Themis
Anmelden
Amtsgericht Paderborn·11 XIV(B) 168/21·18.10.2021

Aufhebung einstweiliger Sicherungshaft – Haft seit 10.10.2021 als rechtswidrig festgestellt

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene beantragte die Aufhebung einer durch das Amtsgericht Marl per einstweiliger Anordnung angeordneten Sicherungshaft und die Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit. Das Amtsgericht Paderborn hob die Haft auf und stellte fest, dass sie seit dem 10.10.2021 rechtswidrig war. Zur Begründung fehlten konkrete Anhaltspunkte für Flucht- oder Untertauchgefahr, erforderliche Belehrungen/Übersetzungen lagen nicht vor und eine Identitätstäuschung war nicht substantiiert dargetan. Gerichtskosten wurden nicht erhoben; Auslagen dem Kreis auferlegt.

Ausgang: Antrag auf Aufhebung der Sicherungshaft und Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit seit 10.10.2021 stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Sicherungshaft nach § 62 Abs. 3 AufenthG setzt konkrete Anhaltspunkte für Flucht- oder Entziehungsgefahr voraus; ein lediglich sporadischer Aufenthalt in der Unterkunft reicht hierfür nicht aus.

2

Die Voraussetzungen des § 62 Abs. 3b Nr. 5 AufenthG sind nicht gegeben, wenn eine schriftliche Belehrung über die Möglichkeit der Inhaftierung bei Nichterfüllung von Mitwirkungspflichten nicht erfolgt oder nicht in verständlicher (übersetzten) Form vorgelegen hat.

3

Postalische Erreichbarkeit und das gelegentliche Abholen von Post sprechen gegen ein Untertauchen i.S.v. § 62 Abs. 3a Nr. 3 AufenthG und damit gegen die Anordnung von Sicherungshaft.

4

Für eine Haftanordnung wegen Identitätstäuschung nach § 62 Abs. 3a Nr. 1 AufenthG ist die konkrete Darlegung erforderlich, wem gegenüber und inwiefern die Täuschung erfolgte; bloße abweichende Angaben zum Geburtsort begründen dies nicht.

Relevante Normen
§ 62 Abs. 3 S. 1 AufenthG§ 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 AufenthG§ 62 Abs. 3 Nr. 6 AufenthG§ 62 Abs. 3b Nr. 5 AufenthG§ 62 Abs. 3a Nr. 3 AufenthG§ 62 Abs. 3a Nr. 1 AufenthG

Tenor

Die einstweilige Anordnung des Amtsgerichts Marl vom 27.09.2021 (Az. 4 XIV (B) 15/21) wird auf Antrag des Beteiligten H aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass die Haftanordnung seit dem 10.10.2021 rechtswidrig war.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen und seiner Vertrauensperson im Haftaufhebungsverfahren werden dem Kreis S auferlegt.

Gründe

2

I.

3

Mit Beschluss des Amtsgerichts Marl vom 27.09.2021 wurde gegen den Betroffenen auf Antrag der Kreises S Sicherungshaft im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum 26.10.2021 angeordnet, um die Rückführung des Betroffenen nach Bangladesch sicherzustellen. Auf den Inhalt des Antrags vom 27.09.2021 sowie auf den Inhalt des Beschlusses des Amtsgerichts Marl vom selben Tag wird Bezug genommen.

4

Mit weiterem Beschluss vom 27.09.2021 gab das Amtsgericht Marl das Verfahren an das Amtsgericht Paderborn ab. Mit Schreiben vom 10.10.2021 beantragte der Beteiligte H die Aufhebung der Haft sowie die Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit seit Eingang des Antrags. Mit Schreiben vom 14.10.2021 begründete er den Antrag auf Haftaufhebung. Auf den Inhalt des Schreibens wird Bezug genommen. Die antragstellende Behörde hat am 18.10.2021 Stellung genommen. Auf den Inhalt der Stellungnahme wird ebenfalls Bezug genommen.

5

II.

6

Auf den zulässigen Antrag war die gegen den Betroffenen angeordnete Haft aufzuheben und deren Rechtswidrigkeit festzustellen.

7

Für den Betroffenen liegt kein Haftgrund gemäß § 62 Abs. 3 S. 1 AufenthG vor.

8

Der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 AufenthG kann für den Betroffenen nicht festgestellt werden.

9

Im Einzelnen:

10

Die Voraussetzungen des § 62 Abs. 3 Nr. 6 AufenthG sind vorliegend nicht erfüllt, da der Betroffene weder ausdrücklich noch konkludent zum Ausdruck gebracht hat, dass er sich der Abschiebung entziehen wird. Eine entsprechend konkrete Entziehungsabsicht kann anhand des dargelegten Verhaltens des Betroffenen im Hinblick auf den lediglich sporadischen Aufenthalt in seiner Unterkunft nicht festgestellt werden.

11

Weiterhin liegen auch die Voraussetzungen des § 62 Abs. 3b Nr. 5 AufenthG nicht vor, da der Betroffene mit Schreiben vom 25.09.2019 nicht auf die Möglichkeit der Inhaftierung für den Fall der Nichterfüllung seiner Mitwirkungspflichten hingewiesen worden. Ferner wurde das Schreiben nicht übersetzt.

12

Überdies ist auch § 62 Abs. 3a Nr. 3 AufenthG nicht als erfüllt anzusehen, da der Betroffene nicht untergetaucht ist. Er ist zumindest postalisch erreichbar und holt seine Post in unregelmäßigen Abständen in der Unterkunft ab. Ferner wurde der Betroffene bislang über seine Anzeigepflicht nicht in seiner Landessprache belehrt. Die am 05.07.2017 durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erfolgte Belehrung war lediglich in deutscher Sprache abgefasst.

13

Ferner liegen auch die Voraussetzungen des § 62 Abs. 3a Nr. 1 AufenthG nicht vor. Insoweit fehlt es bereits an der konkreten Darlegung, wann der Betroffene wem gegenüber über seine Identität getäuscht hat Soweit der Betroffene sich im Rahmen der Anhörung vor dem Amtsgericht Marl darauf berufen hat, in Myanmar geboren zu sein, handelt es sich jedenfalls nicht um eine verfahrensrelevante Täuschungshandlung, welche auf die beabsichtigte Abschiebung des Betroffenen Einfluss nehmen könnte. Die antragstellende Behörde hat die Identität des Betroffenen bereits zweifelsfrei geklärt und für ihn ein Passersatzpapier am 26.08.2021 erhalten.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 80, 81 Abs. 2 FamFG.

Rechtsmittelbelehrung

16

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde zulässig. Diese ist innerhalb von einem Monat ab Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn, Abteilung 11, einzulegen. Für die Wahrung der Frist ist der Eingang bei Gericht entscheidend.

17

Paderborn, 19.10.2021