Verurteilung wegen Umwerfens mobiler Geschwindigkeitsmessanlage (§316b StGB)
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Paderborn verurteilt den 20‑jährigen Angeklagten wegen Störung öffentlicher Betriebe (§ 316b Abs.1 Nr.3 StGB) zu 40 Tagessätzen à 80 €. Er hatte zwei mobile Geschwindigkeitsmessgeräte umgeworfen/umgetreten, sodass Messungen vorübergehend nicht möglich waren. Die Zeugenaussage des Messbeamten wurde als glaubhaft bewertet und die Einlassung des Angeklagten widerlegt. Jugendstrafrecht blieb trotz Heranwachsenderstatus unzulässig; bei der Strafzumessung berücksichtigte das Gericht §46 StGB und die Einkommensverhältnisse.
Ausgang: Angeklagter wegen Störung öffentlicher Betriebe verurteilt: Geldstrafe 40 Tagessätze zu je 80 €; Kosten und Auslagen auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Wer den Betrieb einer der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dienenden Einrichtung durch Zerstören, Beschädigen, Beseitigen, Verändern oder Unbrauchbarmachen einer dem Betrieb dienenden Sache verhindert oder stört, erfüllt den Tatbestand des § 316b Abs.1 Nr.3 StGB.
Mobile Geschwindigkeitsmessanlagen fallen als Anlagen im Sinne des § 316b Abs.1 Nr.3 StGB unter den Schutz der Vorschrift.
Zur Verwirklichung der Tathandlung genügt das Verändern des Zustands oder ein vorübergehendes Unbrauchbarmachen der Anlage; eine dauerhafte Beschädigung ist nicht erforderlich.
Die Anwendung des Jugendstrafrechts bei Heranwachsenden bleibt ausgeschlossen, wenn die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit keine Reifeverzögerungen oder sonstigen Jugendbeeinträchtigungen ergibt (§ 105 Abs.1 Nr.1 JGG).
Glaubhafte, schlüssige Zeugenaussagen, die die Einlassung des Angeschuldigten substantiiert widerlegen, können für die Überzeugungsbildung des Gerichts ausreichen.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 6 NBs 4/24 [NACHINSTANZ]
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Störung öffentlicher Betriebe zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 80 € verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Angewandte Vorschrift: § 316b Abs. 1 Nr. 3 StGB
Gründe
I.
Der zur Tatzeit 20-jährige Angeklagte ist deutscher Staatsangehöriger, ledig und hat keine Kinder. Seit 2022 wohnt er in einer eigenen Wohnung. Im Februar 2024 ist er mit seinem Bruder in ein Nachbarhaus in der Nähe seiner Eltern gezogen.
Der Angeklagte hat von 2012-2018 die Realschule in Q. besucht und mit dem Realschulabschluss verlassen. Im Anschluss daran hat er von 2018-2021 eine Ausbildung zum staatlich geprüften Informatiker Multimedia beim W. im I. absolviert. Danach hat sich der Angeklagter mit Unterstützung seines Vaters als „Freelancer“ mit seiner Firma U. selbstständig gemacht. Nach eigenen Angaben hatte der Angeklagte zu Höchstzeiten 30 Angestellte. Aktuell arbeitet er wieder allein. In der Hauptverhandlung hat er angegeben, ein Nettoeinkommen i.H.v. 1.400 € zu haben. Gegenüber der Jugendgerichtshilfe hat er im Gespräch vom 26.02.2024 angegeben, dass ihm ein monatliches Einkommen von 2.700 € zur Verfügung stehe.
Die Auskunft aus dem Bundeszentralregister enthält ebenso wie das Fahreignungsregister keine Eintragungen.
II.
In der Sache hat das Gericht folgende Feststellungen getroffen:
Der Zeuge H. baute am 07.04.2023 (Karfreitag) an der O.-straße eine mobile Geschwindigkeitsmessanlage auf, um Geschwindigkeitsverstöße im Rahmen des Sondereinsatzes "Tuning/Carfreitag" zu dokumentieren. Gegen 19:53 Uhr näherte der Angeklagte sich der mobilen Geschwindigkeitsmessanlage und warf eine der Messeinheiten um. Die andere Messeinheit trat er um. Beide Messanlagen stürzten um und Messungen konnten vorerst nicht mehr durchgeführt werden.
III.
Die Feststellungen unter Ziffer I. zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf dessen eigenen glaubhaften Angaben, der verlesenen Auskunft aus dem Bundeszentralregister sowie auf dem Bericht der Jugendgerichtshilfe.
Die getroffenen Feststellungen zu Ziffer II. beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte und auf der nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls durchgeführten Beweisaufnahme.
Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, dass er zunächst an der Messanlage mit seinem Auto entlanggefahren sei und einen Blitz gesehen habe. Aus Neugier habe er nachsehen wollen, ob dort eine Geschwindigkeitsmessanlage steht. Er habe sein Fahrzeug abgestellt und sei auf einem Radweg zurückgelaufen. Zu dem Zeitpunkt sei es noch hell gewesen. Er habe sich dorthin getastet, weil er die Anlage gesucht habe. Er sei über ein graues Kabel, das nicht gesichert gewesen sei, gestolpert. Es habe sich nicht um eine absichtliche Zerstörung gehandelt.
Die Einlassung des Angeklagten ist, soweit sie im Widerspruch zu den getroffenen Feststellungen steht, durch die Beweisaufnahme widerlegt. Der Zeuge H., der zum Tatzeitpunkt am Tatort anwesende Messbeamte, hat glaubhaft bekundet, dass er am Karfreitag eine Geschwindigkeitsmessung an der O.-Straße durchgeführt habe. Er habe zunächst die Anlage aufgebaut und sich dann in sein Fahrzeug begeben, während die Messung lief. Er habe beobachtet, wie sich der Angeklagte fussläufig der Messstelle genähert habe und zunächst an ihr vorbeigelaufen sei. Etwa 50 m von der Messstelle entfernt habe sich der Angeklagte umgedreht. Es habe den Anschein gemacht, dass er mit seinem Handy Fotos gemacht habe. Dann sei der Angeklagte zurück zur Messstelle gekommen und habe die erste Kamera mit einer Ausholbewegung mit der Hand umgeboxt und die zweite Kamera umgetreten. Es sei auch möglich, dass der Angeklagte zuerst eine Kamera umgetreten und die zweite Kamera umgeworfen habe. Die Kameras würden in einem Abstand von 7-9 m Entfernung stehen. Sie seien relativ stabil, da sie auf einem 3-Bein-Stativ stehen würden. Aus Sicht des Zeugen H. sei der Angeklagte nicht gestolpert, erst recht nicht zweimal. Nach der Tat habe der Angeklagte sich mit schnellen Schritten entfernt. Die Messung habe am „Carfreitag“ stattgefunden und das Verhalten des Angeklagten sei auffällig gewesen.
Der Zeuge gab weiter an, dass die Messanlage nicht beschädigt worden sei. Sie habe im Graben gelegen. Sie sei für längere Zeit außer Betrieb gewesen, weil Spuren gesichert werden mussten.
Der Angeklagte ist aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme als überführt anzusehen. Zur Überzeugung des Gerichts sind die Angaben des Angeklagten, er sei über das Kabel der Messanlage gestolpert, falsch. Es erscheint bereits wenig überzeugend, dass der Angeklagte, der nach der Messanlage gesucht hat, über ein Kabel der Messanlage gestolpert, obschon es zum Tatzeitpunkt noch hell war.
Jedenfalls aber wird der Angeklagte durch die glaubhafte Aussage des Zeugen H. überführt. Der Zeuge ist glaubwürdig. Seine Angaben waren in sich schlüssig, widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Sachfremde Belastungstendenzen waren zu keinem Zeitpunkt feststellbar. Der Zeuge hat aus freien Stücken Erinnerungslücken eingeräumt und angegeben, dass er nicht mehr genau sagen könne, in welcher Reihenfolge der Angeklagte die Messanlagen um getreten bzw. umgeworfen habe. Er war sich jedoch sicher, dass der Angeklagte nicht gestolpert sei.
Nach alledem steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Sachverhalt sich so ereignet hat, wie oben festgestellt.
IV.
Der Angeklagte hat sich nach den getroffenen Feststellungen wegen Störung öffentlicher Betriebe gemäß § 316b Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbar gemacht.
Danach wird bestraft, wer den Betrieb einer der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dienenden Einrichtung oder Anlage dadurch verhindert oder zerstört, dass er eine dem Betrieb dienende Sache zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht.
Bei einer Geschwindigkeitsmessanlage handelt es sich um eine Anlage im Sinne des §§ 316b Abs. 1 Nr. 3 (vgl. BGH BeckRS 2021, 5787).
Als Tathandlung kommt das Verändern oder das Unbrauchbarmachen einer Anlage in Betracht. Als Verändern ist das Herbeiführen eines von dem bisherigen Zustand abweichenden Zustandes definiert (RGSt 37, 53; OLG Celle VRS 28, 129). Unter einem Unbrauchbarmachen versteht man jede wesentliche Minderung oder Aufhebung der Funktionsfähigkeit durch Einwirken auf die Sachsubstanz. Dabei setzt keine der vorgenannten Tathandlungsvarianten eine Beschädigung der Anlage voraus (vgl. OLG Celle, VRS 28, 129; Münchener Kommentar, § 316b StGB, Rn. 27).
Durch das Umgetreten bzw. Umwerfen der Anlagen sind diese nicht beschädigt worden. Nach dem Angriff durch den Angeklagten standen die Anlagen jedoch nicht mehr auf dem dafür vorgesehenen Stativ, sondern lagen im Straßengraben. Der Zustand der Anlagen wurde demnach verändert. Durch den Angriff des Angeklagten wurde die Anlage zudem vorübergehend unbrauchbar gemacht. Denn dadurch, dass die Messanlagen nach dem Angriff im Straßengraben lagen, waren zunächst keine weiteren Geschwindigkeitsmessungen mehr möglich. Nach alledem hat der Angeklagte durch seinen Angriff den Betrieb der Geschwindigkeitmessanlage jedenfalls vorübergehend verhindert und gestört.
V.
Der Angeklagte war zum Tatzeitpunkt 20 Jahre alt und somit Heranwachsender gemäß § 1 Abs. 2 JGG. Nach Überzeugung des Gerichts war jedoch Jugendstrafrecht nicht anzuwenden. Denn die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten ergibt nicht, dass er zu den Tatzeitpunkt noch einem Jugendlichen gleichstand, § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG. Nach dem persönlichen Eindruck des Gerichts sowie nach dem nachvollziehbaren Bericht der Jugendgerichtshilfe liegen bei dem Angeklagten keine Reifeverzögerungen vor. Der Angeklagte hat sich sowohl beruflich als auch privat verselbstständigt. Er ist bereits im Jahr 2022 in eine eigene Wohnung gezogen. Darüber hinaus steht ja auch beruflich auf eigenen Beinen. Er hat sogar zwischenzeitlich nach eigenen Angaben 30 Angestellte beschäftigt. Sein Lebenslauf ist gradlinig und ohne Unterbrechungen. Nach alledem sind keine Reifungsdefizite erkennbar.
Bei der Frage, wie der Angeklagte für seine Tat zu bestrafen war, ist das Gericht vom Strafrahmen des § 316b Abs. 1 StGB ausgegangen, der eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht.
Bei der Bemessung der konkreten Strafe hat sich das Gericht unter Beachtung der in § 46 StGB aufgeführten Strafzumessungsgesichtspunkte von folgenden Erwägungen leiten lassen.
Strafmildernd wurde zunächst berücksichtigt, dass der Angeklagte bislang weder strafrechtlich noch verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten ist. Zugunsten des Angeklagten wirkte sich ferner aus, dass die Messanlage bei dem Angriff nicht beschädigt wurde.
Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hält das Gericht eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 80 € als tat- und schuldangemessen. Dabei wurden die Einkommensverhältnisse zugrunde gelegt, die der Angeklagte in dem Gespräch gegenüber der Jugendgerichtshilfe gemacht hat.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 464 Abs. 1, 465 Abs. 1 StPO.
V.