Räumungsklage nach behaupteter Tätlichkeit: Kündigung mangels Beweis des Angriffs unwirksam
KI-Zusammenfassung
Die Vermieter verlangten nach fristloser, hilfsweise ordentlicher Kündigung die Räumung einer Wohnung wegen eines behaupteten körperlichen Angriffs der Mieterin. Das Amtsgericht wies die Klage ab, weil die Kläger den tätlichen Angriff und damit einen wichtigen Grund (§§ 543, 569 BGB) nicht zur Überzeugung des Gerichts nachweisen konnten. Ein ärztliches Attest und die Anhörungen reichten für den Vollbeweis nicht aus; Zeugen gab es nicht. Auch für eine ordentliche Kündigung (§ 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB) fehlte der Nachweis einer nicht unerheblichen Pflichtverletzung; die von der Mieterin geführten Verfahren begründeten für sich keinen Kündigungsgrund.
Ausgang: Räumungsklage abgewiesen, da fristlose und ordentliche Kündigung mangels Nachweises einer Pflichtverletzung unwirksam sind.
Abstrakte Rechtssätze
Eine außerordentliche fristlose Kündigung des Wohnraummietverhältnisses nach § 543 Abs. 1 BGB setzt einen wichtigen Grund voraus, der vom Kündigenden darzulegen und zu beweisen ist.
Körperverletzungen oder Tätlichkeiten des Mieters gegenüber dem Vermieter sind grundsätzlich geeignet, eine fristlose Kündigung auch ohne Abmahnung zu rechtfertigen; die tatsächlichen Voraussetzungen müssen jedoch im Vollbeweis nach § 286 ZPO feststehen.
Bleibt nach freier Beweiswürdigung offen, welcher von zwei widersprüchlichen Geschehensabläufen zutrifft, ist eine behauptete Pflichtverletzung nicht bewiesen und kann eine Kündigung hierauf nicht gestützt werden.
Ein ärztliches Attest über später festgestellte Hämatome belegt ohne sicheren Ursachenzusammenhang nicht, dass diese aus dem behaupteten Vorfall herrühren.
Die Einleitung mehrerer Gerichtsverfahren durch den Mieter stellt grundsätzlich keinen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung dar; eine ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB erfordert den Nachweis einer schuldhaften, nicht unerheblichen Pflichtverletzung.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Kläger begehren von der Beklagten die Räumung der Wohnung im 2. Obergeschoss des Hauses T in Q.
Die Kläger sind Eigentümer und Vermieter, die Beklagte Mieterin der streitgegenständlichen Wohnung. Das Mietverhältnis wurde mit Mietvertrag vom 30.05.2001, beginnend mit dem 01.08.2001, auf unbefristete Zeit geschlossen. Die Miete beträgt monatlich 253,53 €. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Mietvertrages (Anlage K1) Bezug genommen.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 05.07.2024 kündigten die Kläger den Mietvertrag fristlos zum 31.07.2024, hilfsweise fristgerecht zum 30.04.2025 gekündigt. Auf das Kündigungsschreiben (Anlage K2) wird Bezug genommen.
Die Kläger sind der Ansicht, dass eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zumutbar sei. Hierzu behaupten sie, dass die Beklagte die Klägerin zu 2) tätlich angegriffen habe, als diese am 26.06.2024 einen Schaden in ihrer Wohnung ansehen wollte, der bei den Dacharbeiten an der Decke entstanden war. In dem Moment, als die Klägerin zu 2) versucht habe, das entstandene Loch mit Klebeband zu verkleben, um zu verhindern, dass Staub in die Wohnung eindringt und die Tapete weiter einreißt, habe die Beklagte die Klägerin zu 2) mit aller Kraft an beiden Unterarmen gepackt und weggeschubst. Nach diesem Vorfall habe die Klägerin zu 2) unter Schock sofort die Wohnung verlassen und sich in ärztliche Behandlung begeben. Die Klägerin zu 2) habe an beiden Unterarmen Hämatome mit einem Durchmesser von ca. 2 cm erlitten. Die Unterarme hätten bereits am selben Tag geschmerzt, Verletzungen seien aber erst am Freitag, den 28.06.2024, sichtbar geworden. Da die Hausarztpraxis schon geschlossen war, habe sich die Klägerin zu 2) erst am Montag, den 01.07.2024 in ihre Hausarztpraxis begeben, um die Verletzungen behandeln zu lassen. Die Bescheinigung sei dann auf Anforderung erst am 23.07.2024 ausgestellt worden.
Ein weiteres Zusammenleben mit der Beklagten in der eigenen Immobilie sei den Klägern nicht mehr zumutbar, zumal sie jetzt sowohl wegen angeblich fehlenden Wasserdrucks in der Küche und wegen eines nicht bestehenden, aber behaupteten Nutzungsrechts am Dachboden gleich zwei neue Klageverfahren gegen die Kläger eingeleitet hat und damit die Justiz in Anspruch nimmt.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte zu verurteilen, die Wohnung im 2. Obergeschoss des Hauses T in Q, bestehend aus 2 Zimmern, Küche, Diele/Flur, Bad nebst dazugehörendem Kellerraum zu räumen und geräumt an die Kläger herauszugeben,
hilfsweise zum 30.04.2025.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
im Falle der Verurteilung (wegen der fristlosen Kündigung) zur Räumung der Beklagtenpartei eine angemessene Räumungsfrist zu bewilligen.
Die Beklagte behauptet, sie habe die Klägerin nicht körperlich angegriffen. Nachdem sie im Bereich des Schlafzimmers zwei Durchbrüche an der Außenwand festgestellt habe und das Schlafzimmer voller Dreck und Staub gewesen sei, habe sie der Klägerin zu 2) aus Gründen der Beweissicherung untersagt, die betroffenen Stellen mit einem Klebeband zu versehen. Die Klägerin zu 2) sei völlig unsachlich gegenüber der Beklagten geworden und habe wutentbrannt die streitgegenständliche Wohnung verlassen und ihre Gartentätigkeit wiederaufgenommen.
Das Gericht hat die Klägerin zu 2) und die Beklagte persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörungen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.10.2024 Bezug genommen. Die Akten des Amtsgerichts Paderborn, Az. 51a C 42/23, 58a C 92/24, 59 C 158/24 und 55 C 301/20 wurden beigezogen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
1.
Den Klägern steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt der geltend gemachte Anspruch auf Räumung der streitgegenständlichen Wohnung zu. Dieser kann insbesondere nicht aus § 546 Abs. 1 BGB hergeleitet werden. Denn das durch den Mietvertrag vom 30.05.2001 begründete Mietverhältnis besteht fort und wurde nicht durch die Kündigung vom 05.07.2024 wirksam beendet. Da das bestehende Mietverhältnis ein Recht zum Besitz i.S.d. § 986 BGB begründet, scheidet ein Anspruch auf Herausgabe der Mietwohnung aus § 985 BGB ebenfalls aus.
a)
Die ausgesprochene außerordentliche Kündigung setzt einen wichtigen Grund voraus. Gem. § 543 Abs. 1 S. 2 BGB liegt ein solcher vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Körperverletzungen und Tätlichkeiten gegenüber dem Vermieter sind in Regel geeignet, eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung zu rechtfertigen (Schmidt-Futterer/Streyl, 16. Auflage 2024, BGB § 543 Rn. 55; LG Karlsruhe ZMR 2014, 43).
Die insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Kläger sind jedoch beweisfällig geblieben. Das Gericht vermochte auch unter Berücksichtigung der persönlichen Anhörungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht zu der Überzeugung gelangen, dass die streitige Behauptung, die Beklagte habe die Klägerin zu 2) am 26.06.2024 tätlich angegriffen, wahr ist. Das Gericht hat im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden. Erkenntnisquellen der Beweiswürdigung sind dabei neben Sachvortrag und Prozessverhalten der Parteien und somit deren Schriftsätze insbesondere auch Äußerungen bei Anhörungen gemäß § 141 ZPO (vgl. Zöller/Greger, 35. Auflage 2024, § 286 ZPO Rn. 14). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet einerseits, dass mehr als die subjektive Überzeugung nicht gefordert wird. Es muss also keine absolute Gewissheit vorliegen, die über jeden Zweifel erhaben ist (Zöller/Greger, § 286 Rn 19). Andererseits reicht weniger als die Überzeugung von der Wahrheit, insbesondere ein bloßes Glauben, Wähnen oder Fürwahrscheinlichhalten, für das Bewiesensein einer Tatsache nicht aus (Zöller/Greger, § 286 Rn 18). § 286 verlangt hier den sogenannten Vollbeweis, stellt also hohe Anforderungen an die richterliche Überzeugung. Mit einer nur überwiegenden Wahrscheinlichkeit darf sich das Gericht im Regelfall nicht begnügen (MüKoZPO/Prütting, 6. Aufl. 2020, ZPO § 286 Rn. 35). Das Gericht muss vielmehr aufgrund der Beweisaufnahme und des gesamten Inhalts der mündlichen Verhandlung entscheiden, ob er eine Behauptung für wahr oder nicht für wahr hält. Dabei kommt es darauf an, dass das Gericht selbst die Überzeugung von der Wahrheit einer Behauptung gewonnen hat. Eine von allen Zweifeln freie Überzeugung setzt das Gesetz dabei nicht voraus. Das Gericht darf und muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH, NJW 1970, 946; BGH, NJW-RR 2007, 351).
Diesen Grad der Gewissheit hat das Gericht aber auch nach dem Inhalt der mündlichen Verhandlung nicht erlangt. Unter Berücksichtigung des Ergebnisses der persönlichen Anhörungen und dem vorgelegten ärztlichen Attest der Frau L vom 23.07.2024 hält das Gericht den klägerseits geschilderten Ablauf der Geschehnisse zwar für möglich. Das Gericht vermochte jedoch letztlich nicht zu entscheiden, welche der beiden sich widersprechenden Äußerungen zutrifft.
Die Klägerin zu 2) hat geschildert, dass die Beklagte sie angegriffen und weggerissen habe, als sie die besichtigte und fotografierte Stelle an der Decke des Schlafzimmers der Beklagten habe zukleben wollen. Daraufhin habe sie richtig Angst gehabt und sei sofort wieder in den Garten gegangen. Am Samstag habe sie dann die Flecken bemerkt und sei am Montag zum Arzt gegangen. Nach dem Vortrag aus dem Schriftsatz vom 01.10.2024 seien die Verletzungen hingegen bereits am Freitag sichtbar geworden.
Die Beklagte hat wiederum geschildert, dass sie der Klägerin zu 2) gesagt habe, dass sie die Durchbrüche nicht zukleben solle. Nachdem sie wiederholt „Stopp“ gesagt, die Klägerin aber dennoch angesetzt habe, sei sie mit dem Arm vorgeschossen und habe mit der Hand gegen die Wand, wo die Klägerin das Klebeband angesetzt hatte, draufgehalten. Die Klägerin hätte sich daraufhin erschreckt und sei zurückgewichen. Die Beklagte selbst habe das Klebeband wieder weggezogen. Zu einem körperlichen Kontakt sei es nicht gekommen.
Beide Aussagen sind grundsätzlich lebensnah und sowohl die Klägerin als auch die Beklagte schilderten Empfindungen und Gedankengänge im Zusammenhang mit den Ereignissen. Der Vorfall kann sich ebenso gut zugetragen haben wie ihn die Klägerin, oder wie ihn die Beklagte geschildert hat. Zeugen, die das Geschehen beobachtet haben, gab es nicht, die Polizei wurde von der Klägerin nicht verständigt. Insoweit bedurfte es auch nicht der Vernehmung der von beiden Parteien benannten Zeugin L. Denn selbst wenn diese glaubhaft bestätigen würde, dass die Klägerin zu 2) an beiden Unterarmen Hämatome mit einem Durchmesser von zwei Zentimetern aufwies, belegt dies nicht, dass diese auf den von der Klägerin geschilderten Vorfall zurückzuführen sind. Die Zeugin war nämlich unstreitig nicht am 26.06.2024 anwesend, sondern untersuchte die Klägerin nach ihrer Aussage erst am Montag den 01.07.2024, also fünf Tage nach dem Vorfall.
Vor diesem Hintergrund kann die außerordentliche Kündigung auch nicht auf § 569 Abs. 2 BGB gestützt werden. Danach liegt ein wichtiger Grund vor, wenn eine Vertragspartei den Hausfrieden nachhaltig stört, sodass dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Mangels Nachweises des körperlichen Angriffs ist keine schuldhafte Störung des Hausfriedens anzunehmen. Auch die durch die Beklagte eingeleiteten Gerichtsverfahren, Az. 58a C 93/24 und 59 C 158/24 stellen keinen wichtigen Grund, der die außerordentliche Kündigung rechtfertigen könnte, dar. Das Anstrengen einer Vielzahl von Gerichtsverfahren, gleich von welcher Partei, stellt grundsätzlich keinen Kündigungsgrund dar. Etwas Anderes kann zwar gelten, wenn die Parteien nicht mehr kommunizieren und jedes Verhalten der anderen Partei zum Anlass für die Anstrengung eines Gerichtsverfahrens nehmen und rechtskräftige Entscheidungen im Inhalt nicht anerkennen (BeckOGK/Mehle, 1.7.2024, BGB § 543 Rn. 78 m.w.N.). Dies wurde von der Klägerseite schon nicht behauptet, den beigezogenen Akten lässt sich zudem entnehmen, dass es vor Klageerhebung außergerichtliche Aufforderungsschreiben der hiesigen Beklagten gab.
b)
Soweit die Kläger hilfsweise die Räumung der streitgegenständlichen Wohnung zum 30.04.2025 beantragt haben ist dies aus Sicht des Gerichts zwar zulässig. Denn gem. § 259 ZPO kann eine Klage auf künftige Leistung erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde. Die Klage kann schon dann erhoben werden, wenn die Frist für die Einlegung eines Widerspruchs gem. § 574 BGB noch läuft (OLG Karlsruhe NJW 1984, 2953). Nach dem Rechtsgedanken des § 574b Abs. 2 BGB darf dem Mieter durch die Klage auf künftige Räumung nicht die Möglichkeit genommen werden, die Widerspruchsfrist voll auszuschöpfen. Die Beklagte hat den Kündigungsgrund hier jedoch ernstlich bestritten und damit die Besorgnis erregt, die Wohnung nicht fristgerecht zu räumen.
Allerdings steht den Klägern auch kein Recht zur ordentlichen Kündigung gem. § 573 BGB zu. Danach kann der Vermieter nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Ein solches liegt insbesondere vor, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat (§ 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen konnten die Kläger der Beklagte eine solche Pflichtverletzung nicht nachweisen.
2.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Der Streitwert wird auf 2.667,96 (12 x 222,33 €) festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Paderborn, Am Bogen 2-4, 33098 Paderborn, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Paderborn zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Paderborn durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Paderborn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Paderborn, Nebenstelle, Am Turnplatz 31, 33098 Paderborn, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.