Leistungsklage aus §611 BGB: Keine Nichtigkeit wegen Drohung oder Ausbeutung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Zahlungen aus einem Dienstleistungsvertrag (§611 BGB) für Abwicklungsleistungen bei Einfuhr. Das Gericht prüft, ob der Vertrag wegen widerrechtlicher Drohung (§123 BGB) oder Ausbeutung einer Zwangslage (§138 II BGB) nichtig ist. Beides verneint es, weil die behauptete Zwangslage Folge vertraglicher Transportvereinbarungen der Beklagten war. Die Klage wird vollumfänglich stattgegeben; Ersatz von Anwaltskosten und Zinsen wird zugesprochen.
Ausgang: Klage auf Zahlung aus §611 BGB vollumfänglich stattgegeben; Beklagte zur Zahlung nebst Zinsen und Kosten verurteilt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch aus einem Dienstvertrag nach §611 BGB besteht, wenn die vertraglich geschuldete Tätigkeit erbracht bzw. die Gegenleistung eingefordert wird und keine Nichtigkeitsgründe vorliegen.
Eine Willenserklärung ist nach §§142, 123 BGB nur dann nichtig, wenn der Erklärende durch eine widerrechtliche Drohung eines anderen bestimmt worden ist; bloße Erforderlichkeit einer Zahlung zur Durchführung einer Leistung begründet keine Drohung des Leistenden.
Die Ausbeutung einer Zwangslage (§138 II BGB) liegt nicht vor, wenn die als Zwangslage empfundene Situation letztlich Folge von vertraglichen Vereinbarungen der bedürftigen Partei ist und nicht vom Gegenüber geschaffen oder bewusst ausgenutzt wurde.
Ansprüche auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten wegen Verzug ergeben sich aus §§280 I, II, 286 BGB, wenn der Schuldner in Zahlungsverzug gerät.
Verzugszinsen und weitergehende Verzugsfolgen können sich aus §§280 I, II, 286, 291, 288 BGB ergeben, sofern die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs vorliegen.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 25,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.10.2010 zu zah-len.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 39,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.10.2010 zu zah-len.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Hauptanspruch ergibt sich aus § 611 BGB.
Dieser Vertrag ist nicht gem. §§ 142, 123 BGB nichtig, da die Beklagte nicht durch eine widerrechtliche Drohung zur Abgabe einer Willenserklärung bestimmt wurde.
Der Umstand, dass ohne die Eingehung einer Zahlungsverpflichtung die Durchführung der Einfuhr gescheitert wäre, ist nicht als Inaussichtstellung eines künftigen Übels durch die Klägerin gegenüber der Beklagten anzusehen. Die Beklagte ist die Schuldnerin der Verzollung und der Leistung von Einfuhrumsatzsteuern, so dass es ihre Aufgabe war, die diesbezügliche Abwicklung bei Ankunft der Ware - gleich durch welches Unternehmen - in die Wege zu leiten. Der Umstand, dass die Beklagte einen diesbezüglichen Auftrag faktisch nur an die Klägerin und an kein sonstiges Unternehmen vergeben konnte, ist die Folge des zwischen den Kaufparteien geregelten Transports. Dieser sollte - entweder aufgrund einer speziellen Abrede oder aufgrund des Wahlrechts des chinesischen Exporteurs - durch die Firma … erfolgen, welche ihrerseits - mangels eigener Ressourcen - die Abwicklung der Einfuhr als letzten Schritt ihrer Transportleistung an die Klägerin delegierte. Die Kosten dieses letzten Abschnitts der Transportleistung und somit auch die damit in Zusammenhang stehenden Abwicklungsgebühren wären nach den geltenden Zollbestimmungen auch bei einer vollständigen Durchführung des Transports durch die Firma …. auf Kosten der Beklagten durchzuführen gewesen. Die als Zwangslage empfundene Situation ist somit letztlich nur die Folge der von der Beklagten mit dem chinesischen Verkäufer getroffenen Transportabrede und kann nicht als Drohung der an dieser Abrede nicht beteiligten Klägerin ausgelegt werden.
Der streitgegenständliche Vertrag ist mangels Ausbeutung einer Zwangslage auch nicht gem. § 138 II BGB nichtig. Die obigen Ausführungen hinsichtlich der vermeintlichen Drohung gelten hier entsprechend.
Der Anspruch auf Ersatz von Anwaltskosten beruht auf §§ 280 I, II, 286 BGB.
Die Zinsansprüche ergeben sich aus §§ 280 I,II, 286, 291, 288 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11 ZPO.
Streitwert: 25,59 €.
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Paderborn, 08.02.2011 Amtsgericht ………
Richter