Antrag auf Verlängerung der Sicherungshaft wegen Abschiebung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt die Verlängerung von Sicherungshaft bis 22.12.2021 bzw. hilfsweise bis 31.12.2021 zur Vorbereitung einer Abschiebung. Das Amtsgericht Paderborn wies den Antrag zurück, weil die für den 21.12.2021 geplante Rückführung keine Erfolgsaussicht hatte und das Beschleunigungsgebot verletzt wäre. Die Behörde hatte alternative Chartermaßnahmen erst verzögert angestrebt. Die Verfahrenskosten wurden dem Antragsteller auferlegt.
Ausgang: Antrag auf Verlängerung der Sicherungshaft bis 22./31.12.2021 wegen fehlender Erfolgsaussicht der Rückführung und Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot abgewiesen; Kosten auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Verlängerung von Sicherungshaft zur Durchführung einer Abschiebung setzt voraus, dass eine konkrete, ernsthafte und voraussichtlich erfolgversprechende Rückführungsmaßnahme besteht.
Wiederholte, erfolglose Rückführungsversuche begründen Zweifel an der Erfolgsaussicht gleicher, unveränderter Maßnahmen und rechtfertigen nicht ohne weitere konkrete Anhaltspunkte eine Fortsetzung der Freiheitsentziehung.
Die Behörde hat das Beschleunigungsgebot zu beachten; sie muss rechtzeitig und mit der gebotenen Sorgfalt alternative Rückführungsmaßnahmen (z. B. Charterflüge) prüfen und veranlassen, andernfalls kann eine weitere Haftverlängerung unzulässig sein.
Bei Zurückweisung eines Antrags auf Verlängerung der Sicherungshaft kann das Gericht dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegen.
Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Verlängerung Sicherungshaft vom
06.12.2021 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
Gründe
Der Betroffene befindet sich derzeit auf Antrag der Ausländerbehörde des S aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Paderborn vom 11.112021 (Az. 11 XIV (B) 197/21) in Abschiebungssicherungshaft. Die Haft wurde bis zum 10.12.2021 angeordnet. Die antragstellende Behörde beabsichtigt, den Betroffenen
im Rahmen eines sicherheitsbegleiteten Linienfluges mit vier Personenbégleitern der Bundespolizei am 21.12.2021 zurückzuführen. Zuvor waren ein unbegleiteter Rückführungsversuch am 14.10.2021 sowie ein Rückführungsversuch am
10.112021, welcher von drei Personenbegleitern der Bundespolizei begleitet worden ist, wegen des Verhaltens des Betroffenen gescheitert. Für den Fall, dass die Rückführungsmaßnahme am 21.12.2021 erneut wegen des Verhaltens des Betroffenen scheitern würde, steht ein Flug mit einem Kleincharter am 30.12.2021 zur Verfügung. Um diesen Flug hat der Antragsteller sich am 02.12.2021 bemüht.
Mit Antrag vom 06.12.2021 beantragte der Antragsteller die Anordnung von weiterer Sicherungshaft bis zum 22.12.2021, hilfsweise bis zum 31.12.2021. Weiterhin hat er am 07.12.2021 ergänzend Stellung genommen. Auf den Inhalt des Antrags vom 06.12.2021 sowie auf die ergänzende Stellungnahme vom 07.12.2021 nebst Anlagen wird Bezug genommen.
Das Gericht hat die Ausländerakte in elektronischer Form beigezogen.
Il.
Der zulässige Antrag des Antragstellers auf Verlängerung der Sicherungshaft war
zurückzuweisen.
Einer weiteren Verlängerung der Haft stehen die mangelnde Erfolgsaussicht der für
den 21.12.2021 geplanten Rückführungsmaßnahme sowie ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot entgegen.
Im vorliegenden Fall wurde gegen den Betroffenen erstmals am 11.10.2021
Ausreisegewahrsam angeordnet und seit dem 14.10.2021 Sicherungshaft vollzogen.
Iñ dieser Zeit kam es zu zwei gescheiterten Rückführungsversuche bei denen der Betroffene trotz der Anwesenheit der Bundespolizei nach dem Vortrag des Antragstellers durch sein Verhalten unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, dass alles unternehmen wird, um seine Abschiebung zu verhindern. Gleichwohl hat die Behörde das seitens des Betroffenen gezeigte Verhalten nicht zum Anlass genommen, auf die Inanspruchnahme einer Chartermaßnahme hinzuwirken, sondern einen weiteren Linienflug eingeplant. Dass eine derartige Rückführung ohne Aussicht auf Erfolg verlaufen dürfte, hätte der Antragsteller jedoch spätestens seit der gescheiterten Rückführung am 10.112021 erkennen müssen. Konkrete
Anhaltspunkte, dass der Betroffene. nunmehr angesichts eines weiteren Personenbegleiters und nach weiterer Freiheitsentziehung zur Ausreise bereit sein wird, sind nicht ersichtlich.
Überdies ist dem Antragsteller durch die ZFA C mehrfach mitgeteilt worden
dass derzeit und bis auf weiteres bundesweit keine Sammelchartermaßnahmen von Deutschland nach Ägypten in Planung sind. Diese Mitteilung erfolgte ausweislich der Ausländerakte bereits am 10.11.2021 (Teil 6, Seite 39). Obgleich dem Antragsteller daher bekannt war, dass eine Rückführung des Betroffenen mit hoher Wahrscheinlichkeit weder während der am 11.11.2021 beantragten Haftdauer bis zum 10.12.2021 noch im Anschluss daran möglich sein wird, hat er erstmals am 02.12.2021 auf eine Einzelmaßnahme für den Betroffenen hingewirkt, welche sodann von der ZfA am 06.12.2021 auch bestätigt werden konnte. Bei dieser Maßnahme handelt es sich jedoch für den Antragsteller im Hinblick auf die Dauer der Freiheitsentziehung seit dem letzten Rückführungsversuch und aufgrund der bereits länger andauernden Ungewissheit, wann überhaupt wieder
Sammelchartermaßnahme nach Ägypten stattfinden wird, um eine gebotene und notwendige Anstrengung, welche er vorliegend nur mit deutlicher Verzögerung unternommen hat.
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig. Wollen Sie von diesem Rechtsmittel Gebrauch machen, so muss die Beschwerde binnen 1 Monat nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle in deutscher Sprache eingelegt werden.