Feststellung: Abschiebehaft 28.11.2017–11.12.2017 wegen Behördenversehens rechtswidrig
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene focht die Verlängerung seiner Sicherungshaft (28.11.2017–11.12.2017) an und beantragte Feststellung einer Rechtsverletzung. Zentral war, ob die Verlängerung gegen das Beschleunigungsgebot verstößt. Das AG Paderborn stellte fest, dass die Haft rechtswidrig war, weil die Abschiebung allein wegen eines Behördenversehens (fehlende gleichzeitige Anwesenheit von Transportpersonal und Arzt) scheiterte. Der Feststellungsantrag wurde stattgegeben.
Ausgang: Feststellungsantrag: Die Sicherungshaft vom 28.11.2017–11.12.2017 verletzte die Rechte des Betroffenen; Antrag stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Scheitert eine Abschiebung allein aufgrund eines Behördenversehens, das die Abholung des Betroffenen unmöglich macht und einen vorgesehenen Flug vereitelt, stellt dies einen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot dar.
Die Verpflichtung zur Beschleunigung des Vollzugs der Sicherungshaft verlangt, dass die zuständige Behörde alle notwendigen Anstrengungen unternimmt, damit die Haftzeit so kurz wie möglich gehalten wird; unterbleiben diese, ist eine Verlängerung unzulässig.
Ein Feststellungsantrag nach § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG ist zulässig, wenn aufgrund vollzogener Sicherungshaft ein rechtliches Interesse an der Feststellung einer Rechtsverletzung besteht.
Die Rücknahme eines Verlängerungsantrags durch die Ausländerbehörde kann zur Aufhebung des Haftbeschlusses mit sofortiger Wirkung führen und die vorherige Anordnung der Haft als rechtsverletzend erscheinen lassen.
Leitsatz
Das Scheitern einer Abschiebung wegen eines Behördenversehens, das die Abholung des Betroffenen unmöglich macht und wodurch der vorgesehene Flug verpasst wird, stellt einen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot dar.
Tenor
Es wird festgestellt, dass die gegen den Betroffenen angeordnete Abschiebehaft diesen in der Zeit vom 28.11.2017 bis 11.12.2017 in seinen Rechten verletzt hat.
Gründe
Gegen den Betroffenen ist auf Antrag der Zentralen Ausländerbehörde des Kreis P vom 27.11.2017 mit Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 28.11.2017 im Wege einer einstweiligen Anordnung die durch vorangegangenen Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 09.11.2017 (Az. 11 a XIV(B) 72/17) angeordnete Sicherungshaft vorläufig bis zum 12.12.2017 verlängert worden.
Gegen den Beschluss hat der Betroffene mit Schreiben vom 04.12.2017 Beschwerde eingelegt und daneben beantragt festzustellen, dass der Haftbeschluss den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat (§ 62 FamFG).
Von Seiten des Gerichts ist in der Folge, nachdem auch die Zentrale Ausländerbehörde des Kreis P den Verlängerungsantrag vom 27.11.2017 mit Schreiben vom 11.12.2017 zurückgenommen hat, der Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 28.11.2017 mit sofortiger Wirkung aufgehoben worden.
Nach seiner Haftentlassung hat der Betroffene die Haftbeschwerde im Feststellungsverfahren weitergeführt, wobei wegen der Begründung auf das Beschwerdevorbringen des Betroffenen vom 23.12.2017 Bezug genommen wird.
Der entsprechende Feststellungsantrag des Betroffenen ist zulässig und begründet.
Ein entsprechendes Feststellungsinteresse des Betroffenen ergibt sich wegen der im Zeitraum vom 28.11.2017 bis 11.12.2017 vollzogenen Sicherungshaft aus § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG.
Die ursprünglich von Seiten des Betroffenen eingelegte Beschwerde war auch zulässig und begründet, nachdem die weitere Verlängerung der Sicherungshaft mit Beschluss vom 28.11.2017 wegen eines Verstoßes gegen den geltenden Beschleunigungsgrundsatz, wonach eine Verpflichtung besteht alle notwendigen Anstrengungen zu unternehmen, damit der Vollzug der Haft auf eine möglichst kurze Zeit beschränkt werden kann, nicht hätte ausgesprochen werden dürfen.
Insofern ist jedoch eine mögliche Abschiebung des Betroffenen am 28.11.2017 allein aufgrund eines Behördenversehens unterblieben. Der Betroffene konnte insoweit für einen möglichen Flug am 28.11.2017 nicht abgeholt werden, da sich die für den Transport zuständigen Mitarbeiter der ZAB C und der die Fahrt begleitende Arzt nicht zeitgleich bei der UfA C eingefunden haben.
Vor diesem Hintergrund ist somit im Hinblick auf den Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz von einer ursprünglich begründeten Beschwerde des Betroffenen auszugehen, so dass nunmehr die Feststellung zu treffen war, dass die gegen den Betroffenen im Zeitraum vom 28.11.2017 – 11.12.2017 angeordnete Sicherungshaft eine Rechtsverletzung für den Betroffenen bedeutet hat.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde zulässig. Diese ist innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn, Abteilung 11, einzulegen. Für die Wahrung der Frist ist der Eingang bei Gericht entscheidend.
Paderborn, 25.01.2018