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Amtsgericht Paderborn·12 M 3136/08·11.11.2008

Abweisung von Vollstreckungsschutzanträgen nach §§ 850k, 765a ZPO; PKH abgelehnt

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Schuldnerin stellte Vollstreckungsschutzanträge gemäß §§ 850k, 765a ZPO sowie einen Antrag auf Prozesskostenhilfe gegen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über 210,36 €. Das Gericht wies die Anträge zurück: Bei selbständig erzielten auf Konten eingehenden Einkünften besteht kein Pfändungsschutz nach § 850 k ZPO und es liegen keine besonderen Härten im Sinne des § 765a ZPO vor. Prozesskostenhilfe wurde mangels Aussicht auf Erfolg abgelehnt; die Kosten trägt die Schuldnerin.

Ausgang: Vollstreckungsschutzanträge und Antrag auf Prozesskostenhilfe der Schuldnerin abgewiesen; Kosten der Schuldnerin auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 850 k ZPO hebt das Vollstreckungsgericht die Zwangsvollstreckung auf, wenn wiederkehrende Einkünfte im Sinne der §§ 850 ff. ZPO auf das Konto des Schuldners überwiesen werden.

2

Bei selbständigen Schuldnern fehlt ein Pfändungsschutz für auf ein Bankkonto überwiesene Einkünfte, die dem Schutz von § 850 i ZPO unterfallen; die Regelungen des Kontopfändungsschutzes greifen insoweit nicht.

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Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO setzt das Vorliegen ganz besonderer Umstände voraus, die die Zwangsvollstreckung zu einer derart schweren Härte machen, dass sie mit den guten Sitten unvereinbar ist; gewöhnliche Belastungen der Zwangsvollstreckung genügen nicht.

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Prozesskostenhilfe ist für Vollstreckungsschutzanträge zu versagen, wenn keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht; für derartige Anträge entstehen regelmäßig keine Gerichtskosten und es besteht kein Erfordernis anwaltlicher Vertretung.

Relevante Normen
§ 850k, 765a ZPO§ 850k ZPO§ 765a ZPO§ 850 bis 850c ZPO§ 850i ZPO in Verbindung mit § 850k ZPO§ 788 ZPO

Tenor

werden die Vollstreckungsschutzanträge der Schuldnerin vom 21.10.2008 und 29.10.2008 gem. §§ 850 k, 765a ZPO sowie der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin.

Dieser Beschluss wird erst mit Rechtskraft wirksam.

Gründe

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Am 18.09.2008 wurde ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss -12 M 2753/08- erlassen.

3

Die Prozessbevollmächtigte der Schuldnerin hat am 21.10.2008 und am 29.10.2008 – 12 M 3136/08 – jeweils Vollstreckungsschutzanträge für die Schuldnerin beim Vollstreckungsgericht gestellt.

4

Am 03.11.2008 wurde die Zwangsvollstreckung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zunächst einstweilen eingestellt.

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Die Vollstreckungsschutzanträge basierten auf den Normen § 850 k und § 765a ZPO.

6

Die Schuldnerin ist selbstständig tätig als Hausverwalterin und erzielt monatliche Einkünfte in Höhe von 550,00 €. Die Schuldnerin ist verheiratet und hat zwei unterhaltsberechtigte Kinder. Der Ehemann der Schuldnerin verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.520,00 €.

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Der Prozessbevollmächtigte der Gläubigerin hat keine Stellungnahme abgegeben.

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Nach § 850 k ZPO hebt des Vollstreckungsgericht die Zwangsvollstreckung auf, wenn wiederkehrende Einkünfte der in den §§ 850 bis 850c ZPO bezeichneten Art auf das Konto des Schuldners bei einem Kreditinstitut überwiesen werden.

9

Ein Pfändungsschutz bei der Überweisung der von § 850 i ZPO erfassten Einkünfte auf ein Bankkonto entsprechend § 850 k ZPO für Arbeitseinkommen fehlt bei selbständigen Schuldnern vollständig.

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Ein Vollstreckungsschutz gem. § 765 a ZPO kommt in Betracht, wenn die vorliegende Zwangsvollstreckung eine Maßnahme ist, die unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses der Gläubigerin wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist.

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Vollstreckt wird wegen einer Forderung in Höhe von 210,36 € nebst weiterer Zinsen. Hier liegen keine ganz besonderen Umstände einer Härte vor, die mit den guten Sitten nicht vereinbar sind. Soweit die Schuldnervertreterin vorträgt, dass der Schuldnerin durch die Pfändung die Lebensgrundlage entzogen wird, muss entgegengehalten werden, dass sich die Schuldnerin mit Härten, die jede Zwangsvollstreckung mit sich bringt, abfinden muss (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 765a ZPO Rn. 5). Der notwendige Lebensunterhalt der Schuldnerin scheint durch das Einkommen des Ehemannes gedeckt zu sein. Im Übrigen kann die Forderung bereits durch rund die Hälfte der Einkünfte eines Monats gedeckt werden, so dass die Schuldnerin durch die Härten der Zwangsvollstreckung nur relativ kurze Zeit eingeschränkt wird. Dies ist der Schuldnerin durchaus zuzumuten.

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Somit sind die Voraussetzungen der Norm des § 765 a ZPO nicht gegeben.

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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nebst Beiordnungsantrag war ebenfalls zurückzuweisen. Gerichtskosten entstehen für Vollstreckungsschutzanträge nicht. Die Schuldnerin hätte den Antrag auch zu Protokoll der Geschäftsstelle erklären können, der Vertretung durch einen Anwalt bedarf es insoweit nicht. Im Übrigen hat der Antrag, wie oben ausgeführt, keine Aussicht auf Erfolg.

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Sämtliche Anträge waren zurückzuweisen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 788 ZPO.