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Amtsgericht Paderborn·11 XIV(B) 74/23·20.03.2023

Überstellungshaft nach Dublin III: Heilung von Anhörungsmängeln, Rechtsverletzung festgestellt

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene legte Beschwerde gegen eine vom AG Rheine angeordnete Überstellungshaft ein und beantragte die Außervollzugsetzung. Das AG Paderborn hielt die Haftanordnung materiell für gerechtfertigt (u.a. Fluchtgefahr, Verhältnismäßigkeit), beanstandete aber Verfahrensmängel der Erstanhörung und Begründung. Diese Mängel seien im Beschwerdeverfahren heilbar; die vergangene Haft verletzte jedoch im Zeitraum 21.02.–21.03.2023 Rechte des Betroffenen. Die Außervollzugsetzung wurde zurückgewiesen und die Sache dem LG Paderborn vorgelegt.

Ausgang: Rechtsverletzung durch vergangene Haft festgestellt; Außervollzugsetzung abgelehnt und Beschwerde im Übrigen nicht abgeholfen (Vorlage an LG).

Abstrakte Rechtssätze

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Die bloße wörtliche Übernahme des Haftantrags ersetzt keine eigene richterliche Begründung einer Haftanordnung, kann aber durch nachgeholte Prüfung und Begründung im weiteren Verfahren geheilt werden.

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Unterbleibt bei der Erstanhörung in Freiheitsentziehungssachen eine Belehrung über das Schweigerecht sowie über die Möglichkeit anwaltlicher Hilfe und die Benachrichtigung einer Vertrauensperson, liegt ein Verfahrensmangel vor, der von Amts wegen zu berücksichtigen ist.

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Die Heilung von Verfahrensmängeln im Beschwerdeverfahren lässt eine bereits eingetretene Rechtsverletzung in dem zurückliegenden Haftzeitraum unberührt; insoweit ist die Rechtswidrigkeit der bisherigen Haft festzustellen.

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Überstellungshaft nach Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO setzt eine erhebliche Fluchtgefahr voraus, die anhand objektiver, gesetzlich festgelegter Kriterien nach nationalem Recht zu prüfen ist.

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Ein Asylfolgeantrag steht der Inhaftnahme und Überstellung in einen sicheren Drittstaat grundsätzlich nicht entgegen, wenn die gesetzlich vorgesehenen Vollzugsregelungen dies zulassen.

Relevante Normen
§ 71 Abs. 1 AufenthG§ 5 OBG NRW§ 14 AufenthG§ 11 AufenthG Abs. 1 Nr. 3§ Art. 28 Abs. 2 lit. n Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung)§ 2 Abs. 14 AufenthG

Tenor

Es wird festgestellt, dass die gegen den Betroffenen durch Beschluss des

Amtsgerichts Rheine vom 21.02.2023 (Az. 42 XIV (B) 64/23) angeordnete Abschiebungshaft diesen im Zeitraum vom 21.02.2023 — 21.03.2023 in seinen Rechten verletzt hat.

Der Antrag auf Außervollzugsetzung der Haft wird zurückgewiesen.

Im Übrigen wird der Beschwerde vom 02.03.2023 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rheine vom 21.02.2023 (Az. 42 XIV (B) 64/23) nicht abgeholfen und

die Sache zur Entscheidung dem Beschwerdegericht — Landgericht Paderborn vorgelegt

Gründe

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Wegen des Sachverhalts wird zunächst auf den angegriffenen Beschluss vom

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21.02.2023 des Amtsgerichts Rheine Bezug genommen.

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Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

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Obgleich das Gericht der Beschwerde insoweit folgt, als dass die wörtliche Übernahme des Haftantrags zur Begründung der Haftanordnung nicht ausreichen kann, führt dies nicht zur Stattgabe der Beschwerde. Denn dieser Fehler des Beschlusses ist jedenfalls durch Nachholung im Folgenden heilbar.

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Der Antrag der Ausländerbehörde vom 21.02.2023 ist zulässig und begründet.

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1 .

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Die Zuständigkeit der antragstellenden Behörde ergibt sich aus S 71 Abs. 1 AufenthG i.V.m. S 4 Abs. 1, S 5 OBG NRW.

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Das Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Münster wurde erst am 21.02.2023 eingestellt, weil der Antrag zurückgenommen wurde (vgl. BI. 35 der Gerichtsakte). Es ist zwar unklar, wann die Klage genau zurückgenommen wurde. Jedenfalls bis zum 17.02.2023 und damit bis zur Vorsprache des Betroffenen in Mönchengladbach war die Klage dort jedoch noch nicht zurückgenommen (vgl. BI. 255-257 d. Ausl-Akte). Die Weiterleitung an den Antragsteller konnte daher erfolgen, da die Wohnsitzauflage an den Betroffenen weiterhin gültig war (vgl. BI. 260 d. Ausl-Akte).

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2.

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Der Antrag enthält weiterhin die erforderlichen Darlegungen zur zweifelsfreien

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Ausreisepflicht des Betroffenen, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer.

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Insbesondere sind die Angaben des Antragstellers zur beantragten Haftdauer ausreichend. So wurde angegeben, welche organisatorischen Schritte grundsätzlich vor einer Abschiebung zu beachten sind. Zudem wurde angegeben; dass aufgrund des geleisteten Widerstandes am 20.12.2022 eine Sicherheitsbegleitung für die Flugabschiebung erforderlich ist. Die ZFA wurde insoweit bereits angefragt, ob die Abschiebung im beantragten Zeitraum möglich erscheint,

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Weitergehende Anforderungen sind an die Angaben im Haftantrag im Rahmen der

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Zulässigkeit aus Sicht des Gerichtes nicht zu stellen.

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3.

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Der Betroffene ist aufgrund unerlaubter Einreise auch ausreisepflichtig nach § 14

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Abs. 1 Nr. 3, 11 AufenthG. Mit Bescheid des BAMF vom 25.08.2022 wurde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von 21 Monaten seit dem Tag der Abschiebung festgesetzt (BI. 248 d. Ausl-Akte).

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Der Betroffene wurde zuletzt am 06.02.2023 nach Spanien überstellt und reiste spätestens am 17.02.2023 wieder nach Deutschland ein, ohne über eine Betretenserlaubnis zu verfügen.

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Die Abschiebungsanordnung ist noch nicht erlassen, ist jedoch im Haftzeitraum zu erwarten. Dies reicht in den Fällen der Überstellungshaft aus (vgl. Kaniess, Abschiebungshaft, 1. Aufl. 2020, Rn. 57).

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4.

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Gemäß Art. 28 Abs. 2 lit. n) der Dublin III-Verordnung i.V.m. S 2 Abs. 14 AufenthG dürfen zum Zwecke der Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung Personen in Haft genommen werden, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht.

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Fluchtgefahr ist nach Art. 2 lit. n der Dublin-III-VO das Vorliegen von Gründen im

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Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der

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Annahme Anlass geben, dass sich ein Betroffener, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, dem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Gemäß § 2 Abs. 14 Satz 1 AufenthG gelten die Ausführungen in § 62 Absatz 3a AufenthG für die widerlegliche Vermutung einer Fluchtgefahr und § 62 Absatz 3b Nummer 1 bis 5 AufenthG als objektive Anhaltspunkte für die Annahme einer Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 entsprechend.

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Vorliegend liegen gleich mehrere Vermutungen für eine Fluchtgefahr des Betroffenen vor.

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So ist nach S 62 Abs. 3a Nr. 4 AufenthG eine Fluchtgefahr widerleglich zu vermuten, wenn der Betroffene sich entgegen S 11 Absatz 1 Satz 2 im Bundesgebiet aufhält und er keine Betretenserlaubnis 11 Absatz 8 besitzt.

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Aufgrund des Bescheides des BAMF vom 25.08.2022 wurde ein 21-monatiges

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Einreise- und Aufenthaltsverbot festgesetzt, dass der Betroffene durch die Wiedereinreise nach seiner Abschiebung am 06.02.2023 verletzte. Seitdem hielt er sich unerlaubt im Bundesgebiet auf.

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Dieses Aufenthaltsverbot war ihm auch bekannt, was er im Rahmen der Anhörung vom 21.03.2023 angab. Es erscheint dem Gericht wenig glaubhaft, dass der Betroffene in Spanien noch am Flughafen die Auskunft erhalten haben soll, sein Asylverfahren laufe in Deutschland, er solle sich wieder dorthin begeben. Selbst wenn dies aber so gewesen sollte stellt sich für das Gericht die Frage, ob der Betroffene nicht zu weiterer Auskunftseinholung verpflichtet gewesen wäre. Dass von hier ein aufwändiges Abschiebungsverfahren mit einem anschließenden Einreiseund Aufenthaltsverbot betrieben wird, kann auch aus Sicht des Betroffenen nicht durch die Aussage zweier Polizisten in Spanien hinfällig werden. Darüber hinaus erscheint auch die Äußerung des Betroffenen, aufgrund dieser (polizeilichen) Aussage sei er zurück nach Deutschland gekommen, nicht glaubhaft. Denn er hielt sich hiernach noch rund zwei Wochen in Spanien auf, bevor er nach Deutschland kam, schlief dort nach eigenem Bekunden sogar auf der Straße. Es bleibt fraglich, warum er in der Zwischenzeit in Spanien verweilte.

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Darüber hinaus wird nach § 62 Absi 3a Nr. 6 AufenthG Fluchtgefahr widerleglich vermutet, wenn der Betroffene sich bereits in der Vergangenheit der Abschiebung entzogen hat.

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Bei einem Überstellungsversuch am 20.12.2022 entzog sich der Betroffene einer Abschiebung, indem er sich beim Einstieg ins Flugzeug an einer Abtrennung festhielt, sodass der Pilot des Flugzeugs eine Mitnahme des Betroffenen schließlich ausschloss (vgl. BI. 186f. d. Ausl-Akte). An dem Abschlussbericht der Bundespolizeiinspektion Flughafen E hat das Gericht keine Gründe zu zweifeln. In dem Verhalten des Betroffene liegt eine Entziehungshandlung und damit eine weitere Vermutung für eine bestehende Fluchtgefahr.

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Schließlich liegt auch ein Anhaltspunkt für Fluchtgefahr nach S 2 Abs. 14 S. 2 Nr. 1 AufenthG vor, da der Betroffene Spanien vor Abschluss des dort laufenden Asylverfahrens verlassen hat.

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Die Vermutung der Fluchtgefahr wird auch nicht durch das Auftauchen des Betroffenen bei der Erstaufnahmeeinrichtung in Mönchengladbach oder bei der

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Antragstellerin widerlegt. Denn es ist nicht zu erwarten, dass der. Betroffene der Entscheidung der Behörden (diesmal) Folge leistet und sich für eine ggf. zu vollziehende Abschiebung zur Verfügung hält, nur weil er sich dort gemeldet hat. Durch seine Zuwiderhandlung bei der Abschiebung am 20.12.2022 und auch durch seine Wiedereinreise trotz Einreiseverbot hat er vielmehr zum Ausdruck gebracht, den Entscheidungen der deutschen Behörden grundsätzlich nicht Folge leisten zu wollen. Seine Äußerung im Rahmen .der Anhörung vom 21.03.2023 — er werde bei negativem Ausgang seines Asylverfahrens freiwillig ausreisen — hält das Gericht insoweit für wenig glaubhaft.

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5.

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Die Anordnung der Überstellungshaft ist schließlich auch verhältnismäßig.

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Mildere Mittel sind angesichts des Verhaltens des Betroffenen nicht ersichtlich. Eine Sicherheitsleistung kommt in Anbetracht der finanziellen Verhältnisse des Betroffenen nicht in Betracht. Auch eine Meldeauflage erscheint nicht sachgerecht, nachdem von einer Fluchtgefahr des Betroffenen ausgegangen wird. Eine Außervollzugsetzung der Haft kam aus diesen Gründen nicht in Betracht. Die Maßnahme erscheint auch angemessen. Das geschilderte Verhalten des Betroffenen lässt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit annehmen, dass die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderliche Abschiebung nicht ohne die beantragte Sicherungshaft verwirklicht werden kann. Es muss damit gerechnet werden, dass sich der Betroffene ohne die Haft der Abschiebung entziehen wird und diese dadurch scheitert. Das öffentliche Interesse an der Durchführung der Abschiebung überwiegt das Freiheitsinteresse des Betroffenen. Die Abschiebung kann nur gelingen, wenn der Betroffene für die Ausländerbehörde greifbar ist. Dies ist allerdings ohne Sicherungshaft nicht gewiss.

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Die angeordnete Haftdauer erscheint ebenfalls angemessen. Insbesondere im Hinblick auf die Notwendigkeit der Sicherheitsbegleitung bei der Abschiebung erscheint die sich im Rahmen der sechswöchigen Frist des Art. 28 Abs. 3, UAbs. 3 Dublin III-VO haltende Haftdauer angemessen. Der Antragsteller hat auch ausreichend begründet, warum eine Sicherheitsbegleitung erforderlich ist. Aufgrund des geleisteten Widerstandes am 20.12.2022 und der auch schon bei der Überstellung am 06.02.2023 vorhandenen Sicherheitsbegleitung dürfte diese auch bei der nunmehr geplanten Überstellung erforderlich sein. Die konkrete Entscheidung diesbezüglich obliegt jedoch dem Antragsteller.

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6.

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Sonstige Hinderungsgründe bestehen nicht.

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Insbesondere steht der gestellte Asylfolgeantrag der Abschiebungshaft nicht entgegen, § 71 Abs. 8 AsylG. Die Abschiebung darf in sichere Drittstaaten — wie Spanien - insoweit auch ohne Entscheidung über den Asylfolgeantrag durchgeführt werden, S 71 Abs. 5 S. 2 AsylG.

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Weiterhin stellt die UfA C nach Auffassung des Gerichts auch eine

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Hafteinrichtung entsprechend Artikel 10 Abs. 1 UAbs. 2 der EU-Aufnahme-RL. Die Richtlinie gibt insoweit vor, dass „in Haft genommene Antragsteller [ so weit möglich getrennt von anderen Drittstaatsangehörigen, die keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, untergebracht" werden sollen. Ein Anspruch auf gesonderte Unterbringung entsteht hieraus gerade nicht, da diese nur geschieht „so weit möglich".

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Il.

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Das Gericht folgt der Beschwerde insoweit, als dass eine Belehrung des Betroffenen im Rahmen der ersten Anhörung am 21.02.2023 über die Möglichkeit einer Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes und die Benachrichtigung einer Vertrauensperson nach Inhaftnahme hätte erfolgen müssen.

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Schwerer wiegt für das erkennende Gericht jedoch die unterbliebene Belehrung des Betroffenen über sein Schweigerecht, das für ein faires Verfahren unerlässlich ist und nach hiesiger Auffassung von Amts wegen zu berücksichtigen ist.

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Hinzu kommt der Umstand, dass das Amtsgericht Rheine den Beschluss vom 21.02.2023 durch wörtliche Übernahme des Haftantrags begründete und insoweit keine eigene Prüfung des Sachverhalts erkennen lässt.

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Das erkennende Gericht hat diese Fehler durch Nachholung geheilt, was jedoch die zurückliegende Rechtsverletzung nicht beseitigt. Dies führt zu der tenorierten Feststellung der Rechtswidrigkeit der zurückliegenden Haft, nicht jedoch zu einer Stattgabe der Beschwerde.

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Eine Kostenentscheidung ist in der Folge vom Beschwerdegericht zu treffen.