Anerkenntnisurteil: Verurteilung zur Zahlung, Zinsen und Freistellung von Anwaltskosten
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Paderborn erließ ein Anerkenntnisurteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe nach §313b Abs.1 ZPO. Der Beklagte wurde zur Zahlung von 1.116,09 € nebst Verzugszinsen, 5,00 € Mahnkosten und zur Freistellung von außergerichtlichen Anwaltskosten verurteilt. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Klage der Klägerin in Form eines Anerkenntnisurteils stattgegeben; Beklagter zur Zahlung, Zinsentragung, Mahnkosten und Freistellung von Anwaltskosten verurteilt
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 313b Abs.1 ZPO kann das Gericht in geeigneten Fällen ein Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe erlassen.
Ein Anerkenntnisurteil begründet die vollstreckbare Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung der anerkannten Forderung einschließlich Zinsen und erstattungsfähiger Kosten.
Dem Gläubiger können außergerichtliche Rechtsanwaltskosten erstattet bzw. eine Freistellung zugesprochen werden, soweit diese entstanden und als angemessen anzusehen sind.
Das Gericht kann ein Urteil derart anordnen, dass es vorläufig vollstreckbar ist; Kosten des Rechtsstreits werden grundsätzlich dem unterliegenden Beteiligten auferlegt.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt,1. an die Klägerin 1.116,09 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.116,09 € vom 19.08.2016 bis zum 04.09.2016 sowie aus 1.116,09 € seit dem 05.09.2016 sowie 5,00 € Mahnkosten zu zahlen und
2. die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v.169,50 € freizustellen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 1106,09 € festgesetzt.
Rubrum
Ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe (gemäß § 313b Abs. 1 ZPO).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Paderborn, Am Bogen 2-4, 33098 Paderborn, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Paderborn zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Paderborn durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.