Unzulässigkeit eines isolierten Antrags auf Restschuldbefreiung nach Eröffnung
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner beantragte nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens isoliert die Restschuldbefreiung. Das Amtsgericht Paderborn verwirft den Antrag als unzulässig, weil der Schuldner zuvor ausdrücklich und fristgerecht auf die Eigenantragspflicht und die zwingende 3‑Monatsfrist für das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren hingewiesen wurde. Eine mangelhafte Belehrung lag nicht vor; Verständnisschwierigkeiten gehen zu Lasten des Schuldners.
Ausgang: Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung als unzulässig verworfen, da ordnungsgemäße Belehrung über Eigenantrag und Fristen erfolgt war
Abstrakte Rechtssätze
Ein isolierter Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist nur dann zulässig, wenn der Schuldner zuvor gar nicht, fehlerhaft oder verspätet über die Erfordernisse eines Eigenantrags belehrt wurde.
Wurde der Schuldner ordnungsgemäß auf die Pflicht zum Eigenantrag und auf gesetzliche Fristen (insbesondere die 3‑monatige Frist für das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren) hingewiesen, ist ein nachträglicher isolierter Restschuldbefreiungsantrag unzulässig.
Verstreicht eine gesetzlich vorgesehene Ausschlussfrist fruchtlos, gilt der zuvor gestellte Eigenantrag als zurückgenommen und der Schuldner kann im Verfahren auf Fremdantrag keine Restschuldbefreiung mehr erlangen.
Fehlendes oder unzureichendes Verständnis der erteilten gerichtlichen Belehrungen ist dem Schuldner grundsätzlich zuzurechnen; das Gericht muss Belehrungen nicht an die subjektiven Sach‑ und Fachkenntnisse des Schuldners anpassen.
Leitsatz
Insolvenzsache
Tenor
Der Antrag des Schuldners vom 11.10.2011 auf Erteilung der Restschuldbefreiung wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
I.
Am 10.11.2010 beantragte ein Gläubiger die Eröffnung eines Regelinsolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners. Der Schuldner wurde zu diesem Antrag angehört und mit gerichtlichem Schreiben vom 11.11.2010, hinsichtlich dessen genauen Inhalts auf Bl. 9 dA verwiesen wird, wurde er darauf hingewiesen, dass er einen Antrag auf Restschuldbefreiung nur dann stellen kann, wenn er selbst einen Eröffnungsantrag stellt. Für die Stellung eines Eigenantrages wurde dem Schuldner eine Frist von 4 Wochen gesetzt. Weiterhin wurde er darauf hingewiesen, dass er nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens keinen Eigenantrag mehr stellen kann und damit auch keine Restschuldbefreiung mehr erlangen kann.
Am 16.01.2011 stellte der Schuldner sodann einen Eigenantrag nebst Stundungsantrag und Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung.
Nachdem der gerichtlich bestellte Sachverständige in seinem Gutachten zu dem Ergebnis gekommen war, dass für den Schuldner die Vorschriften des Verbraucherinsolvenzverfahrens zur Anwendung kommen müssen, wurde der Schuldner mit gerichtlichem Schreiben vom 03.02.2011, hinsichtlich dessen genauen Inhalts auf Bl. 57 dA verwiesen wird, aufgefordert, mitzuteilen, ob er seinen Antrag als Verbraucherinsolvenzverfahren fortsetzen möchte. Nachdem der Schuldner ´dies mit Schreiben vom 14.02.2011 beantragt hatte, wurde er mit gerichtlichen Schreiben vom 23.02.2011, hinsichtlich dessen genauen Inhalts auf Bl. 60 dA verwiesen wird, darauf hingewiesen, dass das Verfahren nun ab dem 18.02.2011 für 3 Monate ruht, damit er die Möglichkeit hat, binnen dieser Zeit das zwingend erforderliche außergerichtliche Schuldenbereinigungsplanverfahren durchzuführen. Er wurde darauf hingewiesen, dass es sich bei dieser 3- Monatsfrist um eine gesetzliche Ausschlussfrist handelt, die nicht verlängert werden kann und dass die Rücknahme seine Eröffnungsantrages fingiert wird, wenn er nicht binnen dieser Frist die erforderlichen Unterlagen und Bescheinigungen bezüglich des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens einreicht.
Nachdem der Schuldner die 3- Monatsrist ungenutzt verstreichen ließ, forderte das Gericht mit Schreiben vom 10.06.2011, hinsichtlich dessen genauen Inhalts auf Bl. 75 dA verwiesen wird, beim Gläubiger wie auch beim Schuldner einen Massekostenvorschuss in Höhe von 1500,00 € an. In diesem Schreiben wurde zugleich festgestellt, dass der Eigenantrag des Schuldners vom 16.01.2011 als zurückgenommen gilt, weil er das erforderliche außergerichtliche Schuldenbereinigungsplanverfahren nicht binnen der ihm gesetzten Frist von 3 Monaten durchgeführt hat. Es wurde weiterhin festgestellt, dass somit nur noch über den Fremdantrag vom 10.11.2010 zu entscheiden ist, wobei der Schuldner keine Restschuldbefreiung mehr erlangen kann.
Nachdem seitens des Gläubigers dann der Massekostenvorschuss geleistet worden war, wurde am 06.07.2011 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Im Eröffnungsbeschluss wurden nochmals die gleichen Feststellungen zum Eigenantrag des Schuldners wie vorstehend getroffen.
Am 11.10.2011 stellt des Verfahrensbevollmächtigte des Schuldners einen erneuten Antrag auf Erteilung des Restschuldbefreiung und legte zugleich Rechtsmittel gegen die gerichtlichen Feststellungen in Schreiben vom 10.06.2011 ein, wonach der Schuldner keine Restschuldbefreiung mehr erlangen könne.
Der Schuldner ist der Ansicht, dass vorliegenden Verfahren ein isolierter Restschuldbefreiungsantrag auch nach Verfahrenseröffnung noch zulässig sei, da er die vom Bundesgerichtshof für notwendig erklärten Belehrungen hinsichtlich der Erteilung des Restschuldbefreiung nicht erhalten habe.
Das Landgericht Paderborn hat das Rechtsmittel des Schuldners als sofortige Beschwerde ausgelegt und mit Beschluss vom 22.11.2011 zurückgewiesen. Weiterhin hat es festgestellt, dass das Amtsgericht Paderborn über den isolierten Antrag des Schuldners vom 11.10.2011 auf Erteilung der Restschuldbefreiung zu entscheiden hat.
II.
Der isolierte Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung vom 11.10.2011 ist unzulässig.
Nach der vom Schuldner angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, NZI 2005,271 ff) ist ein isolierter Restschuldbefreiungsantrag nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf einen Gläubigerantrag hin dann zulässig, wenn das Gericht den Schuldner überhaupt nicht, fehlerhaft oder verspätet auf das Erfordernis eines Eigenantrages zur Erlangung der Restschuldbefreiung hingewiesen hat. Eine solche mangelhafte Belehrung des Schuldners ist im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben.
Der Schuldner ist bei Eingang des Eröffnungsantrages des Gläubigers mit Schreiben vom 11.11.2011 vielmehr ausdrücklich auf das Erfordernis eines Eigenantrages zur Erlangung der Restschuldbefreiung hingewiesen worden ist. Ihm wurde eine Frist von 4 Wochen gesetzt und der Schuldner hat dann am 16.01.2011 einen Eigenantrag nebst Stundungsantrag und Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung gestellt. Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens wurde dann eine Umstellung des Verfahrens auf ein Verbraucherinsolvenzverfahren erforderlich, was der Schuldner mit Schreiben vom 14.02.2011 auch beantragte. Mit gerichtlichen Schreiben vom 23.02.2011 wurde ihm dann ab dem 18.02.2011 eine Frist von 3 Monaten eingeräumt, um das notwendige außergerichtliche Schuldenbereinigungsplanverfahren durchzuführen. Er wurde darauf hingewiesen, dass diese Frist nicht verlängert werden kann und dass bei fruchtlosem Ablauf eine Rücknahme seines Eröffnungsantrages fingiert wird.
Dem Schuldner war somit bekannt, dass für die Restschuldbefreiung ein Eigenantrag zwingend erforderlich ist und er ist darüber belehrt worden ist, dass der von ihm am 16.01.2011 gestellte Eigenantrag als zurückgenommen gilt, wenn er das außergerichtliche Schuldenbereinigungsplanverfahren nicht binnen der 3 - Monatsfrist durchführt. Es war für den Schuldner somit erkennbar, dass er bei fruchtlosem Verstreichenlassen der 3- Monatsfrist auch keine Restschuldbefreiung mehr würde erlangen können.
Sollte der Schuldner die ihm erteilten Belehrungen und Hinweise nicht richtig verstanden haben, so muss er sich dies nach Auffassung des Gerichts selbst zurechnen lassen, ggf. hätte er anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen müssen.
Denn es kann nicht Aufgabe des Gerichtes sein, die gesetzlichen Belehrungen- und Hinweispflichten den jeweiligen Sach- und Fachkenntnissen des Adressaten anzupassen.
Paderborn, 22.12.2011