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Amtsgericht Paderborn·51 C 30/17·12.07.2017

Anerkenntnisurteil: Verurteilung zur Zahlung, Zinsen und Freistellung von Anwaltskosten

ZivilrechtSchuldrecht (Forderungsrecht)Zivilprozessrecht/KostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Paderborn erließ ein Anerkenntnisurteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe nach §313b Abs.1 ZPO. Der Beklagte wurde zur Zahlung von 1.116,09 € nebst Verzugszinsen, 5,00 € Mahnkosten und zur Freistellung von außergerichtlichen Anwaltskosten verurteilt. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Klage der Klägerin in Form eines Anerkenntnisurteils stattgegeben; Beklagter zur Zahlung, Zinsentragung, Mahnkosten und Freistellung von Anwaltskosten verurteilt

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 313b Abs.1 ZPO kann das Gericht in geeigneten Fällen ein Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe erlassen.

2

Ein Anerkenntnisurteil begründet die vollstreckbare Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung der anerkannten Forderung einschließlich Zinsen und erstattungsfähiger Kosten.

3

Dem Gläubiger können außergerichtliche Rechtsanwaltskosten erstattet bzw. eine Freistellung zugesprochen werden, soweit diese entstanden und als angemessen anzusehen sind.

4

Das Gericht kann ein Urteil derart anordnen, dass es vorläufig vollstreckbar ist; Kosten des Rechtsstreits werden grundsätzlich dem unterliegenden Beteiligten auferlegt.

Relevante Normen
§ 313b Abs. 1 ZPO

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt,1. an die Klägerin 1.116,09 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.116,09 € vom 19.08.2016 bis zum 04.09.2016 sowie aus 1.116,09 € seit dem 05.09.2016 sowie 5,00 € Mahnkosten zu zahlen und

2. die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v.169,50 € freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 1106,09 € festgesetzt.

Rubrum

1

Ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe (gemäß § 313b Abs. 1 ZPO).

2

Rechtsbehelfsbelehrung:

3

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

4

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

5

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

6

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Paderborn, Am Bogen 2-4, 33098 Paderborn, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

7

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Paderborn zu begründen.

8

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Paderborn durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

9

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.