und die Lieferung des Ofens als Zusatzheizung geeinigt. Mithin liegt keine Abweichung von einer vertraglichen Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 S. 1 BGB vor.
2.
Der Specksteinofen ist auch nicht nach § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB mangelhaft. Danach ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Dabei trägt wiederum der Kläger als Anspruchsteller die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels nach § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, S. 3 BGB. Den ihm obliegenden Beweis hat der Kläger nicht erbracht. Das Gericht vermochte das Vorliegen eines Mangels i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB nicht festzustellen. Dies wirkt sich zulasten des beweispflichtigen Klägers aus.
a) Das Gericht konnte nicht feststellen, dass bei dem von der Beklagten gelieferten Specksteinofen die Verbrennung nicht ordnungsgemäß funktioniert. Die Sachverständige Prof. Dr.-Ing. L hat ausgeführt, dass die Zugverhältnisse im Kamin ausreichend und der Kamin mangelfrei sei. Der Ofen sei in dem von der Sachverständigen durchgeführten Ortstermin nach Reinigung des Kaminofens und des Abgassystems fachgerecht angefeuert und in den Leistungsstufen 1 und 3 für ca. eine Stunde betrieben worden. Während des Betriebs seien die Emissionen Kohlenmonoxid, Kohlendioxid und Sauerstoffgehalt im Abgas bei Leistungsstufe 1 und 3 gemessen worden. Der Schornsteinzug sei bei vollständig geöffneter Abgasklappe gemessen worden. Die Abstände des Abgassystems entsprächen den Vorgaben des Herstellers. Der Kaminofen sei mit trockenem Holz angeheizt worden und brenne einwandfrei ohne jegliche Rußbildung. Ein technischer Mangel am Kaminofen selbst bzw. am Kamin sei nicht festzustellen. Der Ofen und Kamin sei nach Reinigung in einem einwandfreien Zustand gewesen. Der Schornsteinzug, gemessen bei vollständig geöffneter Abgasklappe, sei mit 20 bis 23 Pa ausreichend und entspreche dem maximalen Wert des Herstellers. Der Schornsteinzug könne manuell über die Abgasklappe reduziert werden, indem die Abgasklappe teilweise geschlossen werde. Durch teilweises Schließen werde der Unterdruck im Feuerungsraum reduziert und somit die Luftansaugung durch die Luftschlitze. Werde der Schornsteinzug jedoch zu stark reduziert, so sei eine ausreichende Luftzufuhr nicht mehr gegeben und es komme zu Ruß- und Kohlenmonoxidemissionen. Der Kaminofen funktioniere bei sach- und fachgerechter Betriebsweise mit trockenen, normgerechten Pellets und ausreichendem Schornsteinzug einwandfrei und ohne jede Beanstandung. Die extremen Rußablagerungen im Ofen und den Abgaszügen würden darauf hindeuten, dass der Ofen unter Luftmangel betrieben worden sei und/oder mit feuchtem Brennstoff.
b) Darüber hinaus konnte das Gericht auch nicht feststellen, dass die Eigenschaften des von dem Beklagten gelieferten Specksteinofens von den Herstellerangaben abweichen, insbesondere eine Nennwärmeleistung von 8,0 kW und ein Wärmeleistungebereich von 2,1 – 8,5 kW nicht erreicht werden. Gemäß § 434 Abs. 1 S. 3 BGB gehören zu der Beschaffenheit nach § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann. Bei den vom Hersteller über den Ofen gemachten Angaben auf Bl. 18 d.A. handelt es sich um eine öffentliche Äußerung i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 3 BGB. Danach ist vom Hersteller für den streitgegenständlichen Specksteinofen eine Nennwärmeleistung von 8,0 kW und ein Wärmeleistungsbereich von 2,1 – 8,5 kW angegeben. Das Gericht konnte nicht feststellen, dass die tatsächliche Leistung des streitgegenständlichen Ofens von der vom Hersteller angegebenen Leistung abweicht.
Die Sachverständige Prof. Dr.-Ing. L hat ausgeführt, dass der Kaminofen laut Typenprüfung eine maximale Leistung von 8 kW bei einem feuerungstechnischen Wirkungsgrad von 86% habe. Die vom Hersteller angegebenen Werte seien bei einem bauartgeprüften Ofen, wie dem hier vorliegenden, unter Prüfbedingungen ermittelt worden. Bei dem von der Sachverständigen durchgeführten Ortstermin sei ohne Drosselung über die Abgasklappe bei einem Abgaszug von 23 Pa ein feuerungstechnischer Wirkungsgrad von 63% erreicht worden. Die Leistung bei 63% Wirkungsgrad betrage 0,63 x 8 kW = 5 kW. Der Ofen sei konstruktiv so ausgelegt worden, dass er bei korrekter Betriebsweise unter optimalen Prüfbedingungen einen Wirkungsgrad von 86% erreichen könne. Der Ofen sei nach seiner Beschaffenheit bei einem fachmännischen Betrieb nach seiner Konstruktion in der Lage, einen Wärmeleistungsbereich von 8 kW zu erbringen. Dies habe die Sachverständige bei der Ortsbesichtigung zwar nicht konkret gemessen, allerdings sei hiervon vor dem Hintergrund auszugehen, dass mit dem Ofen alles in Ordnung gewesen sei. Insbesondere gebe es keine Auffälligkeiten und auch keine Mängel bei der Flammenbildung, keine Rußbildung, keine erhöhten CO-Werte. Die Verbrennung beim Ofen sei einwandfrei. Es sei auch zu beachten, dass es sich um einen Specksteinofen handele und dieser Zeit brauche, bis es voll durchbrenne. Wenn die Prüfung über einen längeren Zeitraum durchgeführt worden wäre, so wäre die Wärmeleistung noch höher gewesen. Nach alledem erbringt der von dem Beklagten gelieferte Specksteinofen die vom Hersteller angegebenen Leistungen.
Das Gericht schließt sich den plausibel dargelegten Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. L hat. Diese hat nach Auswertung der Verfahrensakte und nach Durchführung eines Ortstermins, in dem sie den streitgegenständlichen Ofen auf seine Leistung überprüft hat, ihr Gutachten plausibel, widerspruchsfrei und nachvollziehbar erstattet. Einwendungen der Parteien gegen ihre gutachterlichen Feststellungen wusste sie jederzeit zu entkräften. Die Sachverständige verfügt – neben ihren zusätzlichen Erfahrungen mit Kraftwerken - auch über Erfahrungen mit Wärmeerzeugern und Verbrennungen und Verbrennungstechnik im kleineren Leistungsbereich.
3.
Der Kläger kann vom Beklagten auch nicht die Rückabwicklung des Kaufvertrages wegen fehlerhafter vorvertraglicher Beratung gemäß §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 324, 326 BGB verlangen. Soweit der Kläger behauptet hat, dass er gegenüber dem Beklagten geäußert habe, dass der Ofen von der Leistung her seinem alten Ofen, der eine Leistung von etwa 9 kW gehabt habe, entsprechen solle, ist bereits nicht ersichtlich, inwieweit eine Falschberatung durch den Beklagten vorliegen soll. Der Beklagte hat ausweislich des Kaufvertrages und der Übersicht über die technischen Daten (Anlage B1 und B2, Bl. 16 ff. d.A.) auf die Nennwärmeleistung von 8,0 kW sowie darauf hingewiesen, dass der Specksteinofen eine Zusatzheizung darstellt. Auch hat der Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung ausgeführt, dass er vor Vertragsschluss einen Prospekt über den neuen Ofen gesehen und ihm bewusst gewesen sei, dass dieser eine Heizleistung von 8 kW aufbringe, wobei er nicht wisse, was für eine Gradzahl diese Leistungsangabe entspreche. Nach alledem liegt eine Falschberatung durch den Beklagten durch die Angabe falscher technischer Daten gegenüber dem Kläger nicht vor.
Soweit der Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung zudem ausgeführt hat, dass er gegenüber dem Beklagten mitgeteilt habe, dass sein alter Ofen eine Leistung von 9 kW gehabt habe und er sich vor dem Hintergrund die Information erhofft habe, dass der neue Ofen eine derartige Heizleistung nicht schaffe, vermag dies aus objektiver Sicht bei verständiger Würdigung nicht ohne Weiteres die berechtigte Erwartung des Käufers zu begründen, dass auch der neue Ofen exakt die gleiche Leistung aufweist. Vielmehr kann der Käufer bei verständiger Würdigung – sofern nicht Abweichendes kundgetan wird - allenfalls erwarten, dass ihm ein Ofen angeboten wird, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und Konstruktion für die Nutzung in den zu beheizenden Räumlichkeiten geeignet ist. Insoweit hat die Sachverständige ausgeführt, dass die Wohnung des Klägers gemäß der Wärmeschutzverordnung WSchV 1995 errichtet worden sei. Die spezielle Heizlast solcher Gebäude liege zwischen 40-60 W/m². Die mit dem Kaminofen beheizte Grundfläche betrage 93m². Die erforderliche Heizleistung betrage demnach maximal 5,6 kW. Somit ist der vom Beklagten gelieferte Ofen mit einem Wärmeleistungsbereich von 2,1 – 8,5 kW für die Wohnung des Klägers als geeignet anzusehen, so dass auch insoweit eine falsche Beratung durch den Beklagten nicht angenommen werden kann.
4.
Der Feststellungsantrag ist unbegründet, da das vom Kläger behauptete Rechtsverhältnis zwischen den Parteien nicht besteht. Der Beklagte ist aus den vorstehend dargelegten Gründen nicht zur Abnahme des Specksteinofens „L“ verpflichtet, so dass er sich nicht in Annahmeverzug nach den §§ 293 ff. BGB befindet.
5.
Mangels Bestehens einer Hauptforderung hat der Kläger gegen den Beklagten auch keinen Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.10.2017 sowie außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten i.H.v. 492,54 Euro aus §§ 286, 288 BGB.
II.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Der Streitwert wird auf 4.390,00 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Paderborn, Am Bogen 2-4, 33098 Paderborn, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Paderborn zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Paderborn durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.