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Amtsgericht Paderborn·11 XIV(B) 155/17·15.08.2017

Verlängerung der Sicherungshaft wegen Untertauchsverdacht nach § 62 AufenthG

Öffentliches RechtAusländerrechtAufenthaltsrecht/AsylrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der marokkanische Betroffene hatte einen Asylantrag, der rechtskräftig abgelehnt wurde, und wurde nach wiederholtem Meldversäumnis in Sicherungshaft genommen. Die Ausländerbehörde beantragte Verlängerung, da ein erst kurz vor der Abschiebung gestellter Folgeantrag und ein spät vorgelegtes ärztliches Attest den Verdacht erhöh(t)en, er wolle die Abschiebung durch Untertauchen verhindern. Das Amtsgericht bestätigte die Haftgründe (§ 62 Abs. 3 Nr. 4, 5 AufenthG) und verlängerte die Sicherungshaft bis zum 11.10.2017 mit sofortiger Wirkung.

Ausgang: Antrag der Ausländerbehörde auf Verlängerung der Sicherungshaft des Ausreisepflichtigen bis 11.10.2017 vollumfänglich stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Sicherungshaft nach § 62 Abs. 3 Nr. 4 und 5 AufenthG ist zulässig, wenn Ausreisepflicht besteht und konkrete Anhaltspunkte darauf hinweisen, dass die betroffene Person durch Untertauchen oder andere Maßnahmen die Abschiebung zu verhindern sucht.

2

Die nachträgliche Vorlage eines ärztlichen Attests und ein kurz vor der Abschiebung gestellter Asylfolgeantrag begründen, sofern keine nachvollziehbaren, stichhaltigen Gründe vorgetragen werden, den Verdacht einer Entziehungsabsicht.

3

Für die Anordnung oder Verlängerung von Sicherungshaft ist die Feststellung der Ausreisepflicht (vgl. § 50 AufenthG) und das Fehlen eines Aufenthaltstitels erforderlich; die rechtskräftige Ablehnung eines Asylantrags unterstützt die Vollziehbarkeit der Ausreise.

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Die Verlängerung der Sicherungshaft kann mit sofortiger Wirkung angeordnet werden; das nach § 72 Abs. 4 AufenthG erforderliche Einvernehmen der Staatsanwaltschaft ist Voraussetzung.

Relevante Normen
§ 50 Abs. 1 AufenthG§ 4 Abs. 1 AufenthG§ 58 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG§ 62 Abs. 3 Nr. 4 und 5§ 422 Abs. 2 FamFG§ 42 FamGKG

Tenor

Die gegen den Betroffenen angeordnete Sicherungshaft wird bis zum Ablauf des 11.10.2017 verlängert.

Die Anordnung ergeht mit sofortiger Wirkung.

Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Dolmetscherkosten.

Der Gegenstandswert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Rubrum

1

I.

2

Der Betroffene ist marokkanischer Staatsangehöriger. Er reiste am 08.12.2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 30.08.2016 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Mit Bescheid vom 26.01.2017 wurde der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Die Entscheidung wurde am 07.02.2017 bestandskräftig.

3

Der Betroffene meldete sich seit dem 20.04.2017 nicht mehr bei der Ausländerbehörde. Nachdem er am 11.05.2017 an seiner Wohnanschrift festgenommen wurde, ordnete das Amtsgericht Krefeld mit Beschluss vom gleichen Tag (Az.: 29 XIV (B) 58/17) Sicherungshaft bis zum 16.08.2017 an. Auf den Inhalt des Beschlusses wird vollumfänglich Bezug genommen.

4

Ein Flug zur Abschiebung war für den 15.08.2017 gebucht. Am gleichen Tag, mehr als drei Monate nach der Inhaftierung, stellte der Betroffene einen Asylfolgeantrag und legte ein ärztliches Attest von April 2017 vor. Trotz zeitnaher Bearbeitung dieser Vorgänge wurde der Flug nicht mehr erreicht.

5

Nach Auskunft der Zentralstelle für Flugabschiebungen kann die Buchung eines neuen, begleiteten Fluges mit acht Wochen Vorlaufzeit erfolgen.

6

Die Zentrale Ausländerbehörde der Stadt L beantragte daher am 16.08.2017 die Verlängerung der Sicherungshaft bis zum 11.10.2017. Auf den Inhalt des Antrags wird vollumfänglich Bezug genommen.

7

II.

8

Der zulässige Antrag ist begründet.

9

Der Betroffene ist ausreisepflichtig gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG. Er verfügt nicht über einen Aufenthaltstitel gemäß § 4 Abs. 1 AufenthG. Aus diesem Grund ist er vollziehbar ausreispflichtig nach § 58 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Der Asylantrag des Betroffenen wurde rechtskräftig abgelehnt.

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Die Haftgründe des § 62 Abs. 3 Nr. 4 und 5 liegen weiterhin vor. Der Betroffene meldete sich zunächst nicht mehr bei der Ausländerbehörde. Sein Verhalten am gestrigen Tag diente allein dem Zweck, seine Abschiebung zu verhindern. Andere Gründe, warum das Attest erst am Tag seiner Abschiebung vorgelegt wurde und er den erneuten Asylantrag mehr als drei Monate nach seiner Inhaftierung gestellt wurde, sind nicht ersichtlich. Sein bisheriges Verhalten legt den begründeten Verdacht nahe, dass er sich einer Abschiebung erneut entziehen und im Bundesgebiet untertauchen wird.

11

Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung folgt aus § 422 Abs. 2 FamFG.

12

Die Wertfestsetzung folgt aus § 42 FamGKG.

13

Das nach 72 Abs. 4 AufenthG erforderliche Einvernehmen der Staatsanwaltschaft liegt vor.

14

Die übrigen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 415, 430, 80, 81 FamFG.

Rechtsmittelbelehrung

16

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig. Wollen Sie von diesem Rechtsmittel Gebrauch machen, so muss die Beschwerde binnen 1 Monat nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle in deutscher Sprache eingelegt werden.