Erstattung außergerichtlicher Sachverständigenkosten: Weisung der Versicherung unzumutbar
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Erstattung außergerichtlicher Sachverständigenkosten von ihrer Rechtsschutzversicherung. Streitpunkt ist, ob die Weisung der Versicherung, einen konkreten Gutachter zu benennen, zulässig ist und ob die Rechnung der Dipl.-Ing.-GmbH zu hoch ist. Das Gericht verurteilt die Beklagte zur Zahlung von 413,33 € und weist die Klage im Übrigen ab. Es hält die Weisung für unzumutbar und das JVEG für nicht anwendbar auf Privatgutachten.
Ausgang: Klage auf Erstattung von Sachverständigenkosten in Höhe von 413,33 € teilweise stattgegeben, restliche Ansprüche abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Weisung des Versicherers nach § 82 Abs. 2 VVG ist nur wirksam, wenn sie für den Versicherungsnehmer zumutbar ist; die Vorgabe eines konkreten Sachverständigen ohne Wahlmöglichkeit kann die Verteidigung unangemessen einschränken und damit unzumutbar sein.
Kommt der Versicherer durch Benennung eines bestimmten Sachverständigen eine Preisabrede zugunsten dieses Sachverständigen zugunsten Dritter entgegen, hätte der Versicherer einen transparenten Kostenrahmen offenlegen und auf kostengünstigere Alternativen hinweisen müssen; unterbleibt dies, liegt kein schuldhafter Verstoß gegen die Schadensminderungsobliegenheit (§ 82 Abs. 1 VVG) vor.
Das JVEG findet keine Anwendung auf privat eingeholte außergerichtliche Gutachten; die Vergütung solcher Privatgutachten ist nicht automatisch an JVEG-Sätze zu binden.
Die Behauptung der Überhöhtheit einer Sachverständigenrechnung ist vom Versicherer substantiiert darzulegen; pauschale Zeitangaben oder nicht weiter begründete Einwendungen genügen nicht zur Verneinung der Erstattungsfähigkeit.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Dipl. Ing. H GmbH gem. Rechnung … 413,33 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.
I.
Die Beklagte ist nach § 2 j) i.V.m. § 5 Abs. 1 f) aa) der ARB 2012 Rechtschutz i.V.m. mit dem abgeschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrag verpflichtet, die noch ausstehenden Sachverständigenkosten in Höhe von 413,33 € zu erstatten.
1.
Die Beklagte hat auf Grund des abgeschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrags nach § 5 Abs. 1 f) aa) der ARB 2012 Rechtsschutz die übliche Vergütung eines öffentlich bestellten technischen Sachverständigen in Fällen der Verteidigung in verkehrsrechtlichen Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren zu tragen.
Im Rahmen der Verteidigung der Klägerin in einem Bußgeldverfahren vor dem Amtsgericht I wurde insofern die Dipl. Ing. H GmbH mit der Erstattung eines außergerichtlichen Gutachtens durch die Verteidigerin beauftragt. Hierfür wurden der Klägerin mit Rechnung vom 23.12.2019 insgesamt 913,33 € in Rechnung gestellt, die insgesamt zu erstatten sind, mithin auch die noch nicht regulierten 413,33 €.
Die Klägerin hat vorliegend weder gegen eine Weisung im Sinne des § 82 Abs. 2 VVG noch gemäß § 17 Abs. 1 c) bb) der ARB verstoßen.
Denn nach § 82 Abs. 2 VVG hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers zu befolgen, soweit diese für ihn zumutbar sind. An dieser gesetzlichen Regelung müssen sich auch darauf aufbauende Klauseln in den ARB der Beklagten messen lassen. Auch nach den ARB der Beklagten müssen die Weisungen des Versicherers demnach zumutbar sein.
Vorliegend kann in dem Schreiben der Beklagten vom 05.11.2019 keine wirksame Weisung des Versicherers gesehen werden, die dem Zumutbarkeitskriterium entspricht. Denn die Vorgabe eines konkreten Sachverständigen zur Einholung eines außergerichtlichen Gutachtens im Versicherungsfall, wie hier der O Sachverständigengesellschaft mbH & Co. KG, benachteiligt den Versicherungsnehmer unangemessen. Es ist eine unzulässige Einschränkung der Verteidigungsmöglichkeiten des Versicherungsnehmers vor Gericht darin zu sehen, wenn diesem die Beauftragung eines konkreten Sachverständigen vorgegeben wird, ohne auch die Möglichkeit zu eröffnen, andere Sachverständige mit der Erstattung eines Gutachtens zu beauftragen. Sachverständige unterscheiden sich bekanntlich von der Qualität und Brauchbarkeit der von ihnen erstatteten Gutachten. Welcher Sachverständige für das in Rede stehende Verfahren ein brauchbares Gutachten erstellt und damit die effektivsten Verteidigungsmöglichkeiten bietet, kann dabei ausschließlich der Betroffene bzw. der Verteidiger bewerten.
Aus dem Vortrag der Beklagten ist auch kein vernünftiger Grund dafür ersichtlich, dass die Klägerin ausschließlich die O Sachverständigengesellschaft mbH & Co. KG mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragen müsste. Sofern die Beklagte mit dieser eine Preisabrede getroffenen hat – die entsprechende Vermutung der Klägerin ist insofern unbestritten geblieben – führt dies nicht zu einer zulässigen Einschränkung der Wahlmöglichkeiten der Klägerin. Vielmehr hätte für diesen Fall ein entsprechender Kostenrahmen von der Beklagten offengelegt werden müssen und im Rahmen der Weisung auf die entsprechende kostengünstigere Möglichkeit hingewiesen werden müssen, wobei sich die Klägerin im Rahmen des Kostenrahmens hätte frei bewegen können, ohne eine Kürzung in Kauf nehmen zu müssen. Eine solche offene Weisung ist jedoch gerade nicht erteilt worden.
Darüber hinaus liegt auch jedenfalls kein vorsätzlicher Verstoß gegen die allgemeine Schadensminderungsobliegenheit der Klägerin nach § 82 Abs. 1 VVG vor, da die Beklagte gerade nicht offengelegt hat, dass im Falle der Beauftragung der O Sachverständigengesellschaft mbH & Co. KG lediglich Kosten in Höhe von 500,00 € anfallen, die Klägerin konnte mithin vor der Beauftragung nicht damit rechnen, dass sie durch die Beauftragung der Dipl. Ing. I GmbH höhere Kosten erzeugt. Die Beklagte hat schlicht keine Gründe für die Vorgabe des konkreten Sachverständigen genannt.
2.
Die zu erstattenden Sachverständigenkosten sind auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.
Entgegen der Auffassung der Beklagten verstößt die Rechnung der Dipl. Ing. I GmbH vom 23.12.2019 nicht gegen die Vorgaben des JVEG. Denn das JVEG findet gemäß § 1 Abs. 1 JVEG lediglich auf die Vergütung von Sachverständigen Anwendung, die von dem Gericht, der Staatsanwaltschaft, der Finanzbehörde in den Fällen, in denen diese das Ermittlungsverfahren selbstständig durchführt, der Verwaltungsbehörde im Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten oder dem Gerichtsvollzieher beauftragt werden. Nicht erfasst sind außergerichtlich eingeholte Privatgutachten.
Sofern von der Beklagten weiter pauschal die Höhe der in Rechnung gestellten Honorarforderung bestritten und auf einen Zeitaufwand von 4 Stunden für die Gutachtenerstellung verwiesen wird, ist das Bestreiten nicht substantiiert und damit unerheblich. Dem Vortrag der Beklagten lassen sich insofern keine substantiierten Einwendungen gegen die Rechnungshöhe entnehmen. Eine Diskrepanz zwischen Vergütungen nach dem JVEG und den tatsächlich abgerechneten Gebühren lässt nach den vorstehenden Ausführungen allein noch keinen Rückschluss auf eine übersetzte Gebührenforderung zu. Sofern überdies pauschal lediglich 4 Stunden zur Gutachtenerstattung angemessen sein sollen – wohl unter Berücksichtigung der vermeintlichen Gebührenvereinbarung mit der O GmbH & Co. KG – gibt es auch für diese Behauptung keinerlei substantiierte Anhaltspunkte. So wird sich in keiner Weise mit der vorgelegten Rechnung auseinandergesetzt. Es wird insbesondere nicht dargestellt welche Arbeitsschritte einen geringeren Arbeitsaufwand begründen sollen bzw. welcher Arbeitsaufwand überhöht angefallen sein soll.
II.
Zinsforderungen waren nicht zuzusprechen, nachdem sich dem Vortrag der Klägerin hierzu nichts entnehmen ließ und die Zahlung an die Sachverständigengesellschaft geltend gemacht wird.
III.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
IV.
Der Streitwert wird festgesetzt auf 413,33 €.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Paderborn, Am Bogen 2-4, 33098 Paderborn, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Paderborn zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Paderborn durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.