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Amtsgericht Paderborn·50 C 254/11·14.03.2012

Flugverspätung über 3 Stunden: Ausgleichsanspruch nach VO (EG) 261/2004

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte aus abgetretenem Recht für drei Reisende Ausgleichszahlungen wegen einer Ankunftsverspätung von über 3 Stunden auf dem Flug Paderborn–Antalya. Die Airline berief sich auf außergewöhnliche Umstände (wetterbedingte Umleitung/Abfertigungsablauf) und begehrte hilfsweise eine Kürzung nach Art. 7 Abs. 2 VO. Das Gericht sprach 1.200 € nach Art. 7 Abs. 1 lit. b VO zu, weil außergewöhnliche Umstände nicht hinreichend dargelegt und die Verspätung nicht als unvermeidbar belegt wurde. Vorgerichtliche Anwaltskosten wurden mangels Verzugs zum Zeitpunkt der anwaltlichen Tätigkeit abgewiesen; Zinsen wurden ab Rechtshängigkeit zugesprochen.

Ausgang: Ausgleichszahlung i.H.v. 1.200 € zugesprochen, vorgerichtliche Anwaltskosten abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Der Ausgleichsanspruch nach Art. 7 VO (EG) Nr. 261/2004 steht bei einer Verspätung von mehr als drei Stunden auch Verspätungsfluggästen zu, da sie hinsichtlich des Zeitverlusts annullierten Fluggästen vergleichbar sind.

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Außergewöhnliche Umstände i.S.d. Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 sind eng auszulegen; das Luftfahrtunternehmen trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen solcher Umstände sowie dafür, dass die Verspätung auch bei Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen nicht zu vermeiden gewesen wäre.

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Wetterbedingungen entlasten das Luftfahrtunternehmen nur, wenn sie ungewöhnlich und unerwartet sind; ist eine kritische Wetterlage anhand verfügbarer Wettermeldungen vorhersehbar, sind entsprechende organisatorische Vorkehrungen darzulegen.

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Pauschaler Vortrag, die übrige Flotte sei „verplant und voll gebucht“, genügt nicht, um die Unvermeidbarkeit einer Verspätung oder die Ausschöpfung zumutbarer Alternativen substantiiert darzulegen; eine darauf gerichtete Beweisaufnahme kann unzulässige Ausforschung sein.

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Eine Kürzung des Ausgleichsanspruchs nach Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 261/2004 setzt voraus, dass dem Fluggast eine anderweitige Beförderung i.S.d. Art. 8 VO angeboten wurde.

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Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind nur ersatzfähig, wenn sie als Verzögerungsschaden nach Eintritt des Verzugs entstanden sind.

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Zinsen auf den Ausgleichsanspruch können als Rechtshängigkeitszinsen ab Zustellung der Klage nach §§ 291, 288 BGB verlangt werden.

Relevante Normen
§ Art. 7 Abs. 1 lit. b Verordnung (EG) Nr. 261/2004§ Art. 7 Abs. 2 lit. c Verordnung (EG) Nr. 261/2004§ Art. 6 Abs. 1 lit. b Verordnung (EG) Nr. 261/2004§ Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechte-VO§ Art. 8 Fluggastrechte-VO§ 280, 286 BGB

Tenor

Die Beklagte wird ver¬ur¬teilt, an den Kläger 1.200,00 EUR (in Wor¬ten: eintausendzweihundert Euro ) nebst Zin¬sen in Höhe von 5 Pro¬zent¬punk-ten über dem je¬wei¬li¬gen Ba¬sis¬zins¬satz seit dem 30.08.2011 zu zah¬len.

Im Übrigen wird die Kla¬ge ab¬ge¬wie¬sen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der beklagten Partei auferlegt.

Die¬ses Ur¬teil ist vor¬läu¬fig vollstreck¬bar.

Der Beklagten hat das Ge¬richt ge¬stat¬tet, die Zwangs¬vollstre¬ckung ge¬gen Si¬cher¬heits¬leis¬tung in Höhe von 120 % des vollstreck¬ba¬ren Be¬tra¬ges ab-zu¬wen¬den, wenn nicht der Kläger vor der Zwangs¬vollstre¬ckung Si¬cher-heit in Höhe von 120 % des zu vollstrecken¬den Be¬tra¬ges leistet.

Rubrum

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Tat­be­stand

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Der Kläger macht Schadensersatzansprüche für sich, seine Ehefrau sowie seinen Sohn gegen die Beklagte als Luftbeförderer geltend. Der Kläger buchte für sich, seine Ehefrau und seinen Sohn die streitgegenständliche Luftbeförderung im Rahmen eines Pauschalreisevertrages mit dem Reiseveranstalter H GmbH und bezahlte diese. Wegen der Einzelheiten wird auf die Buchungsbestätigung vom 30.10.2011 verwiesen. Die Beklagte sollte den Kläger und seine Familie folgendermaßen befördern:

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-Flug Paderborn-Antalya, Flugnummer …, 05.03.2011, ab 09:00 Uhr, an 13:30 Uhr,

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-Flug Antalya-Paderoborn, Fugnummer …, 12.03.2011, ab 05:15 Uhr, an 08:00 Uhr.

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Der Hinflug mit der Flugnummer … verspätete sich. Der Hinflug startete am 05.03.2011 anstatt um 09:00 Uhr erst um 13:39 Uhr. Statt um 13:30 Uhr traf er erst um 17:46 Uhr in Antalya ein. Die Entfernung Paderborn-Antalya beträgt 2.393 km entsprechend der sog. Großkreisberechnung wegen deren Einzelheiten auf die Großkreisberechnung verwiesen wird.

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Mit Schreiben, am 21.03.2011 bei der Beklagten eingegangen, machte der Kläger für sich und seine Familie Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten in Antalya geltend. Mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 08.06.2011 machte der Kläger weiterhin Schadensersatzansprüche geltend. Eine Zahlung seitens der Beklagten unterblieb.

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Die Ehefrau sowie der Sohn des Klägers traten ihre Schadensersatzansprüche an den Kläger ab, der die Abtretung annahm.

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Der Kläger ist der Ansicht, ihm stünde der geltendgemachte Anspruch aus Art. 7 (1) b) der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zu, da diese Vorschrift für die vorliegende Verspätung von 3 Stunden oder mehr 400,00 Euro pro Person bei einer Entfernung von über 1.500,00 Euro vorsehe.

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Der Kläger beantragt,

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              1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.200,00 Euro nebst Zinsen in Höhe

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              von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu

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              zahlen,

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              2. die Beklagte zu verurteilen, 155,30 Euro vorgerichtliche Kosten zu

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             zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Ansicht, dass eine Zahlungspflicht nicht begründet sei wegen des Eintritts außergewöhnlicher Umstände. Dazu behauptet die Beklagte, es seien folgende Flüge der Beklagten für den 05.03.2011 geplant gewesen:

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Flugnummer … Antalya-Paderborn 05:15-08:00, Flugnummer … Paderborn-Antalya 09:00-13:30 Uhr. Am Flugtag sei es dann aber zu notwendigen Verschiebungen im Ablauf des Fluges aufgrund der herrschenden Wetterverhältnisse gekommen. Die Crew habe auf dem Flug von Antalya nach Paderborn regelmäßig die Wetterberichte des Wetterdienstes für den Flughafen Paderborn abgefragt. Dabei seien ausreichende Sichtverhältnisse für eine Landung angegeben worden. Der Wetterumschwung sei nicht vorhersehbar gewesen. Erstmals sei den Piloten die schlechte Wetterlage am Flughafen Paderborn über Funk der Luftsicherheitsbehörde von Bratislava am 05.03.2011 um 06:20 Uhr mitgeteilt worden. Es sei mitgeteilt worden, dass sich das Wetter seit einer Stunde verschlechtern würde und dass keine Besserung in Aussicht sei. Der Wetterbericht habe am 05.03.2011 um 07:50 Uhr die Windstärke von 4 Knoten, Sicht: 200m, Sicht auf Runway R24 bei voller Beleuchtung 300 m, überfrierender Nebel, geschlossene Wolkendecke rund 30 m über dem Flughafen angezeigt. Aufgrund des auf den Tragflächen des Flugzeugs gefrierenden Nebels sei die Landung aus Sicherheitsgründen nicht möglich gewesen. Auch wegen der Nichteinhaltung der Mindestsichtweite von 550 m bei 200 m über dem Boden sei eine Landung nicht möglich gewesen. Das Flugmanagement der Beklagten habe das Flugzeug nach Düsseldorf umgeleitet, wo es am 05.03.2011 um 08:12 Uhr gelandet sei. Dort sei die weitere Wetterentwicklung abgewartet worden. Zudem habe das Flugzeug nachbetankt werden müssen. Den Passagieren sei Gelegenheit gegeben worden, das Flugzeug zu verlassen. Auch um 08:50 Uhr habe der Wetterbericht für den Flughafen Paderborn weiterhin nur eine Sichtweite von 200 m und gefrierenden Nebel ergeben. Erst um 09:50 Uhr habe der Wetterbericht eine ausreichende Sichtweite sowie keinen überfrierenden Nebel ergeben. Um 11:40 Uhr habe das Flugzeug die Parkposition auf dem Flughafen Düsseldorf verlassen und habe nach einer Wartezeit von 23 Minuten auf dem Rollfeld warten müssen, bis eine Startfreigabe erteilt worden sei. Um 12:03 Uhr sei der Start erfolgt, die Flugzeit nach Paderborn habe 25 Minuten betragen. Die Landung sei um 12:28 Uhr in Paderborn erfolgt, um 12:35 Uhr sei die Parkposition erreicht worden. Das Boarding der 213 Passagiere habe dann ca. eine Stunde gedauert, so dass das Flugzeug um 13:30 Uhr die Parkposition verlassen habe und um 13:39 Uhr gestartet sei. Im Übrigen habe auch kein anderes Flugzeug der vorhandenen Flotte auf dem streitgegenständlichen Flug eingesetzt werden können. Die Beklagte habe zum streitgegenständlichen Zeitpunkt über eine Flotte von 16 Flugzeugen verfügt. Diese seien alle verplant und voll gebucht gewesen, wobei sich ein Flugzeug in der Wartung befunden habe und zwei Flugzeuge vermietet worden seien.

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Die Beklagte ist weiterhin der Ansicht, dass der Anspruch um 50 % zu kürzen sei in entsprechender Anwendung des Art. 7 Abs. 2c) der VO.

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Replizierend behauptet der Kläger, die Beklagte habe eine ordnungsgemäße Flugplanung nicht durchgeführt, da der sogenannte TAF Wetterbericht, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, am 04.03.2011 gegen 23:00 Uhr für den Flughafen Paderborn feuchten Dunst und unterkühlten bzw. gefrierenden Nebel ausgewiesen habe. Die Beklagte hätte sich auf die winterlichen Wetterbedingungen technisch, personell und operativ einstellen müssen, was sie nicht getan habe. Im Übrigen sei eine ausreichende Bodensicht zur Landung am 05.03.2011 gegen 08:00 Uhr vorhanden gewesen. Auf dem Flughafen Paderborn habe es zwischen 08:00 Uhr und 10:00 Uhr Flugbewegungen mit Starts und Landungen, auch von Großflugzeugen gegeben. Trotz der mit Nichtwissen bestrittenen Umleitung nach Düsseldorf sei es der Beklagten möglich gewesen, das Flugzeug in Düsseldorf mit einer geringeren Verspätung, nämlich um 10:50 Uhr starten zu lassen.

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Der Kläger ist der Ansicht, der Entlastungsbeweis sei der Beklagten nicht gelungen, da sie beweisen müsse, dass sich die Verspätung nicht hätte vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, beispielsweise eine gewisse Zeitreserve einzuplanen. Im Übrigen seien widrige Wetterbedingungen nicht als Entlastungsgrund anzusehen. Eine Kürzung des Anspruchs um 50 % sei nicht vorzunehmen, da es sich vorliegend nicht um eine anderweitige Beförderung im Sinne der Verordnung handle.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch die uneidliche Vernehmung des Zeugen L. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.02.2012 Bezug genommen.

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                            Ent­schei­dungs­grün­de

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Die Klage ist zulässig und größtenteils begründet.

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Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von insgesamt 1.200,00 Euro aus Art. 7 (1) b der Fluggastrechte-Verordnung (EG) 261/2004 zu. Vorliegend handelt es sich um eine Verspätung, die mehr als 3 Stunden beträgt und für eine Flugstrecke von über 1.500 km bis zu 3.500 km geltendgemacht wird. Eine Verspätung im Sinne des Art. 6 (1) b der Fluggastrechte-VO liegt ebenfalls vor. Angesichts dessen, dass die Fluggäste, deren Flug annulliert wurde und diejenigen, die von der Verspätung eines Fluges betroffen sind, einen ähnlichen Schaden in Form eines Zeitverlusts erleiden und sich somit im Hinblick auf die Anwendung des in Art. 7 der Fluggastrechte-VO vorgesehenen Ausgleichsanspruchs in einer vergleichbaren Lage befinden, steht der aus Art. 7 der Fluggastrechte-VO resultierende Anspruch auch denjenigen Fluggästen zu, die eine in Art. 6 der Fluggastrechte-VO geregelte Verspätung erlitten haben.

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Hinsichtlich der von der Beklagten vorgetragenen Umstände, die zur Verspätung des Fluges geführt haben, handelt es sich nicht um außergewöhnliche Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechte-VO. Zwar fallen auch Wetterbedingungen unter diese Umstände, die aber ungewöhnlich und unerwartet sein müssen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO als Ausnahmebestimmung eng auszulegen (EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2008 - C-549/07, Slg. 2008 I 11061). Dem Luftverkehrsunternehmen obliegt es aber darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass es ihm auch unter Einsatz aller ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel offensichtlich nicht möglich gewesen wäre, ohne angesichts der Kapazitäten des Unternehmens zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht tragbare Opfer die außergewöhnlichen Umstände zu vermeiden, mit denen es konfrontiert war und die zur Annullierung des Fluges geführt haben (EuGH, aaO Rn 40 f). Aus Sicht des Gerichts war die von den Parteien beschriebene Wetterlage, die letztlich am 05.03.2011 um 09:00 Uhr am Flughafen Paderborn vorherrschte, für die Beklagte vorhersehbar. Unstreitig war bereits am 04.03.2011 gegen 23:00 Uhr aus dem TAF-Wetterbericht ersichtlich, dass am Flughafen Paderborn feuchter Dunst herrscht, der unterkühlt bzw. gefriert. Dass eine Landung bei gefrierendem Nebel, der auch auf den Tragflächen gefriert, aus Sicherheitsgründen nicht durchzuführen war, hat die Beklagte ausdrücklich vorgetragen und unter Beweis gestellt. Bereits zu diesem Zeitpunkt hätte die Beklagte entsprechende Vorkehrungen hinsichtlich des Flugmanagements treffen können. Die Beklagte hat weder konkret vorgetragen, dass sie vor dem Abflug nach Paderborn, insbesondere am Abend zuvor, die Wetterlage regelmäßig kontrolliert habe noch welche Maßnahmen sie bei derartigen Wetterverhältnissen trifft. Die Beklagte hätte substantiiert vortragen müssen, welche anderen personellen, materiellen und finanziellen Mittel ihr zur Verfügung standen, um den Flug zum geplanten Zeitpunkt durchzuführen und aus welchen Gründen es ihr gegenbenenfalls nicht zumutbar war, auf diese Ressourcen zurückzugreifen. Der Vortrag der Beklagten, die Piloten hätten erstmals durch die Luftsicherheitsbehörde von Bratislava von den schlechten Wetterverhältnissen in Paderborn erfahren, ist insoweit nicht nachvollziehbar, als dass die Wetterverhältnisse in Paderborn auch direkt vor dem Abflug in Antalya eine aktuelle TAF-Wettermeldung hätte einholen können.

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Die Aussage des Zeugen L führt zu keiner anderen Beurteilung. Dieser hat ausgesagt, dass es am 05.03.2011 um 09:10 Uhr auf dem Flughafen Paderborn-Lippstadt einen Start einer Lufthansa-Maschine nach München gegeben habe, es habe sich dabei um eine kleinere Maschine mit 75 Sitzplätzen gehandelt. Weitere Starts habe es zwischen 08:00 Uhr und 10:00 Uhr nicht gegeben. Die erste Landung sei erst wieder um 10:25 Uhr erfolgt, einer Maschine mit rund 85 Plätzen. Um 10:39 Uhr sei eine Maschine der Air Berlin aus London gelandet. Die wenigen Starts und Landungen seien Folge einer schlechten Wetterlage. Die Angaben des Zeugen sind detailliert und nachvollziehbar.

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Dies kann aber auch dahinstehen, da die Beklagte nicht ausreichend substantiiert vorgetragen hat, aus welchem Grund es ihr nicht möglich war, ein anderes Flugzeug der Flotte zur geplanten Abflugszeit zum Flughafen nach Paderborn umzuleiten, zumal sich das Wetter ab 09:50 Uhr besserte und um diese Uhrzeit bereits ein weiteres Flugzeug der Flotte hätte landen und nach kurzer Zeit hätte starten können. Die Behauptung der Beklagten, die weiteren (13) Flugzeuge der Flotte seien verplant und voll gebucht gewesen, ist wie der Kläger bereits festgestellt hat, zu pauschal, um die Unvermeidbarkeit der Verspätung des streitgegenständlichen Fluges darzulegen. Die Vernehmung der dazu benannten Zeugen würde einen Ausforschungsbeweis darstellen.

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Die Beträge waren auch nicht gemäß § 7 (2) der Fluggastrechte-VO zu halbieren. Dem Kläger und seiner Familie wurde keine anderweitige Beförderung im Sinne des Art. 8 der Fluggastrechte-VO angeboten.

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Die geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten waren nicht zu erstatten. Verzug ist erst mit Verstreichen der Zahlungsfrist am 17.06.2011 eingetreten und damit nach der anwaltlichen Tätigkeit. Diese ist daher nicht als Verzugsschaden im Sinne der §§ 280, 286 BGB zu ersetzen.

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Die geltend gemachten Zinsen sind als Rechtshängigkeitszinsen ab dem 30.08.2011 gemäß §§ 291, 288 BGB zu zahlen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 1.200,00 Euro festgesetzt.