Haftaufhebungsantrag gegen Sicherungshaft zur Abschiebung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene beantragte die Aufhebung einer bis 19.08.2025 angeordneten Sicherungshaft zur begleiteten Rückführung in die Türkei. Zentrale Frage war, ob die Haftvoraussetzungen nach § 426 FamFG entfallen sind. Das Amtsgericht verneint dies: Der Betroffene verweigert Mitwirkung an Identitätsfeststellung, die Behörde handelte beschleunigungswidrig nicht, und die Haft ist daher weiterhin gerechtfertigt. Gegen den Beschluss steht die Beschwerde zu.
Ausgang: Der Antrag auf Aufhebung der Sicherungshaft wird abgewiesen; Fortdauer der Haft wegen fehlender Mitwirkung an Identitätsfeststellung und gebotener Behördenbemühungen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Haftaufhebung nach § 426 FamFG setzt voraus, dass die Voraussetzungen der Freiheitsentziehung vor dem Ablauf der Anordnungsdauer entfallen sind oder von Anfang an nicht bestanden haben.
Bei Freiheitsentziehungen nach dem Aufenthaltsgesetz ist die Haft aufzuheben, wenn die Rück- oder Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen undurchführbar ist oder die Behörde das Beschleunigungsgebot verletzt.
Die Verweigerung der Mitwirkung des Betroffenen an Identitätsfeststellung und Beschaffung von Ausweispapieren kann die Fortdauer einer Sicherungshaft rechtfertigen, wenn dadurch die Durchführbarkeit der Abschiebung verhindert wird und die Behörde zuvor alle erforderlichen Anstrengungen unternommen hat.
Fehler im Haftantrag, Verfahrensmängel bei der Anordnung oder Mängel der Haftanordnung führen zur Aufhebung der Freiheitsentziehung; das Gericht hat diese Aspekte zu prüfen und zu begründen.
Tenor
Der Haftaufhebungsantrag des Beteiligten zu 3) vom 20.02.2025 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Betroffene.
Gründe
I.
Mit Beschluss des Amtsgerichtes Paderborn vom 14.02.2025 - Az.11 XIV(B) 107/25 - wurde gegen den Betroffenen nach dessen Anhörung auf Antrag des Landrates des
Sicherungshaft bis zum 19.08.2025 angeordnet, um die begleitete Rückführung des Betroffenen in die Türkei sicherzustellen.
Auf den Inhalt des Haftverlängerungsantrags vom 10.02.2025 sowie auf den Inhalt des Beschlusses des Amtsgerichtes Paderborn vom 14.02.2025 und des entsprechenden Anhörungsprotokolls wird Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 20.02.2025 beantragte der Beteiligte zu 3) die Aufhebung der Haft. Mit Schreiben vom 03.03.2025 begründete der Beteiligte zu 3) den Antrag auf Haftaufhebung. Auf den Inhalt dieser Schreiben wird ebenfalls Bezug genommen. Die antragstellende Behörde nahm sodann am 06.03.2025 Stellung. Auf den Inhalt der Stellungnahme wird Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag auf Haftaufhebung war zurückzuweisen, da er nicht begründet ist.
Erforderlich für einen erfolgreichen Haftaufhebungsantrag nach § 426 FamFG ist, dass die Voraussetzungen für die Freiheitsentziehung vor dem Zeitpunkt, bis zu dessen Ablauf sie angeordnet ist (§ 421 Nr. 2 FamFG) entfallen sind oder von vornherein nicht bestanden haben. Dies kommt beispielsweise bei
Freiheitsentziehungen nach dem Aufenthaltsgesetz dann in Betracht, wenn sich die Zurück- oder Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen als undurchführbar erweist oder von der Behörde nicht mit der gebotenen Beschleunigung betrieben wird (MüKoFamFG/Wendtland, 3. Aufl. 2019, FamFG §
426 Rn. 2). Die Haftanordnung ist daher bei Defiziten des Haftantrages,
Verfahrensfehlern bei der Anordnung der Haft oder Fehlern der Haftanordnung nach § 426 FamFG aufzuheben (BGH, ZAR 2018, 38).
Danach ist der Grund für die Freiheitsentziehung vorliegend nicht weggefallen.
1.
Der Antrag auf Haftverlängerung vom 10.02.2025 genügt zunächst den Anforderungen des § 417 Absatz 2 Satz 2 FamFG, da die antragstellende Behörde insbesondere dargelegt hat, wann und wo der Betroffene jeweils seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort begründet hatte. Wegen der Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den diesbezüglichen Vortrag in der Stellungnahme des Antragstellers vom 06.03.2025 Bezug genommen.
2.
Die Haftdauer und die hierzu im Haftverlängerungsantrag erfolgten Ausführungen sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Betroffene hat keinerlei Anstrengungen unternommen, um an seiner Identifizierung und der sich anschließenden Beschaffung von Identitätspapieren mitzuwirken, er hat vielmehr alles Erdenkliche unternommen, um das Verfahren zu verzögern.
Es handelt sich hier um einen Fall des § 62 Absatz 4 Satz 2 AufenthG.
3.
Aus der Ausländerakte ergibt sich, dass die Ausländerbehörde stets alle notwendigen Anstrengungen unternommen hat, um die Haft so kurz wie möglich zu halten. Letztlich ergibt sich die Haftdauer allein daraus, dass der Betroffene seine Mitwirkung verweigert und keine Identitätspapiere erstellt werden können. Diese
Papiere sind aber unabdingbare Voraussetzung für die Durchführbarkeit der Abschiebung. Verstöße gegen das Beschleunigungsgebot seitens des Antragstellers sind nicht gegeben.
4.
Soweit der Beteiligte zu 3) rügt, das Gericht habe keine individuelle Prüfung vorgenommen, wird auf die Gründe des Beschlusses vom 14.02.2025 verwiesen.
5.
Dem Beteiligten zu 3) ist aus einer Vielzahl von Verfahren hinlänglich bekannt, dass die UFA in C europarechtskonform ist. Die diesbezüglichen umfassenden Ausführungen verfangen daher nicht.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde zulässig. Diese ist innerhalb von einem Monat ab Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich oder zu Protokoll der
Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht Paderborn, Am Bogen 2-4, 33098 Paderborn, Abteilung 11, einzulegen, Für die Wahrung der Frist ist der Eingang bei Gericht entscheidend.