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Amtsgericht Paderborn·2 IN 294/12·19.06.2017

Antrag auf Aufhebung der Lohnpfändung im Insolvenzverfahren nach §765a ZPO abgewiesen

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtInsolvenzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner beantragte die Aufhebung einer Lohnpfändung und die Anhebung seines pfandfreien Einkommens nach §765a ZPO wegen Entstehens neuer Steuerschulden durch Beteiligungen. Das Amtsgericht lehnte den Antrag ab und verwies auf die enge Auslegung des §765a ZPO sowie die vorrangigen Interessen der Gläubiger in der Insolvenz. Es sah keine sittenwidrige Härte, das Existenzminimum sei gesichert; §850f ZPO greife nicht.

Ausgang: Antrag auf Aufhebung der Lohnpfändung und Anhebung des pfandfreien Einkommens nach §765a ZPO abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Vollstreckungsschutz nach §765a ZPO kann auch nach Insolvenzeröffnung gewährt werden, ist aber eng auszulegen und nur bei insolvenzuntypischer, schwerwiegender Beeinträchtigung der Rechte des Schuldners anzuwenden.

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Das bloße Entstehen einer Forderung eines Neugläubigers, die nicht von der Restschuldbefreiung erfasst ist, begründet für sich allein keine sittenwidrige Härte im Sinne des §765a ZPO.

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Eine Anhebung des pfandfreien Einkommens nach §765a ZPO kommt nicht in Betracht, wenn durch die Abführung pfändbarer Beträge gemäß §§850c ff. ZPO das Existenzminimum gesichert bleibt und keine besonderen Bedürfnisse oder erhöhten Unterhaltspflichten im Sinne des §850f ZPO vorliegen.

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Die Gewährung von Vollstreckungsschutz darf nicht zu einer einseitigen Besserstellung eines Neugläubigers gegenüber anderen Gläubigern führen; bloßes passives Entstehen der Forderung rechtfertigt keinen Vorrang.

Relevante Normen
§ 765a ZPO§ 850c ff. ZPO§ 850f ZPO§ 850c ZPO§ SGB§ 4 InsO, § 793 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG

Tenor

wird der Antrag des Schuldners vom 08.02.2017, die Lohnpfändung im laufenden Insolvenzverfahren in Höhe von 26.081,39 EUR aufzuheben und einzustellen, zurückgewiesen.

Gründe

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Aufgrund von Beteiligungen des Schuldners an der T und der T Immobilienverwaltung GmbH werden seitens des Finanzamts Einkommenssteuernachzahlungen gegen das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners geltend gemacht. Sowohl dem Insolvenzschuldner als auch der Insolvenzmasse sind nach der Insolvenzeröffnung keinerlei Zahlungen in Verbindung mit den oben genannten Beteiligungen zugegangen. Die Steuerfestsetzung erfolgte seitens des Finanzamts allein aufgrund des Umstandes der Beteiligungen des Schuldners an den Firmen.

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Mit Antrag vom 08.02.2017 beantragt der Schuldner nunmehr im Rahmen des § 765a ZPO die Anhebung seines pfandfreien Einkommens, da der Schuldner wirtschaftlich offenkundig nicht in der Lage ist, diese Schulden aus seinem bisherigen pfandfreien Einkommen zu begleichen.

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Nach den Ausführungen des Schuldners führen die Festsetzungen des Finanzamts zu neuen Schulden, für die dem Schuldner im Ergebnis keine Restschuldbefreiung erteilt wird.

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Die Insolvenzverwalterin wurde zu dem Antrag des Schuldners gehört und hat mit Schreiben vom 27.04.2017 mitgeteilt, dass bei einer Stattgabe des Antrags des Schuldners nach § 765a ZPO von dort keine Einwände erhoben würden.

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Nach hiesiger Auffassung kann einem Schuldner grundsätzlich auch nach Insolvenzeröffnung mit Rücksicht auf die auch im Insolvenzverfahren zu beachtenden Grundrechte Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO gewährt werden.

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Der Umstand, dass dem Schuldner im Insolvenzverfahren wegen des Charakters der Gesamtvollstreckung eine Vielzahl von Gläubigern gegenübersteht, schließt die nach § 765a ZPO gebotene Interessenabwägung nicht aus; sie muss jedoch in besonderem Maße den vielfältigen, regelmäßig die Schuldnerinteressen überwiegenden Gläubigerbelangen gebührend Rechnung tragen. Ein Eingreifen auf der Grundlage des § 765a ZPO, der als eng auszulegende Ausnahmevorschrift ohnehin ein bei Anwendung des Gesetzes ganz untragbares Ergebnis voraussetzt, kommt daher nur in Betracht, sofern zusätzlich Rechte des Schuldners in insolvenzuntypischer Weise schwerwiegend beeinträchtigt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2008 – IX ZB 77/08 –).

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Eine Maßnahme, die durch das Insolvenzverfahren ausgelöst wurde, die eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist, ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Durch die Abführung der pfändbaren Beträge zur Masse gemäß §§ 850c ff. ZPO ist der Schuldner in der Sicherstellung seines Existenzminimums nicht bedroht.

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Das Entstehen einer Forderung eines Neugläubigers, welche nicht von der Restschuldbefreiung erfasst ist, führt nicht zu einer sittenwidrigen Härte im Sinne des § 765a ZPO. Dies gilt im vorliegenden Fall auch dann, wenn die Forderung des Neugläubigers ohne ein aktives Handeln des Schuldners nach der Insolvenzeröffnung entsteht.

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Auch liegt im vorliegenden Fall keine Maßnahme vor, die ein Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit und das Leben des Schuldners darstellt.

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Zudem würde eine Anhebung des monatlichen pfandfreien Einkommens des Schuldners zur Begleichung des Steuergläubigers zu einer einseitigen Besserstellung dieses Neugläubigers gegenüber anderen möglichen Neugläubigern führen.

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Auch der Aspekt, dass im vorliegenden Fall kein aktives Handeln des Schuldners nach Insolvenzeröffnung vorliegt und damit der Schuldner nicht willentlich einen Neugläubiger herbeigeführt hat, führt nicht zu einer Anwendung des § 765a ZPO.

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Der Steuergläubiger ist mit seiner Stellung als Neugläubiger hier nicht zu bevorzugen und dieses kann auch nicht durch eine Anwendung des § 765a ZPO umgangen werden.

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Die Anhebung des monatlich pfandfreien Einkommens des Schuldners erscheint im vorliegenden Fall auch nicht unter Anwendung des § 850f ZPO möglich, da der Schuldner bei der Anwendung des bisherigen pfandfreien Betrages nach § 850c ZPO seinen ihm nach dem SGB zustehenden Bedarf decken kann, keine besonderen Bedürfnisse im Sinne des Buchstaben b) dieser Vorschrift vorliegen und kein besonderer Umfang der Unterhaltspflichten die Anhebung des pfandfreien Einkommens erfordert.

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Im Ergebnis war der Antrag des Schuldners daher zurückzuweisen.

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Das Insolvenzgericht sieht in dieser Entscheidung keine Grundsatzentscheidung, sondern lediglich eine Einzelfallentscheidung.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 4 InsO, § 793 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.

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Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn, oder dem Beschwerdegericht, Landgericht Paderborn, Am Bogen 2-4, 33098 Paderborn, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.

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Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Paderborn oder dem Landgericht Paderborn eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

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Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.

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Paderborn, 20.06.2017

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Amtsgericht