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Amtsgericht Paderborn·3 III 20/11·13.09.2011

Antrag auf Verfahrenskostenhilfe abgelehnt: Keine Eintragung der TSG-Änderung in Geburtsurkunde des Kindes

Öffentliches RechtPersonenstandsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte Verfahrenskostenhilfe zur Durchsetzung der Eintragung ihres geänderten Vornamens und der Geschlechtszugehörigkeit im Geburtseintrag ihres leiblichen Sohnes. Das Standesamt lehnte ab, das Gericht sah keine Erfolgsaussicht und wies den VKH-Antrag zurück. Maßgeblich seien §§ 5 Abs. 3, 10 Abs. 2 TSG und das Kindespersönlichkeitsrecht; § 27 PStG erlaubt keine Fortführung des Geburtenregisters in diesem Fall.

Ausgang: Antrag auf Verfahrenskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussichten abgewiesen; materielle Ablehnung der Änderung des Geburtseintrags des Kindes

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

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Die Änderung des Vornamens oder der Geschlechtszugehörigkeit eines Elternteils nach dem TSG wird nicht in den Geburtseintrag des leiblichen Kindes eingetragen (§§ 5 Abs. 3, 10 Abs. 2 TSG).

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Bei der Ausstellung von Geburtsurkunden sind vorrangig die berechtigten Interessen und das Persönlichkeitsrecht des Kindes zu schützen; dies kann die Offenlegung der Transsexualität eines Elternteils verhindern.

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Die Änderung des Geschlechts oder des Vornamens eines Elternteils gehört nicht zu den in § 27 PStG geregelten Fortführungsfällen des Geburtenregisters.

Relevante Normen
§ 5 Abs. 3 TSG§ 10 Abs. 2 TSG§ 27 PStG

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom 19.08.2011 in Verbindung mit dem Antrag vom 10.07.2011 wird zurückgewiesen.

Gründe

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Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

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Die Antragstellerin war am 28. Mai 1954 männlichen Geschlechts zur Welt gekommen und hatte den Vornamen B erhalten. Am 14.06.1988 wurde ihr Sohn H in T, Kreis I geboren. In der Geburtsurkunde des Standesamtes T mit der Registernummer … wurde Frau H, geb. T, als Mutter von H angegeben. Als Vater wurde H aufgeführt.

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Mit Beschluss des Amtsgerichts Celle vom 7.3.2008 wurde der Vorname der Antragstellerin von B abgeändert. Am 05.12.2008 wurde vom Amtsgericht Celle festgestellt, dass die Antragstellerin als dem weiblichen Geschlecht zugehörig anzusehen ist.

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Im Mai 2011 wandte sich die Antragstellerin an das Standesamt T und beantragte die Ausstellung einer neuen Geburtsurkunde für ihren Sohn N unter Berücksichtigung der Änderungen nach dem Transsexuellengesetz (TSG). Die Änderung des Vornamens von B in B sollte im Geburtseintrag ihres Sohnes vermerkt werden und eine entsprechende Geburtsurkunde ausgestellt werden.

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Mit Schreiben vom 16.06.2011 lehnte das Standesamt T den Antrag auf Eintragung der Namensänderung im Geburtseintrag des Sohnes ab.

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Dagegen wendet sich die Antragstellerin. Sie beantragt, das Standesamt aufzufordern eine (Abschrift der) Geburtsurkunde ihres Sohnes zur Vorlage bei der Rentenversicherung zu erstellen, die ihren (neuen) Vornamen und (neue) Geschlechtszugehörigkeit trägt. Die Antragstellerin ist der Ansicht, sie werde gezwungen die Änderung ihres Vornamens und der Geschlechtszugehörigkeit bei der Rentenversicherung zu offenbaren, wenn der Geburtseintrag ihres Sohnes nicht geändert würde. Dies verstoße gegen ihre Menschenwürde und gegen die Gleichbehandlung vor dem Gesetz. Die Anwendung des Personenstandsgesetzes in Verbindung mit dem Transsexuellengesetz sei – so wörtlich - unvereinbar mit den Grundrechten des Persönlichkeitsrechts des Offenbarungsgebots in den Grundrechten.

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Der Antrag hat keine Aussicht auf Erfolg.

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Das Standesamt T hat zu Recht eine Namensänderung im Geburtseintrag des Sohnes der Antragstellerin N, Registernummer …, abgelehnt.

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Die Änderung des Vornamens eines Elternteils nach dem Transsexuellengesetz ist nicht im Geburtseintrag des leiblichen Kindes der Antragstellerin einzutragen. Dies folgt aus den §§ 5 Abs. 3 und 10 Abs. 2 TSG. In dem Geburtseintrag des Kindes H ist weiterhin H als Vater anzugeben. Die oben genannten Vorschriften stellen damit sicher, dass in den Geburtsurkunden für Kinder die Eltern mit Vornamen angegeben werden, die ihrem Geschlecht entsprechen. Die Regelungen der §§ 10 Abs. 2 und 5 Abs. 3 TSG dienen damit in erster Linie den berechtigten Interessen der Kinder. Diese sollen davor geschützt werden, dass die Eintragungen in der Geburtsurkunde bei Dritten zu Spekulationen über das Geschlecht ihrer Eltern führen.

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Sofern die Antragstellerin geltend macht, sie sei dadurch in ihrer Würde als Mensch verletzt und eine Gleichbehandlung vor dem Gesetz sei ihr verwehrt, ist darauf hinzuweisen, dass es hier um den Geburtseintrag ihres Sohnes N geht. Davon zu unterscheiden ist ihr eigener Geburtseintrag, der nach der Änderung des Vornames und der Geschlechtszugehörigkeit geändert worden ist.

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Dies gilt jedoch nicht für die Geburtsurkunde ihres leiblichen Sohnes N. Diesem steht ein eigenes Persönlichkeitsrecht zu, hinter welches die Interessen der Antragstellerin zurücktreten müssen. Der Sohn der Antragstellerin soll davor geschützt werden, dass die Transsexualität eines seiner Elternteile offengelegt wird.

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Darüber hinaus liegt auch kein Fall einer Fortführung des Geburtenregisters gem. § 27 PStG vor. Die Änderung des Geschlechts bzw. des Vornamens eines Elternteils ist nicht in dem Katalog der Fortführungsfälle aufgeführt.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Personenstandsgericht - Paderborn, Am Bogen 2-4, 33098 Paderborn oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

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Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats bei dem Amtsgericht – Personenstandsgericht – Paderborn oder dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen sei. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass dieser. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

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Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen die Verfahrenskostenhilfeentscheidung eingelegt wird. Sie zu unterzeichnen und soll begründet werden.