Zustimmung zur Schlussverteilung im Insolvenzverfahren; schriftliches Schlusstermin angeordnet
KI-Zusammenfassung
Das Insolvenzgericht stimmt der Schlussverteilung zu und ordnet das Schlusstermin im schriftlichen Verfahren an. Schlussverzeichnis und Schlussrechnung werden zur Einsicht ausgelegt; Beteiligte können bis zum Prüfungsstichtag (24.03.2016) schriftlich Stellung nehmen. Die nachträgliche Überprüfung angemeldeter Forderungen wird ebenfalls im schriftlichen Verfahren durchgeführt (§ 177 InsO). Schriftliche Widersprüche haben Grund, Betrag oder Rang der Forderung anzugeben.
Ausgang: Zustimmung zur Schlussverteilung erteilt und schriftliches Schlusstermin angeordnet; Stellungnahmen bis 24.03.2016 zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Das Insolvenzgericht kann der Schlussverteilung zustimmen und das Schlusstermin im schriftlichen Verfahren anordnen.
Schlussverzeichnis und Schlussrechnung sind den Beteiligten zur Einsicht bereitzustellen, damit sie sich im Prüfungsverfahren äußern können.
Schriftliche Widersprüche gegen zu prüfende Forderungen müssen angeben, ob die Forderung im Grund, im Betrag oder im Rang bestritten wird.
Nachträglich angemeldete oder noch nicht geprüfte Forderungen können im schriftlichen Verfahren nach § 177 InsO geprüft werden.
Tenor
wird der Schlussverteilung zugestimmt.
Die Durchführung des Schlusstermins wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§§ 196, 197, 5 Abs. 2 InsO).
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum
24.03.2016
im schriftlichen Verfahren zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen:
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zur Schlussrechnung des Verwalters;
l
zum Schlussverzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen;
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Entscheidung der Gläubiger über die nicht verwertbaren Gegenstände der Insolvenzmasse;
Rubrum
Das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters liegen nebst dem gerichtlichen Prüfungsvermerk zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Paderborn, Am Bogen 2-4, 33098 Paderborn, Zimmer Nr. 250 aus.
Gleichzeitig wird ggf. die Prüfung nachträglich angemeldeter und noch nicht geprüfter Forderungen einschließlich der Änderung früherer Anmeldungen im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 InsO).
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind ab dem 02.03.2016 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Amtsgerichts Paderborn, Am Bogen 2-4, 33098 Paderborn, Zimmer Nr. 249 niedergelegt.
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist 24.03.2016. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei dem Insolvenzgericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Paderborn, Am Bogen 2-4 einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Paderborn eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Paderborn, 28.01.2016
Amtsgericht