Feststellung der Rechtswidrigkeit von Sicherungshaft nach Ablauf der Durchführbarkeit der Abschiebung
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene beantragte die Feststellung der Rechtswidrigkeit der gegen ihn angeordneten Sicherungshaft, soweit diese über den 27.10.2022 hinaus bestand. Das Amtsgericht stellte fest, dass die Fortführung der Sicherungshaft rechtswidrig war, weil spätestens am 27.10.2022 erkennbar war, dass die Abschiebung innerhalb der Haftzeit nicht durchführbar war. Ein Aktenvermerk der Ausländerbehörde, der die Unmöglichkeit der Ausstellung der erforderlichen Papiere belegte, rechtfertigte die Fortdauer der Haft nicht. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 80, 81 Abs. 2 FamFG.
Ausgang: Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Sicherungshaft über den 27.10.2022 hinaus stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Sicherungshaft ist aufzuheben, sobald erkennbar ist, dass die Abschiebung innerhalb des angeordneten Haftzeitraums nicht durchführbar sein wird.
Ein interner Aktenvermerk der Ausländerbehörde, aus dem eindeutig hervorgeht, dass die erforderlichen Reisedokumente bis zum Ende der Haftzeit nicht beschafft werden können, begründet die Rechtswidrigkeit der Fortführung der Sicherungshaft.
Nach Entlassung aus Sicherungshaft kann das Verfahren als Feststellungsverfahren nach § 62 FamFG fortgeführt werden, um die Rechtswidrigkeit der Haft im Nachhinein festzustellen.
Die Kostenentscheidung in FamFG-Feststellungsverfahren richtet sich nach §§ 80, 81 Abs. 2 FamFG; Gericht und notwendige Auslagen können der unterliegenden bzw. der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlichen Partei auferlegt werden.
Tenor
Auf den Antrag vom 20.11.2022 / 26.02.2023 hin wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichtes Dortmund vom 30.08.2022 – Az. 810 XIV(B) 49/22 – den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat, soweit Sicherungshaft über den 27.10.2022 hinaus angeordnet wurde.
Die Kosten des Verfahrens und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen und seiner Vertrauensperson im Haftaufhebungsverfahren werden der Antragstellerin auferlegt.
Gründe
I.
Mit Beschluss des Amtsgerichtes Dortmund vom 30.08.2022 wurde gegen den Betroffenen auf Antrag der Stadt E Sicherungshaft bis zum 29.11.2022 angeordnet, um die Rückführung des Betroffenen nach Algerien sicherzustellen. Auf den Inhalt des Antrages der Stadt E vom 30.08.20022 und den Beschluss des Amtsgerichtes Dortmund vom selben Tag wird Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 22.11.2022 gab das Amtsgericht Dortmund das Verfahren an das Amtsgericht Paderborn ab.
Bei Eingang der Verfahrensakte bei dem Amtsgericht Paderborn am 28.11.2022 wurde dort festgestellt, dass der Betroffene bereits am 24.11.2022 aus der Unterbringungseinrichtung für Ausreisepflichtige (UfA) in Büren entlassen worden war.
Der Beteiligte H hatte bereits mit Schreiben vom 20.11.2022 bei dem Amtsgericht Dortmund die Aufhebung der Haft sowie die Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit ab Eingang des Antrags beantragt. Gleichzeitig beantragte er die Fortführung des Verfahrens als Feststellungsverfahren nach § 62 FamFG für den Fall der Haftentlassung. Mit Schreiben vom 26.02.2023 begründete der Beteiligte H den Haftaufhebungsantrag im Feststellungsverfahren nach erfolgter Akteneinsicht. Auf den Inhalt des Schreibens wird Bezug genommen. Die Antragstellerin verzichtete auf die Möglichkeit einer Stellungnahme.
Die Ausländerakten der Antragstellerin lagen vor.
II.
Auf den zulässigen Antrag war die Rechtswidrigkeit der gegen den Betroffenen angeordneten Sicherungshaft festzustellen, soweit diese über den 27.10.2022 hinaus aufrecht erhalten wurde.
Spätestens am 27.10.2022 war für die Ausländerbehörde zweifelsfrei erkennbar, dass die Abschiebung des Betroffenen innerhalb der angeordneten Haftzeit nicht durchführbar sein wird.
Aus einem durch die Antragstellerin gefertigten Aktenvermerk vom 27.10.2022 (Blatt 111 der Ausländerakte) ergibt sich eindeutig, dass eine Ausstellung des erforderlichen Passersatzpapieres bis zum Ende der Haftzeit nicht möglich sein wird. Damit hätte die Haft gemäß § 426 FamFG umgehend aufgehoben werden müssen, da keine Zweifel mehr daran bestanden, dass die Abschiebung des Betroffen innerhalb des beantragten Haftzeitraumes nicht erfolgen können wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 80, 81 Absatz 2 FamFG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde zulässig. Diese ist innerhalb von einem Monat ab Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht Paderborn. Am Bogen 2-4, 33098 Paderborn, Abteilung 11, einzulegen. Für die Wahrung der Frist ist der Eingang bei Gericht entscheidend.