Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft abgewiesen (AG Paderborn)
KI-Zusammenfassung
Der Beteiligte beantragt die Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Haft. Das Amtsgericht Paderborn weist den Antrag zurück. Soweit eine rückwirkende Feststellung begehrt wird, ist der Antrag unzulässig, da die formelle Rechtskraft durch das Verfahren nach § 426 FamFG nicht durchbrochen wird. Die übrigen Einwände werden als unbegründet verworfen.
Ausgang: Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft vom 26.03.2020 durch das AG Paderborn abgewiesen; rückwirkende Feststellung als unzulässig beurteilt, sonst unbegründet.
Abstrakte Rechtssätze
Die formelle Rechtskraft einer Entscheidung über die Haft wird durch ein Verfahren nach § 426 FamFG nicht durchbrochen; eine Feststellung der Rechtswidrigkeit kann allenfalls ab dem Zeitpunkt eines gerichtlichen Haftaufhebungsantrags erfolgen.
Ein Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft, der eine rückwirkende Feststellung über den Zeitpunkt des Haftaufhebungsantrags hinaus verlangt, ist unzulässig.
Wurde ein Hauptsacheantrag in einem anderen Verfahren zurückgenommen, kann ein später eingereichter Antrag bei einem weiteren Gericht als Erstantrag in der Hauptsache gelten; die Verfahrensabgabe des vorangegangenen einstweiligen Verfahrens ist hierfür nicht zwingend erforderlich.
Die Haftdauer ist nur dann rechtswidrig verlängert, wenn die zuständige Behörde nicht unverzüglich tätig wird; eine sofortige Beantragung der Haftaufhebung nach Wegfall der Vollziehbarkeit spricht gegen eine vermeidbare Haftverlängerung.
Tenor
Der Antrag des Beteiligten zu 3) vom 26.03.2020 in der Fassung vom 02.04.2020 auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft wird zurückgewiesen.
Von der Erhebung von Kosten wird abgesehen, § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG,
außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Einwände des Beteiligten zu 3) tragen nicht.
Soweit uneingeschränkt schon vor Antragstellung am 26.03.2020 die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft beantragt wird, ist der Antrag schon unzulässig. Denn die formelle Rechtskraft einer Entscheidung über die Haft kann durch das Verfahren nach § 426 FamFG nicht durchbrochen werden; allenfalls kann eine Rechtswidrigkeit erst ab dem Zeitpunkt des Haftaufhebungsantrags bei Gericht festgestellt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 24.09.2015 – V ZB 3/15 Rz. 10).
Im Übrigen wird hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses auf die Entscheidung des Landgerichts Paderborn vom 27.02.2020 im vorangegangenen Verfahren 5 T 47/20 (11 XIV (B) 44/20 AG Paderborn), auf deren Inhalt vollumfänglich verwiesen wird, Bezug genommen.
Konkret zu den Einwänden:
1) Nach Rücknahme des Hauptsacheantrags beim AG Königs Wusterhausen war der Antrag beim AG Paderborn de facto ein Hauptsache-Erstantrag. Hierfür ist die Verfahrensabgabe des vorangehenden einstweiligen Verfahrens nicht zwingend erforderlich. Das LG Paderborn hat insofern seine Zuständigkeit zu Recht bejaht.
2) Der Antrag ist auch von der zuständigen Behörde gestellt und hinreichend begründet, wie das Landgericht a.a.O. hinreichend ausgeführt hat.
3) Soweit behauptet wird, dass Pakistan schon am 22.03.2020 ein generelles Einreiseverbot erlassen habe, ist dies nicht nachvollziehbar. Nach Kenntnis des Gerichts ist für pakistanische Staatsbürger lediglich ein negativer Covid-19-Test erforderlich. Auch wenn schon vorher begleitete Rückführungen auf Linienflügen nicht mehr möglich waren, bestand immer noch die Aussicht auf die Aussicht auf Rückführung des Betroffenen via Sammelcharter (vgl. Stellungnahme der Bundespolizei vom 14.05.2020 und Beschluss des LG Paderborn a.a.O.). Erst am 30.03.2020 stellte sich heraus, dass der Sammelcharter für den 13.05.2020 aufgrund der Corona-Pandemie storniert wurde. Daraufhin hat die Beteiligte zu 1 unverzüglich noch am gleichen Tag die Haftaufhebung beantragt, der unverzüglich entsprochen worden ist. Insofern dauerte die Haft nicht länger als vermeidbar.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde zulässig. Diese ist innerhalb von einem Monat ab Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn, Abteilung 11, einzulegen. Für die Wahrung der Frist ist der Eingang bei Gericht entscheidend.