Erinnerung gegen Vollstreckung aus europäischem Titel zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Schuldnerin erhob Erinnerung gegen die Zwangsvollstreckung aufgrund eines Europäischen Vollstreckungstitels. Streitpunkt war, ob der Gerichtsvollzieher den Vollstreckungsauftrag zu Recht durchgeführt hat. Das Amtsgericht bestätigt die formelle Wirksamkeit des Titels und weist die Erinnerung als unbegründet zurück. Im Erinnerungsverfahren nach § 766 ZPO ist nur die formelle Prüfung vorzunehmen.
Ausgang: Erinnerung gegen die Durchführung der Zwangsvollstreckung als unbegründet abgewiesen; Kosten der Erinnerung auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Im Erinnerungsverfahren nach § 766 ZPO beschränkt sich die Prüfung grundsätzlich auf die formelle Wirksamkeit des Vollstreckungstitels; materielle Einwendungen sind in diesem Verfahren nicht zu prüfen.
Hat ein Vollstreckungstitel, insbesondere ein Europäischer Vollstreckungstitel, formell Wirksamkeit, darf der Gerichtsvollzieher die Durchführung des ihm erteilten Vollstreckungsauftrags nicht verweigern.
Die Bestätigung der formellen Wirksamkeit eines Titels durch die Verwaltungsabteilung des zuständigen Gerichts ersetzt eine vertiefte materielle Prüfung im Erinnerungsverfahren nicht, begründet jedoch die Zulässigkeit der Vollstreckungshandlung.
Eine Erinnerung ist unbegründet, wenn der Schuldner keine substantiierten Tatsachen vorträgt, die berechtigte Zweifel an der formellen Wirksamkeit des Vollstreckungstitels begründen.
Tenor
Die Erinnerung der Schuldnerin vom 21.08.2020 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß § 766 I ZPO zulässig Erinnerung ist unbegründet.
Entgegen der Auffassung der Schuldnerin hat der Gerichtsvollzieher die Durchführung des ihm erteilten Vollstreckungsauftrags zu Recht nicht verweigert. Die Forderung des Gläubigers gegen die Schuldnerin aus dem streitgegenständlichen Europäischen Vollstreckungstitel vom 23.06.2020 ist formell wirksam und vollstreckbar. Dies hat die Verwaltungsabteilung des Amtsgerichts Paderborn ausweislich der Sonderakte des Gerichtsvollziehers DR … überprüft und bestätigt. Weiteres ist im Erinnerungsverfahren nach § 766 ZPO gemäß dem geltenden Grundsatz der Formalisierung der Zwangsvollstreckung nicht zu prüfen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn, oder dem Landgericht Paderborn, Am Bogen 2-4, 33098 Paderborn, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Paderborn oder dem Landgericht Paderborn eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.