Aufhebung der Abschiebungssicherungshaft nach Wegfall des Haftgrundes
KI-Zusammenfassung
Die Sicherungshaft des Betroffenen, ursprünglich angeordnet und vorläufig verlängert, wurde aufgehoben. Die Ausländerbehörde hatte eine weitere Haftverlängerung beantragt und diesen Antrag später zurückgenommen. Da eine Abschiebung innerhalb der Haftdauer nicht mehr möglich war und die Verlängerung entfiel, beseitigte das Gericht den Haftgrund und hob die Haft mit sofortiger Wirkung auf. Die Verfahrenskosten trägt die Beteiligte zu 2.
Ausgang: Aufhebung der Anordnung der Sicherungshaft; Haft aufgehoben und Kosten der Beteiligten zu 2 auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Gerichte haben gemäß § 426 Abs. 1 FamFG von Amts wegen zu prüfen, ob der Grund für eine angeordnete Freiheitsentziehung entfallen ist; ist dies der Fall, ist die anordnende Entscheidung aufzuheben.
Entfällt der Zweck der Sicherungshaft (z.B. weil eine Abschiebung innerhalb der Haftdauer nicht mehr möglich ist) und steht eine Verlängerung nicht zur Disposition, so endet der Haftgrund und die Sicherungshaft ist aufzuheben.
Die Aufhebung einer Freiheitsentziehung kann mit sofortiger Wirkung erfolgen, sofern die Voraussetzungen des § 422 Abs. 2 FamFG vorliegen.
Die Kosten des Aufhebungs- oder Aufhebungsverfahrens sowie die notwendigen Auslagen können derjenigen Beteiligten auferlegt werden, die die Haftanordnung veranlasst oder die weitere Verlängerung veranlasst bzw. vertreten hat.
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 28.11.2017 (Az.: 11 XIV(B) 243/17) wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Die Anordnung der Sicherungshaft wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Beteiligte zu 2.
Gründe
I.
Durch Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 09.11.2017 (Az. 11a XIV(B) 72/17) ist auf Antrag der Ausländerbehörde der Stadt E vom selben Tag gegen den Betroffenen die Abschiebungshaft als Sicherungshaft bis zum 28.11.2017 angeordnet worden. Die Sicherungshaft wird in der Unterbringungsanstalt für Ausreisepflichtige in C vollstreckt.
Wegen des Sachverhalts welcher der Anordnung der Sicherungshaft zu Grunde liegt, wird auf den Ausländerbehörde der Stadt E vom 09.11.2017 sowie auf den Beschluss des Amtsgerichts E vom 09.11.2017 Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 27.11.2017 hat die Beteiligte zu 2. die Verlängerung der Sicherungshaft bis zum 10.01.2018 beantragt (Bl. 1ff. d.A.). Sie trägt im Wesentlichen vor, dass für den Betroffenen ursprünglich ein unbegleiteter Flug für den 28.11.2017 gebucht worden sei. Erkenntnisse über gesundheitliche Einschränkungen des Betroffenen hätten nicht vorgelegen.
Mit Schreiben vom 21.11.2017 habe die Bezirksregierung E mitgeteilt, dass bei dem Betroffenen aufgrund seiner Drogenabhängigkeit zunächst eine Methadon-Therapie durchgeführt werden müsse. Diese sei frühestens am 22.12.2017 abgeschlossen. Eine Abschiebung während der Therapie sei für den Betroffenen lebensgefährlich.
Der Betroffene solle nunmehr im Rahmen des nächsten Sammelcharters nach Abschluss der Therapie nach Serbien zurückgeführt werden. Dieser finde am 09.01.2018 statt. Die Haftgründe der Anordnung lägen weiter vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Haftverlängerungsantrag vom 27.11.2017 verwiesen.
In seiner Anhörung am 28.11.2017 hat der Betroffene im Wesentlichen erklärt, dass L sein aktueller, richtiger Name sei. Er habe nach der Scheidung seiner Eltern im Jahr 2016 den Namen seiner Mutter angenommen. Über die Namensänderung gebe es auch amtliche Dokumente in Serbien. Diese Dokumente wolle er umgehend beibringen.
Von dem Einreiseverbot habe er nichts gewusst.
Weiter habe er in Deutschland ein am 17.06.2016 geborenes Kind mit einer deutschen Staatsangehörigen. Er legte diesbezüglich eine beglaubigte Kopie einer Urkunde über die Anerkennung der Vaterschaft mit Zustimmungserklärung vom 22.06.2016 vor (Bl. 17 d.A.).
Im Hinblick auf die anlässlich dieser neuen Erkenntnisse notwendig gewordene weitere Sachverhaltsaufklärung bezüglich eines ggf. bestehenden Abschiebungshindernisses ist die Sicherungshaft durch Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 28.11.2017 zunächst im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zum 12.12.2017 verlängert worden.
Die Beteiligte zu 2. hat den Haftverlängerungsantrag vom 27.11.2017 am 11.12.2017 zurückgenommen.
II.
Der Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 28.11.2017 war aufzuheben.
Eine solche Entscheidung ist geboten, wenn die Haftanordnung zwar rechtmäßig war, der Grund für die Freiheitsentziehung danach aber gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 FamFG weggefallen ist (BGH Beschluss v. 18.11.2011, Az.: V ZB 121/10). In jeder Lage des Verfahrens ist von Amts wegen ein die Freiheitsentziehung anordnender Beschluss darauf zu untersuchen, ob der Grund für die Freiheitsentziehung entfallen ist (vgl. § 426 Abs. 1 Satz 1 FamFG) (BGH Beschluss v. 10.06.2010, Az.: V ZB 205/09).
Eine Abschiebung des Betroffenen ist innerhalb der durch Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 28.11.2017 angeordneten Haftdauer nicht mehr möglich. Eine Verlängerung der Haft steht nach Antragsrücknahme nicht mehr im Raum. Daher war die Haftanordnung von Amts wegen aufzuheben.
Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung folgt aus § 422 Abs. 2 FamFG.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 415, 80, 81 FamFG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig. Wollen Sie von diesem Rechtsmittel Gebrauch machen, so muss die Beschwerde binnen 1 Monat nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle in deutscher Sprache eingelegt werden.