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Amtsgericht Paderborn·3 III 10/09·09.02.2010

Feststellung der Unwirksamkeit einer Namenserteilung nach §1617a Abs.2 BGB

ZivilrechtFamilienrechtPersonenstandsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Standesamt legte dem Gericht Zweifelsfragen zur am 04.08.2009 beurkundeten Namenserteilung vor. Streitpunkt war, ob der Mutter das Familiennamen des angeblichen Vaters rechtswirksam zugeteilt werden konnte, obwohl die Identität des Vaters nicht nachgewiesen war. Das Gericht stellte fest, dass die Namenserteilung unwirksam ist, da der Familienname des Vaters nicht durch Identitätsnachweise belegt war. Das Kindeswohl rechtfertigt keine Eintragung eines nicht nachgewiesenen Namens.

Ausgang: Zweifelsvorlage des Standesamts: Feststellung, dass die Namenserteilung nach § 1617a Abs. 2 BGB unwirksam ist, stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Namenserteilung nach § 1617a Abs. 2 BGB setzt voraus, dass der vergebene Familienname des Kindesvaters durch Identitätsnachweise oder Personenstandsurkunden nachgewiesen ist.

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Fehlt der Nachweis, ist die Zuordnung des Familiennamens nicht gegeben und die Namenserteilung ist unwirksam und nicht in das Geburtsregister einzutragen.

3

Das Kindeswohl rechtfertigt nicht die Eintragung eines nicht nachgewiesenen Familiennamens des Vaters; die Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung als Randvermerk genügt für die abstammungsrechtliche Zuordnung.

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Das Standesamt kann bei Zweifeln an der Identität oder Namensführung des Vaters den Vorgang gemäß § 49 Abs. 2 PStG dem Gericht vorlegen.

Relevante Normen
§ 1617 a Abs. 2 BGB§ 49 Abs. 2 PStG§ 1617a Abs. 2 BGB

Tenor

Auf die Zweifelsvorlage des Standesamtes ….. vom 07.09.2009 wird festgestellt, dass die am 04.08.2009 beurkundete Namenserteilung nach § 1617 a Abs. 2 BGB unwirk-sam ist und nicht im Geburtsregister des Kindes einzutragen ist.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Rubrum

1

Auf die Zweifelsvorlage des Standesamtes ….. vom 07.09.2009 wird festgestellt, dass die am 04.08.2009 beurkundete Namenserteilung nach § 1617 a Abs. 2 BGB unwirksam ist und nicht im Geburtsregister des Kindes einzutragen ist.

2

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Gründe

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Das betroffene Kind wurde am …… von den Beteiligten zu 2. geboren. Das Standesamt …… hat die Geburt beurkundet mit dem Vermerk bei der Mutter "Identität nicht nachgewiesen". Am 04.08.2009 erkannte der Beteiligte zu 3. die Vaterschaft an, die am 25.08.2009 als Folgebeurkundung im Geburtsregister des Kindes vermerkt wurde. Wegen fehlenden Identitätsnachweises hat das Standesamt vermerkt "Identität nicht nachgewiesen".

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Unter dem 04.08.2009 beurkundete das Standesamt ….. auf Wunsch der Eltern eine Namenserteilung nach § 1617 a Abs. 2 BGB mit dem Inhalt, dass die Kindesmutter dem Kind den Familiennamen des Vaters "……." erteilte.

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Das Standesamt ….. zweifelt daran, dass die Namenserteilung wirksam geworden und einzutragen ist, da der Name des Vaters weder durch Identitätspapiere noch durch Personenstandsurkunden nachgewiesen worden sei. Es hat daher den Vorgang gem. § 49 Abs. 2 PStG unter dem 07.09.2009 dem Gericht zugeleitet.

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Dieses hat sich die Kindeseltern und die Standesamtsaufsicht schriftlich angehört.

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Die Standesamtsaufsicht hat unter dem 28.09.2009 eine Stellungnahme abgegeben und sich den Zweifeln des Standesamtes angeschlossen.

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Die Kindeseltern haben keine Stellungnahme abgegeben.

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Die Zweifelsvorlage ist zulässig.

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Die seitens des Standesamtes …… unter dem 04.08.2009 beurkundete Namenserteilung nach § 1617 a Abs. 2 BGB ist nicht im Geburtsregister des Kindes einzutragen. Es ist nicht nachgewiesen, dass der Kindesvater tatsächlich den von der Kindesmutter erteilten Familiennamen des Vaters führt. Einen entsprechenden Nachweis durch Identitätspapiere oder sonstige Personenstandsurkunden haben die am Verfahren beteiligten Kindeseltern auch im laufenden Verfahren nicht beigebracht, sodass die Identität des Kindesvaters weiterhin als nicht geklärt anzusehen ist.

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Damit leidet die Namenserteilung der Kindesmutter vom 04.08.2009 an einem gravierenden Mangel, da sie dem Kind keinen erteilbaren Familiennamen des Kindesvaters beigegeben hat. Name im Sinne des § 1617 a Abs. 2 BGB kann dabei nicht der lediglich geführte, sondern nur der in die Übereinstimmung mit Identitätsnachweisen geführte Name sein. Etwas anderes folgt auch nicht aus Gründen des Kindeswohls. Dieses erfordert lediglich, dass die Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung ausgewiesen ist, was als Randvermerk vermerkt ist. Damit ist der gebotenen abstammungsrechtlichen Zuordnung Rechnung getragen. Ein, dem Rechtsgedanken des § 1617 a Abs. 2 BGB zugrunde liegendes Bedürfnis, dem Kind anstelle des ebenfalls nicht nachgewiesenen Familiennamens der Mutter einen nicht nachgewiesenen Familiennamen des Vaters, beizugeben, ist nicht ersichtlich.

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Das Standesamt mag künftig in vergleichbaren Fällen die begehrte Beurkundung einer Namenserteilung ablehnen.

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Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst.

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Paderborn, den 10.02.2010

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Amtsgericht

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………………

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Richter am Amtsgericht